Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2011, Az. II ZR 93/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8972

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 93/09 Verkündet am: 1. März 2011 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden [X.] und die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 18. März 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben wurde. Auf die Berufung des [X.]n wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 15. Zivilkammer des [X.] vom 15. November 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Klage und Widerklage werden abgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Kläger zu 55 % und der [X.] zu 45 %. Von den Gerichtskosten erster Instanz trägt der Kläger 81 % und der [X.] 19 %. Von den außerge-richtlichen Kosten des [X.] erster Instanz trägt der [X.] 23 % und der Kläger 77 %, von den außergerichtlichen Kosten des [X.]n erster Instanz trägt der Kläger 73 % und der [X.] 27 %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger trat am 19. September 2002 zu Anlagezwecken der [X.] Wohnungsbaugenossenschaft e.G. (im Folgenden: [X.] ) mit 27 Geschäftsanteilen zu je 200 • und einem Eintrittsgeld von 270 • bei. [X.]leich beantragte er die Finanzierung der [X.] und wies die [X.] an, Zahlung unmittelbar an die Genossenschaft zu leisten. [X.] sollte für den Kläger den Vorteil haben, unter Inanspruchnahme der staatli-chen Eigenheimzulage Wohnungseigentum erwerben zu können, ohne dieses selbst bewohnen zu müssen. 1 Am 8. November/2. Dezember 2002 schloss der Kläger mit der [X.] (nachfolgend: Schuldnerin) zur [X.] einen Darlehensvertrag über einen Nominalbetrag von 5.783,40 • mit dem Verwendungszweck —Vorfinanzierung der [X.] Die Schuldnerin stellte den Nettokreditbetrag unmittelbar der [X.]zur Verfügung. Das Darlehen sollte durch die Eigenheimzulage getilgt werden; den Anspruch auf Zahlung der Eigenheimzulage trat der Kläger an die Schuld-nerin ab. Der Kläger leistete auf das Darlehen unter Berücksichtigung der vom Finanzamt in den Jahren 2002 bis 2005 an die Schuldnerin gezahlten Eigen-heimzulage Zahlungen in einer Gesamthöhe von 3.254,88 •. 2 3 [X.] forderte das Finanzamt die gewährte Eigenheimzulage für die Jahre 2002 bis 2005 vom Kläger zurück. Mit Schreiben seines [X.] vom 25. Januar 2006 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag und nahm die Schuldnerin - bis zur Rücknahme der Klage gegen die [X.](frühere [X.] zu 1), von der er außerdem die Genossenschaftsbeiträge und das Eintrittsgeld zurück verlangt hatte, gesamtschuldnerisch mit dieser - auf Rückzahlung der nach seiner vorläufigen Rechnung auf das Darlehen geleiste-- 4 - ten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 4.058,12 • in Anspruch. Er [X.] ferner von der Schuldnerin die Feststellung, dass ihr gegen den Kläger keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zustünden und sie sich mit der Rücknahme der Genossenschaftsanteile in Annahmeverzug befinde. 4 Im Laufe des Rechtsstreits erster Instanz wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der [X.] zu 2 (im [X.]: der [X.]) zum Insolvenzverwalter bestellt. Die vom Kläger angemelde-ten Forderungen wurden mit dem Schuldgrund —Rückforderung Zins- und Til-gungsleistungen Darlehen, Kostenfi und —Rückabwicklung [X.]

[X.] Freistellung Darlehen gegen Übertragung [X.] in die Insolvenztabelle eingetragen, jedoch vom [X.]n vorläufig bestritten. Der Kläger hat das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren aufge-nommen und verfolgt nunmehr die Feststellung eines Anspruchs auf Rückzah-lung der auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen unter [X.] der an die Schuldnerin ausgezahlten Eigenheimzulage in Höhe von insgesamt 4.058,12 • zur Tabelle sowie die weiteren Feststellungen, dass der [X.] ihn [X.] um [X.] gegen Übertragung der Anteile an der [X.]von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag freizustellen habe und sich mit der Rücknahme der Genossenschaftsanteile in Annahmeverzug befinde. Der [X.], der in Übereinstimmung mit dem Kläger den Widerruf des [X.] für wirksam erachtet, begehrt mit der Widerklage die Verurteilung des [X.] zur Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Zinsen abzüglich der nach seiner Berechnung vom Kläger geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.577,40 •. Das [X.] hat der Klage - hinsichtlich des [X.] jedoch nur in Höhe von 3.254,88 • - stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des [X.]n blieb im Wesentlichen ohne Erfolg. 5 - 5 - Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.]n. Entscheidungsgründe: 6 Die Revision hat hinsichtlich der Klage Erfolg und führt insoweit zur [X.] der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 563 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich der Widerklage bleibt sie erfolglos, so dass die Revi-sion in diesem Umfang zurückzuweisen ist. [X.] Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 18. März 2009 - 13 U 197/07, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, bei dem [X.] des [X.] zur [X.]

