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PDF anzeigen[X.] ZB 157/03vom11. September 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 11. September 2003beschlossen:Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe nebst Anwaltsbeiordnung für das Rechtsbeschwerdeverfah-ren wird zurückgewiesen.[X.] Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). [X.] eindeutigen, verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. [X.] NJW 20031924) Gesetzeslage ist die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens gemäߧ 306 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht anfechtbar, § 6 Abs. 1 [X.]. Es stellen sich we-der Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch ist eine Entscheidungdes Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur [X.] einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 574 Abs. 2 ZPO.[X.][X.][X.]BergmannVill
Meta
11.09.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. IX ZB 157/03 (REWIS RS 2003, 1685)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1685
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