Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2011, Az. II ZR 91/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9012

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 91/09 Verkündet am: 1. März 2011 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden [X.] und die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 18. März 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben wurde. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 15. Zivilkammer des [X.] vom 15. November 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Klage und Widerklage werden abgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger zu 52 % und der Beklagte zu 48 %. Von den Gerichtskosten der ersten In-stanz tragen die Kläger 73 % und der Beklagte 27 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger erster Instanz tragen der Beklagte 32 % und die Kläger 68 %, die außergerichtlichen Kos-ten des Beklagten erster Instanz tragen die Kläger zu 61 % und der Beklagte zu 39 %. Von Rechts wegen - 3 - [X.] Die Kläger traten am 17. September 2002 zu Anlagezwecken der [X.]

Wohnungsbaugenossenschaft e.G. (im Folgenden: [X.]) mit 41 Ge-schäftsanteilen zu je 200 • und einem Eintrittsgeld von 410 • bei. [X.]leich be-antragten sie die Finanzierung der [X.] und wiesen die finanzie-rende Bank an, Zahlung unmittelbar an die Genossenschaft zu leisten. [X.] sollte für die Kläger den Vorteil haben, unter Inanspruchnahme der staatli-chen Eigenheimzulage Wohnungseigentum erwerben zu können, ohne dieses selbst bewohnen zu müssen. Am 20. November/14. Dezember 2002 schlossen die Kläger mit der [X.]

GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) zur Vorfinan-zierung der Eigenheimzulage einen Darlehensvertrag über einen Nominalbetrag von 8.782,20 • mit dem Verwendungszweck —Vorfinanzierung der [X.] Die Schuldnerin stellte den Nettokreditbetrag unmittelbar der [X.] zur Verfügung. Das Darlehen sollte durch die Eigenheimzulage getilgt werden; den Anspruch auf Zahlung der Eigenheimzulage traten die Kläger an die Schuldnerin ab. Die Kläger leisteten auf das Darlehen unter Berücksichtigung der vom Finanzamt in den Jahren 2002 bis 2004 an die Schuldnerin gezahlten Eigenheimzulage Zahlungen in einer Gesamthöhe von 4.192,50 •. 2 Im Jahr 2005 forderte das Finanzamt die gewährte Eigenheimzulage für die Jahre 2002 bis 2004 zuzüglich eines Säumniszuschlags von den Klägern zurück. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 2. November 2005 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag und nahmen die Schuldnerin - bis zur Rücknahme der Klage gegen die [X.]

(frühere Beklagte zu 1), von der sie außerdem die Genossenschaftsbeiträge und das Eintrittsgeld zurück [X.] hatten, gesamtschuldnerisch mit dieser - auf Rückzahlung der nach ihrer 3 - 4 - Rechnung unter Einbeziehung der Eigenheimzulage auf das Darlehen geleiste-ten Zins- und Tilgungsleistungen zuzüglich der vom Finanzamt berechneten Säumniszuschläge in Höhe von 4.350,88 • in Anspruch. Sie begehrten ferner von der Schuldnerin die Feststellung, dass ihr gegen die Kläger keine Ansprü-che aus dem Darlehensvertrag zustünden und sie sich mit der Rücknahme der Genossenschaftsanteile in Annahmeverzug befinde. Im Laufe des Rechtsstreits erster Instanz wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2 (im [X.]: der Beklagte) zum Insolvenzverwalter bestellt. Die von den Klägern [X.] Forderungen wurden mit dem Schuldgrund —Rückforderung [X.] Zins- und Tilgungsleistung Darlehen und Kostenfi und —Rückabwicklung [X.] Freistellung gegen Übertragung [X.] in die Insolvenztabelle einge-tragen, jedoch vom Beklagten vorläufig bestritten. Die Kläger haben das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren aufgenommen und verfolgen nunmehr die Feststellung eines Anspruchs auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen zuzüglich der vom Finanzamt berechneten Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 4.350,88 • zur Tabelle. Weiter begehren sie die Feststellung, dass der Beklagte sie [X.] um [X.] gegen Übertragung der Anteile an der [X.]