und dem Abschluss des Darlehensvertrags handele es sich um ein verbundenes Geschäft im Sinn von § 358 [X.]. Der [X.] zu einer Genossenschaft könne ebenso wie der [X.] zu einer Personengesellschaft ein verbundenes Geschäft im Sinn von § 358 Abs. 3 [X.] darstellen, wenn die Genossenschaft als [X.] sei und nicht der Erwerb der Mitgliedschaftsrechte im Vordergrund stehe, sondern die Erzielung von Steuervorteilen und Gewinnen. Infolge des nach § 495 [X.] wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags sei der [X.] des [X.] zur [X.]

nach § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] rückabzuwickeln. Danach stehe dem Kläger der zur Insolvenztabelle angemeldete Anspruch auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zu; ebenso könne er Freistellung von Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag [X.] um [X.] gegen Übertragung der Rechte aus der Genossenschaftsbeteiligung und Feststellung des Annahmeverzugs des [X.]n verlangen. Hingegen sei 7 - 6 - er nicht zur Rückzahlung des Darlehens, sondern lediglich zur Übertragung der Rechte aus den Genossenschaftsanteilen verpflichtet. 8 I[X.] Diese Beurteilung hält hinsichtlich der Widerklage der revisionsrechtli-chen Nachprüfung stand. 9 Das Berufungsgericht hat - von der Revision mit Recht nicht angegriffen - in Übereinstimmung mit dem Vortrag beider Parteien angenommen, dass der Kläger den Verbraucherkreditvertrag mit der Schuldnerin wirksam widerrufen hat. Dem [X.]n steht jedoch der mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta nicht zu. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, bilden der Darlehensvertrag und der [X.] zu der als [X.] konzipierten Wohnungsgenossenschaft ein verbundenes Geschäft im Sinn von § 358 [X.] mit der Folge, dass beide Verträge nach § 358 Abs. 4 Satz 3, § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Satz 1 [X.] rückabzuwickeln sind. 1. Die Annahme eines verbundenen Geschäfts im Sinn von § 358 Abs. 3 [X.] setzt voraus, dass der [X.] auf die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist. Der [X.] zu einer Genossenschaft erfüllt diese Voraussetzung an sich nicht. Vielmehr handelt es sich um ein organisationsrechtliches, auf die Begründung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft gerichtetes Rechtsgeschäft (Beuthien, [X.], 15. Aufl., § 15 Rn. 14 f.). Dies steht allerdings der Anwendung der für verbundene Ge-schäfte geltenden Vorschriften nicht entgegen, weil der [X.] des [X.] zur [X.] einem Vertrag im Sinn von § 358 Abs. 3 [X.] gleichzustellen ist. 10 a) Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten für den durch einen Kredit finanzierten Erwerb eines Geschäftsanteils an einer [X.] in der Rechtsform einer Personengesellschaft die Regeln des 11 - 7 - verbundenen Geschäfts (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juli 2003 - [X.], [X.]Z 156, 46, 50; Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.]Z 159, 280, 289; Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1518, 1519; Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.]Z 159, 294, 307 ff., jeweils zu § 9 VerbrKrG; Urteil vom 10. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 123 Rn. 25; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 358 Rn. 7; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 358 [X.] Rn. 14). Ebenso finden die Vorschriften über das Widerrufs-recht bei Haustürgeschäften (§§ 312, 355 ff. [X.]), die einen Vertrag über eine entgeltliche Leistung voraussetzen, auf den [X.] zu einem Immobilienfonds in der Form einer Personengesellschaft Anwendung (vgl. - zu § 3 [X.] - nur [X.], Beschluss vom 5. Mai 2008 - [X.], [X.], 1018 Rn. 8 m.w.N.). Der [X.] zu einer Personengesellschaft erfüllt nicht die Anforderungen an einen Vertrag über eine entgeltliche Leistung; er ist auch nicht auf die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung im Sinn von § 358 Abs. 3 [X.] gerichtet. Werden jedoch mit der Begründung der Mitgliedschaft in der Personengesellschaft vorrangig Kapitalanlage- und/oder Steuerzwecke ver-folgt, ist der [X.]svertrag mit Rücksicht auf den mit der Beteiligung verfolgten wirtschaftlichen Zweck und die Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem solchen Vertrag zumindest gleich zu stellen. b) Für eine Beteiligung an einer Genossenschaft gilt nichts anderes, wenn der [X.] jedenfalls vorrangig der Anlage von Kapital dient. Tritt der Verbraucher wie im Streitfall der Genossenschaft (nur) bei, um die Vorausset-zungen für den Bezug der Eigenheimzulage zu schaffen, geht es ihm nicht in erster Linie darum, Mitglied des Verbandes zu werden. Vielmehr stehen bei ei-nem solchen [X.] zu einer Genossenschaft die mit der Mitgliedschaft verbun-denen Gewinne und Steuervorteile im Vordergrund. Entsprechend der Schutz-richtung des § 358 [X.] muss der Verbraucher in diesem Fall ebenso vor den Risiken geschützt werden, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich 12 - 8 - einheitlichen Vertrages in ein Bargeschäft und einen Darlehensvertrag drohen (vgl. [X.], Urteil vom 10. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 123 Rn. 26), wie wenn er sich stattdessen zum Zwecke der Kapitalanlage für die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft entschieden hätte. 13c) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigen die Unterschiede zwischen der Rechtsform der Genossenschaft einerseits und den Personenge-sellschaften andererseits keine abweichende Beurteilung ([X.], [X.], 490, 491; [X.], [X.], 1580, 1583). Die für Personenge-sellschaften anerkannte Unterscheidung zwischen so genannten Anlagegesell-schaften und Gesellschaften nach dem gesetzlichen Leitbild lässt sich auch bei Genossenschaften vornehmen. Für die Frage, ob der [X.] zu einer [X.] über die Lieferung einer Ware oder einer anderen Leistung im Sinn von § 358 [X.] gleichzustellen ist, kommt es - wie auch die Revision nicht mehr in Zweifel zieht - in erster Linie auf die Schutzbedürftigkeit des Anlegers und nicht auf die Rechtsform der [X.] an. Stehen - wie hier - nicht die Mitgliedschaft in der Genossenschaft und die Verfolgung des in der Satzung festgelegten Zwecks im Vordergrund, sondern geht es dem Anleger ebenso wie bei der Beteiligung an einer Personengesellschaft zu Anla-gezwecken wirtschaftlich um eine Geldanlage zur Erzielung von Steuervorteilen und Gewinnen, bedarf er hier wie dort des durch diese [X.]. d) Ohne Erfolg beruft sich die Revision für ihre Auffassung, auf den [X.] des [X.] seien die Vorschriften für Verträge über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung im Sinn von § 358 [X.] nicht (entsprechend) anzuwenden, auf die Entscheidung des [X.]s zur entgeltlichen Gewährung von Ferienwohnrechten im —[X.] ([X.], Urteil vom 20. Januar 1997 - [X.], [X.], 511). Der [X.] - 9 - nat hat dort zwar zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entschieden, dass eine auf [X.] in eine Genossenschaft gerichtete Erklärung nicht auf den nach diesem [X.] erforderlichen Abschluss eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtet ist und diese Vorschrift daher nur dann anwendbar war, wenn das Ge-schäft Leistungen betraf, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft bean-sprucht werden konnten. Er hat jedoch schon in dieser Entscheidung unter [X.] ein Widerrufsrecht des beigetretenen Genossen angenommen ([X.], Urteil vom 20. Januar 1997 - [X.], [X.], 511, 512). Der [X.] hat allerdings noch in seiner späteren Recht-sprechung ([X.], Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.]Z 159, 280, 289; Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1518, 1519) obiter dictum zwischen dem [X.] zu einer Genossenschaft und dem [X.] zu einer Anla-gegesellschaft in Form der Personengesellschaft unterschieden. Dabei hatte er jedoch ersichtlich keine —[X.] vor Augen, der ein Verbrau-cher zu reinen Kapitalanlage- und Steuersparzwecken beitritt, sondern eine Genossenschaft nach dem gesetzlichen Leitbild, bei der der [X.] in erster Linie dem Erwerb der Mitgliedschaft als solcher und der damit verbundenen Rechte und Pflichten dient. Sofern dieser Rechtsprechung etwas anderes ent-nommen werden konnte, hat der [X.] daran jedenfalls nicht festgehalten. Er hat vielmehr in seinem Vorlagebeschluss an den [X.] zur Klärung der Frage, ob Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/877/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen auch den [X.] zu einer Gesellschaft umfasst, wenn der Zweck des [X.]s vorrangig nicht darin besteht, deren Mitglied zu werden, sondern die mitgliedschaftliche Beteili-gung nur ein anderer Weg der Kapitalanlage