von den Verpflichtun-gen aus dem Darlehensvertrag freizustellen habe und sich mit der Rücknahme der Genossenschaftsanteile in Annahmeverzug befinde. Der Beklagte, der in Übereinstimmung mit den Klägern den Widerruf des Darlehensvertrags für wirksam erachtet, begehrt mit der Widerklage die Verurteilung der Kläger zur Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Zinsen abzüglich der nach seiner Be-rechnung von den Klägern geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 7.680,85 •. 4 - 5 - Das [X.] hat der Klage - hinsichtlich des [X.] jedoch nur in Höhe von 4.192,50 • - stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten blieb im Wesentlichen ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.]. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision hat hinsichtlich der Klage Erfolg und führt insoweit zur [X.] der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 563 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich der Widerklage bleibt sie erfolglos, so dass die Revi-sion in diesem Umfang zurückzuweisen ist. 6 [X.] Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 18. März 2009 - 13 U 199/07, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, bei dem [X.] der Kläger zur [X.]

und dem Abschluss des Darlehensvertrags handele es sich um ein verbundenes Geschäft im Sinn von § 358 [X.]. Der [X.] zu einer Genossenschaft könne ebenso wie der [X.] zu einer Personengesellschaft ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 [X.] darstellen, wenn die Genossenschaft als [X.] sei und nicht der Erwerb der Mitgliedschaftsrechte im Vordergrund stehe, sondern die Erzielung von Steuervorteilen und Gewinnen. Infolge des nach § 495 [X.] wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags sei der [X.] der Kläger zur [X.] nach § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] rückabzuwickeln. Danach stehe den Klägern der zur Insolvenztabelle angemeldete Anspruch auf Rück-zahlung der auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zu; 7 - 6 - ebenso könnten sie Freistellung von Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag [X.] um [X.] gegen Übertragung der Rechte aus der Genossenschaftsbeteili-gung und Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten verlangen. [X.] seien sie nicht zur Rückzahlung des Darlehens, sondern lediglich zur Über-tragung der Rechte aus dem Genossenschaftsanteil verpflichtet. 8 I[X.] Diese Beurteilung hält hinsichtlich der Widerklage der revisionsrechtli-chen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat - von der Revision mit Recht nicht angegriffen - in Übereinstimmung mit dem Vortrag beider Parteien angenommen, dass die Kläger den Verbraucherkreditvertrag mit der Schuldnerin wirksam widerrufen haben. Dem Beklagten steht jedoch der mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta nicht zu. Wie das Berufungsge-richt zutreffend gesehen hat, bilden der Darlehensvertrag und der [X.] zu der als [X.] konzipierten Wohnungsgenossenschaft ein verbundenes Geschäft im Sinn von § 358 [X.] mit der Folge, dass beide Verträge nach § 358 Abs. 4 Satz 3, § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Satz 1 [X.] rückabzuwickeln sind. 9 1. Die Annahme eines verbundenen Geschäfts im Sinn von § 358 Abs. 3 [X.] setzt voraus, dass der [X.] auf die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist. Der [X.] zu einer Genossenschaft erfüllt diese Voraussetzung an sich nicht. Vielmehr handelt es sich um ein organisationsrechtliches, auf die Begründung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft gerichtetes Rechtsgeschäft (Beuthien, [X.], 15. Aufl., § 15 Rn. 14 f.). Dies steht allerdings der Anwendung der für verbundene Ge-schäfte geltenden Vorschriften nicht entgegen, weil der [X.] der Kläger zur [X.] einem Vertrag im Sinn von § 358 Abs. 3 [X.] gleichzustellen ist. 10 - 7 - a) Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten für den durch einen Kredit finanzierten Erwerb eines Geschäftsanteils an einer [X.] in der Rechtsform einer Personengesellschaft die Regeln des verbundenen Geschäfts (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juli 2003 - [X.], [X.]Z 156, 46, 50; Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.]Z 159, 280, 289; Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1518, 1519; Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.]Z 159, 294, 307 ff., jeweils zu § 9 VerbrKrG; Urteil vom 10. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 123 Rn. 25; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 358 Rn. 7; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 358 [X.] Rn. 14). Ebenso finden die Vorschriften über das Widerrufs-recht bei Haustürgeschäften (§§ 312, 355 ff. [X.]), die einen Vertrag über eine entgeltliche Leistung voraussetzen, auf den [X.] zu einem Immobilienfonds in der Form einer Personengesellschaft Anwendung (vgl. - zu § 3 [X.] - nur [X.], Beschluss vom 5. Mai 2008 - [X.], [X.], 1018 Rn. 8 m.w.[X.]). Der [X.] zu einer Personengesellschaft erfüllt nicht die Anforderungen an einen Vertrag über eine entgeltliche Leistung; er ist auch nicht auf die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung im Sinn von § 358 Abs. 3 [X.] gerichtet. Werden jedoch mit der Begründung der Mitgliedschaft in der Personengesellschaft vorrangig Kapitalanlage- und/oder Steuerzwecke ver-folgt, ist der [X.]svertrag mit Rücksicht auf den mit der Beteiligung verfolgten wirtschaftlichen Zweck und die Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem solchen Vertrag zumindest gleich zu stellen. 11 b) Für eine Beteiligung an einer Genossenschaft gilt nichts anderes, wenn der [X.] jedenfalls vorrangig der Anlage von Kapital dient. Tritt der Verbraucher wie im Streitfall der Genossenschaft (nur) bei, um die Vorausset-zungen für den Bezug der Eigenheimzulage zu schaffen, geht es ihm nicht in erster Linie darum, Mitglied des Verbandes zu werden. Vielmehr stehen bei ei-nem solchen [X.] zu einer Genossenschaft die mit der Mitgliedschaft verbun-12 - 8 - denen Gewinne und Steuervorteile im Vordergrund. Entsprechend der Schutz-richtung des § 358 [X.] muss der Verbraucher in diesem Fall ebenso vor den Risiken geschützt werden, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrages in ein Bargeschäft und einen Darlehensvertrag drohen (vgl. [X.], Urteil vom 10. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 123 Rn. 26), wie wenn er sich stattdessen zum Zwecke der Kapitalanlage für die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft entschieden hätte. c) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigen die Unterschiede zwischen der Rechtsform der Genossenschaft einerseits und den Personenge-sellschaften andererseits keine abweichende Beurteilung ([X.], [X.], 490, 491; [X.], [X.], 1580, 1583). Die für Personenge-sellschaften anerkannte Unterscheidung zwischen so genannten Anlagegesell-schaften und Gesellschaften nach dem gesetzlichen Leitbild lässt sich auch bei Genossenschaften vornehmen. Für die Frage, ob der [X.] zu einer [X.] über die Lieferung einer Ware oder einer anderen Leistung im Sinn von § 358 [X.] gleichzustellen ist, kommt es - wie auch die Revision nicht mehr in Zweifel zieht - in erster Linie auf die Schutzbedürftigkeit des Anlegers und nicht auf die Rechtsform der [X.] an. Stehen - wie hier - nicht die Mitgliedschaft in der Genossenschaft und die Verfolgung des in der Satzung festgelegten Zwecks im Vordergrund, sondern geht es dem Anleger ebenso wie bei der Beteiligung an einer Personengesellschaft zu Anla-gezwecken wirtschaftlich um eine Geldanlage zur Erzielung von Steuervorteilen und Gewinnen, bedarf er hier wie dort des durch diese [X.] Schutzes. 13d) Ohne Erfolg beruft sich die Revision für ihre Auffassung, auf den [X.] der Kläger seien die Vorschriften für Verträge über die Lie-ferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung im Sinn von 14 - 9 - § 358 [X.] nicht (entsprechend) anzuwenden, auf die Entscheidung des [X.]s zur entgeltlichen Gewährung von Ferienwohnrechten im —[X.] ([X.], Urteil vom 20. Januar 1997 - [X.], [X.], 511). Der [X.] hat dort zwar zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entschieden, dass eine auf [X.] in eine Genossenschaft gerichtete Erklärung nicht auf den nach diesem [X.] erforderlichen Abschluss eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtet ist und diese Vorschrift daher nur dann anwendbar war, wenn das Ge-schäft Leistungen betraf, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft bean-sprucht werden konnten. Er hat jedoch schon in dieser Entscheidung unter [X.] ein Widerrufsrecht des beigetretenen Genossen angenommen ([X.], Urteil vom 20. Januar 1997 - [X.], [X.], 511, 512). Der [X.] hat allerdings noch in seiner späteren Recht-sprechung ([X.], Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.]Z 159, 280, 289; Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1518, 1519) obiter dictum zwischen dem [X.] zu einer Genossenschaft und dem [X.] zu einer Anla-gegesellschaft in Form der Personengesellschaft unterschieden. Dabei hatte er jedoch ersichtlich keine —[X.] vor Augen, der ein Verbrau-cher zu reinen Kapitalanlage- und Steuersparzwecken beitritt, sondern eine Genossenschaft nach dem gesetzlichen Leitbild, bei der der [X.] in erster Linie dem Erwerb der Mitgliedschaft als solcher und der damit verbundenen Rechte und Pflichten dient. Sofern dieser Rechtsprechung etwas anderes ent-nommen werden konnte, hat der [X.] daran jedenfalls nicht festgehalten. Er hat vielmehr in seinem Vorlagebeschluss an den [X.] zur Klärung der Frage, ob Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/877/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen auch den [X.] zu einer Gesellschaft umfasst, wenn der Zweck des [X.]s vorrangig nicht darin besteht, deren Mitglied zu werden, sondern die mitgliedschaftliche Beteili-- 10 - gung nur ein anderer Weg der Kapitalanlage ist, Genossenschaften - wie auch Vereine - anderen [X.]en gleichgestellt ([X.], Beschluss vom 5. Mai 2008 - [X.], [X.], 1018 Rn. 22). 15 2. Dass sich die Kläger an der [X.]

nicht in erster Linie um des ge-nossenschaftlichen [X.] beteiligt haben, sondern es sich vor-rangig um eine Kapitalanlage vergleichbar dem [X.] zu einer Publikumsge-sellschaft handelte, zieht die Revision nach den vom Berufungsgericht getroffe-nen Feststellungen mit Recht nicht in Zweifel. Den Klägern ging es nicht darum, Mitglied der [X.] zu werden, um deren Wohnungen zu nutzen oder zum Eigengebrauch zu erwerben. Vielmehr standen für sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Steuervorteile in Form der gewährten Eigenheimzulage und die Erzielung von Gewinnen - gewissermaßen als Gegenleistung zu der Einlagen-zahlung - im Vordergrund. 3. Da nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts auch die sonstigen Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts (§ 358 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.]) vorliegen, führt der wirksame [X.] des Darlehensvertrags gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 [X.] dazu, dass die Kläger auch nicht mehr an den [X.], hier den [X.] zur Genos-senschaft, gebunden sind. Der Darlehensbetrag ist der Genossenschaft bereits zugeflossen. Die Rückabwicklung beider Verträge findet somit gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] im Verhältnis zu den Klägern ausschließlich zwischen ihnen und der Darlehensgeberin (Schuldnerin) statt, die insoweit an die Stelle der [X.] in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.]Z 159, 280, 289; Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1518, 1519; Urteil vom 10. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 123 Rn. 26). 16 - 11 - Die Kläger können daher grundsätzlich von der Schuldnerin als Darle-hensgeberin Rückerstattung aller von ihnen auf das Darlehen bereits [X.] Leistungen verlangen. Umgekehrt steht ihr gegen die Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung des [X.] zu, so dass die auf Zahlung der noch offenen Darlehensvaluta gerichtete Widerklage des Beklagten unbegründet ist. Vielmehr müssen die Kläger dem Beklagten im Gegenzug lediglich ihre ihnen aus der finanzierten Genossenschaftsbeteiligung erwachsenden Rechte abtre-ten, damit der Beklagte diese gegebenenfalls gegenüber der Genossenschaft geltend machen kann. 17 Die Rechte der Kläger gegenüber der Genossenschaft sind auf das Aus-einandersetzungsguthaben (§ 73 [X.]) beschränkt. Auf den [X.] zu einer Genossenschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft oder des fehlerhaften [X.]s anwendbar (st.Rspr. seit [X.], 292, 297 ff.; [X.], [X.] vom 16. März 2009 - [X.], [X.], 1318 Rn. 10 m.w.[X.]; Beuthien, [X.], 15. Aufl., § 15 Rn. 23; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 36. Aufl., § 15 Rn. 19). Dies gilt auch für den Fall des Widerrufs nach § 358 Abs. 2 [X.] ([X.], Urteil vom 21. Juli 2003 - [X.], [X.]Z 156, 46, 52 f.; Urteil vom 10. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 112 Rn. 49, jeweils zu § 9 VerbrKrG; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 358 Rn. 14). Danach haben wegen des bereits vollzogenen [X.]s der Kläger der Widerruf des [X.] und die Erstreckung der Widerrufsfolgen auf den finanzierten [X.] nach § 358 Abs. 2 [X.] die Beendigung der Mitglied-schaft lediglich mit Wirkung für die Zukunft zur Folge. An deren Stelle tritt der Anspruch der Kläger auf Zahlung des ihnen im [X.]punkt der Beendigung ihrer Mitgliedschaft zustehenden [X.]s. Ist die Handelsbi-lanz negativ, kann sich unter Umständen auch eine Verpflichtung der ausschei-denden Mitglieder zum Verlustausgleich ergeben (§ 73 Abs. 2 Satz 4 [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2008 - [X.], [X.], 2261 Rn. 10). 18 - 12 - II[X.] Soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, hält die an-gefochtene Entscheidung den Angriffen der Revision nicht stand. 19 20 1. Die mit dem Klageantrag zu 1 begehrte Feststellung eines aus dem [X.] folgenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleis-teten Darlehens- und Zinszahlungen zur Insolvenztabelle ist - ohne Berücksich-tigung des Anspruchs der Schuldnerin (Darlehensgeberin) auf Abtretung der Rechte aus den Genossenschaftsanteilen - aus Rechtsgründen nicht möglich. a) Der sich aus dem [X.] ergebende Anspruch der Kläger auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen und der Anspruch der Schuldnerin auf das [X.] sind [X.] um [X.] zu erfüllen (§ 357 Abs. 1 Satz 1, §§ 346, 348 Satz 1 [X.]). Die Anmel-dung derartiger [X.] um [X.] zu erfüllender Ansprüche zur Insolvenztabelle kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2379, 2381). Einer solchen Gestaltungsmöglichkeit steht der insolvenzrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Masse entgegen, die nur durchführbar ist, wenn sich die [X.] für die Berechnung der Quote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 [X.] Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag [X.] ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Wäre auch die Anmeldung [X.] um [X.] zu erbringender Leistungen möglich, würde dies dazu führen, dass die Kläger entgegen §§ 45, 174 Abs. 2 [X.] den Darlehensvertrag mit der Schuldnerin und den mit ihm verbundenen [X.] gegen den Willen des Insolvenzverwalters (vgl. §§ 103 ff. [X.]) - wenn auch hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen auf die Quote beschränkt - rückabwickeln könnten. Hierfür fehlt es an einer ge-setzlichen Grundlage ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.], 21 - 13 - [X.], 2379, 2381). Die Insolvenzordnung kennt in dem [X.] nach §§ 174 ff. [X.] keine den §§ 756, 765 ZPO entspre-chende Regelung. 22 Die Kläger haben hier zwar ausschließlich ihren Anspruch auf Rückzah-lung der auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zur Tabelle angemeldet und die von ihnen aus dem Rückabwicklungsverhältnis geschulde-te Gegenleistung unberücksichtigt gelassen. Dies rechtfertigt jedoch keine ab-weichende Beurteilung. Allerdings kommt im Rückabwicklungsverhältnis eine Verurteilung [X.] um [X.] gegen Erbringung der geschuldeten Gegenleistung (§ 357 Abs. 1 Satz 1, § 348 Satz 1 [X.]) grundsätzlich nur in Betracht, wenn sich die aus dem Rückabwicklungsverhältnis in Anspruch genommene Partei wegen der ihr zustehenden Gegenleistung auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft ([X.], Urteil vom 10. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 123 Rn. 30). Ist [X.] über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann ein [X.] um [X.] zu erfüllender Anspruch nicht mehr ohne Berücksichtigung der ge-schuldeten Gegenleistung durchgesetzt werden. Denn durch die von den [X.] verfolgte Feststellung ihres Zahlungsanspruchs zur Insolvenztabelle würde ihnen entgegen den zwingenden Vorschriften der Insolvenzordnung (§§ 103 ff., § 119 [X.]) das Recht zugebilligt, zumindest beschränkt auf die Quote die Er-füllung des ihnen aus dem [X.] zustehenden [X.] gegen den Willen des Beklagten und ohne Berücksichtigung der geschuldeten Gegenleistung zu erreichen. b) Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung gelten die [X.] Grundsätze im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Darlehensgebe-rin auch dann, wenn das Darlehen der Finanzierung eines verbundenen Ge-schäfts diente und die Rückabwicklung beider Verträge wie hier nach Maßgabe des § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] erfolgt. Die Revisionserwiderung weist zwar zu 23 - 14 - Recht darauf hin, dass diese Vorschrift den Schutz des Verbrauchers bezweckt, indem sie ihn vor Risiken bewahren will, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbun-denen Darlehensvertrag drohen ([X.], Urteil vom 10. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 123 Rn. 26). Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die nach dieser Vorschrift vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-gen der Schuldnerin entstandenen Rückabwicklungsansprüche nur nach [X.] der insolvenzrechtlichen Vorschriften durchsetzbar sind (§ 87 [X.]). Die im Insolvenzverfahren gebotene gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger kann - selbst wenn alle oder doch ein überwiegender Teil der Gläubiger Verbraucher wären - nur durch Anwendung der insolvenzrechtlichen Vorschriften erreicht werden. Abgesehen davon führt die Anwendung von § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht regelmäßig zu einer Schlechterstellung des Verbrauchers im Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der Darlehensgeberin. Würden Darlehensvertrag und Genossenschaftsbei-tritt getrennt rückabgewickelt, hätte dies hier die für die Kläger nachteilige Fol-ge, dass sie auf die Widerklage den nach Abzug der von ihnen geleisteten [X.] noch offenen Darlehensbetrag zurück zu zahlen hätten und ihrerseits von der [X.] nach der Lehre vom fehlerhaften [X.] nicht ihre Einlage, sondern nur und allenfalls ihr [X.] fordern könnten. Die Anwendung des § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] führt hingegen dazu, dass die Darlehensgeberin (Schuldnerin) ebenso wenig wie der Insolvenzverwalter von den Klägern Rückzahlung des offenen [X.] beanspruchen kann; vielmehr sind die Kläger nur zur Abtretung ihrer Rechte aus den Genossen-schaftsanteilen verpflichtet. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung des [X.]ses ab, verbleiben diese Rechte bei den Klägern. Da sie nach § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] von der Rückzahlung des [X.] - 15 - trags entbunden sind, werden sie auch in diesem Fall regelmäßig nicht schlech-ter, sondern besser gestellt als bei einer getrennten Rückabwicklung beider Verträge, auch wenn sie den ihnen durch den Widerruf des Darlehensvertrags entstandenen, ohnehin nur noch als Insolvenzforderung durchsetzbaren An-spruch auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen nur noch saldiert mit dem ihnen zustehenden [X.] geltend machen können. c) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, der sich nach Saldierung der beiderseitigen Ansprüche ergebende Anspruch aus § 103 Abs. 2 Satz 1 [X.] analog entspreche betragsmäßig dem angemeldeten Zahlungsan-spruch. Auf diesen - vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] bestrittenen - Vortrag der Kläger kommt es nicht an. Dem aus § 103 Abs. 2 Satz 1 [X.] hergeleiteten Anspruch liegt ein anderer [X.] zugrunde als dem Anspruch, den die Kläger bisher zur Insolvenztabelle ange-meldet haben und den der Insolvenzverwalter bestritten hat. Einen Anspruch wegen Nichterfüllung des [X.]ses haben die Kläger bisher nicht zur Tabelle angemeldet. Für die Klage auf Feststellung dieses An-spruchs zur Insolvenztabelle fehlt es daher schon an der Prozessvorausset-zung, dass die Forderung, deren Bestehen festgestellt werden soll, angemeldet und vom Insolvenzverwalter oder einem anderen Gläubiger ganz oder teilweise nicht anerkannt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2379, 2382; Urteil vom 22. Januar 2009 - [X.], [X.], 483 Rn. 8 ff. m.w.[X.]). 25 2. a) Der auf die Feststellung gerichtete Antrag der Kläger, dass der [X.] sie [X.] um [X.] gegen Übertragung der Anteile an der [X.]

aus dem Darlehensvertrag freizustellen habe, ist unzulässig. Er ist nicht auf Freistel-lung der Kläger durch den - als Insolvenzverwalter an die Stelle der Darlehens-26 - 16 - geberin getretenen - Beklagten von den Forderungen eines [X.] gerichtet. Es soll vielmehr festgestellt werden, dass dem Beklagten gegen die Kläger keine Forderungen aus dem Darlehensvertrag zustehen. Dieses Begehren ist zu Gunsten der Kläger als ein negativer Feststellungsantrag auszulegen. Als [X.] ist es jedoch jedenfalls in der Berufungsinstanz mit der unbedingten Erhebung der Widerklage unzulässig geworden. Das Feststel-lungsinteresse für eine negative Feststellungsklage entfällt, wenn eine [X.] zu demselben Streitgegenstand erhoben wird und nicht mehr einsei-tig zurückgenommen werden kann ([X.], Urteil vom 25. März 1999 - [X.], [X.], 621, 624, insoweit nicht in [X.]Z 141, 173; Urteil vom 21. Dezember 2005 - [X.], [X.]Z 165, 305, 309 m.w.[X.]). b) Ein Feststellungsinteresse der Kläger bestand nicht ungeachtet der Widerklage fort. Die Widerklage war in erster Instanz als [X.] nur für den Fall erhoben, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrags ausginge. Gleichwohl konnten die in erster Instanz erfolgrei-chen Kläger nicht im Zweifel darüber sein, dass auch das Berufungsgericht über die in zweiter Instanz unbedingt erhobene Widerklage in der Sache [X.] würde. § 533 ZPO ist nicht einschlägig, weil die Vorschrift nur für eine neue, d.h. erstmals im [X.] erhobene Widerklage gilt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Widerklage - auch als Eventualwider-klage - schon in der ersten Instanz erhoben und nicht zurückgenommen war, gleichgültig, ob das Erstgericht über sie entschieden hat ([X.], 3. Aufl., § 533 Rn. 36; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 533 Rn. 17). Erst recht ist für die Anwendung des § 533 ZPO kein Raum, wenn - wie hier - in der ersten Instanz sachlich über die [X.] entschieden wurde. 27 - 17 - c) Der negative Feststellungsantrag und der [X.] betreffen denselben Streitgegenstand. Dass außer dem mit der Widerklage verfolgten Anspruch in Höhe von 7.680,85 • weitere Ansprüche der Schuldnerin aus dem Darlehensvertrag im Raum stehen, ist nicht ersichtlich und wird von der [X.] auch nicht geltend gemacht. 28 29 d) Schließlich ist - wie die Revision zu Recht rügt - für eine [X.]- Verurteilung im Zusammenhang mit der begehrten Feststellung kein Raum, so dass der Antrag auch unter diesem Gesichtspunkt unzulässig ist. 3. Der Antrag der Kläger auf Feststellung, dass sich der Beklagte im [X.] befindet, ist unbegründet. Ein Annahmeverzug des Beklagten liegt schon deshalb nicht vor, weil während des Insolvenzverfahrens über das30 - 18 - Vermögen der Darlehensgeberin kein Anspruch auf Erfüllung des Rückgewähr-schuldverhältnisses besteht und eine solche gegen den Willen des [X.] nicht durchgesetzt werden kann ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2379, 2381). [X.] Reichart Drescher [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.11.2007 - 15 O 25/06 - [X.], Entscheidung vom 18.03.2009 - 13 U 199/07 -

Meta

II ZR 91/09

01.03.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2011, Az. II ZR 91/09 (REWIS RS 2011, 9012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9012

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II ZR 292/06

13 U 199/07

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