ist, Genossenschaften - wie auch Vereine - anderen [X.]en gleichgestellt ([X.], Beschluss vom 5. Mai 2008 - [X.], [X.], 1018 Rn. 22). - 10 - 2. Dass sich der Kläger an der [X.] nicht in erster Linie um des ge-nossenschaftlichen [X.] beteiligt hat, sondern es sich vorrangig um eine Kapitalanlage vergleichbar dem [X.] zu einer Publikumsgesellschaft handelte, zieht die Revision nach den vom Berufungsgericht getroffenen Fest-stellungen mit Recht nicht in Zweifel. Dem Kläger ging es nicht darum, Mitglied der [X.] zu werden, um deren Wohnungen zu nutzen oder zum Eigen-gebrauch zu erwerben. Vielmehr standen für ihn die mit der Mitgliedschaft ver-bundenen Steuervorteile in Form der gewährten Eigenheimzulage und die Er-zielung von Gewinnen - gewissermaßen als Gegenleistung zu der Einlagenzah-lung - im Vordergrund. 15 3. Da nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts auch die sonstigen Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts (§ 358 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.]) vorliegen, führt der wirksame [X.] des Darlehensvertrags gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 [X.] dazu, dass der Kläger auch nicht mehr an den [X.], hier den [X.] zur [X.], gebunden ist. Der Darlehensbetrag ist der Genossenschaft bereits zugeflossen. Die Rückabwicklung beider Verträge findet somit gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] im Verhältnis zum Kläger ausschließlich zwischen ihm und der Darlehensgeberin (Schuldnerin) statt, die insoweit an die Stelle der [X.] in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.]Z 159, 280, 289; Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1518, 1519; Urteil vom 10. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 123 Rn. 26). 16 Der Kläger kann daher grundsätzlich von der Schuldnerin als Darlehens-geberin Rückerstattung aller von ihm auf das Darlehen bereits erbrachten Leis-tungen verlangen. Umgekehrt steht ihr gegen den Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung des [X.] zu, so dass die auf Zahlung der noch [X.] - 11 - nen Darlehensvaluta gerichtete Widerklage des [X.]n unbegründet ist. Vielmehr muss der Kläger dem [X.]n im Gegenzug lediglich seine ihm aus der finanzierten Genossenschaftsbeteiligung erwachsenden Rechte abtreten, damit der [X.] diese gegebenenfalls gegenüber der Genossenschaft gel-tend machen kann. 18 Die Rechte des [X.] gegenüber der Genossenschaft sind auf das [X.] (§ 73 [X.]) beschränkt. Auf den [X.] zu [X.] Genossenschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft oder des fehlerhaften [X.]s anwendbar (st.Rspr. seit [X.], 292, 297 ff.; [X.], [X.] vom 16. März 2009 - [X.], [X.], 1318 Rn. 10 m.w.N.; Beuthien, [X.], 15. Aufl., § 15 Rn. 23; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 36. Aufl., § 15 Rn. 19). Dies gilt auch für den Fall des Widerrufs nach § 358 Abs. 2 [X.] ([X.], Urteil vom 21. Juli 2003 - [X.], [X.]Z 156, 46, 52 f.; Urteil vom 10. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 112 Rn. 49, jeweils zu § 9 VerbrKrG; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 358 Rn. 14). Danach haben wegen des bereits vollzogenen [X.]s des [X.] der Widerruf des Darlehensvertrags und die Erstreckung der Widerrufsfolgen auf den finanzierten [X.] nach § 358 Abs. 2 [X.] die Beendigung der Mitglied-schaft lediglich mit Wirkung für die Zukunft zur Folge. An deren Stelle tritt der Anspruch des [X.] auf Zahlung des ihm im [X.]punkt der Beendigung seiner Mitgliedschaft zustehenden [X.]s. Ist die Handelsbi-lanz negativ, kann sich unter Umständen auch eine Verpflichtung des [X.] Mitglieds zum Verlustausgleich ergeben (§ 73 Abs. 2 Satz 4 [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2008 - [X.], [X.], 2261 Rn. 10). II[X.] Soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, hält die an-gefochtene Entscheidung den Angriffen der Revision nicht stand. 19 - 12 - 1. Die mit dem Klageantrag zu 1 begehrte Feststellung eines aus dem [X.] folgenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleis-teten Darlehens- und Zinszahlungen zur Insolvenztabelle ist - ohne Berücksich-tigung des Anspruchs der Schuldnerin (Darlehensgeberin) auf Abtretung der Rechte aus den Genossenschaftsanteilen - aus Rechtsgründen nicht möglich. 20 21 a) Der sich aus dem [X.] ergebende Anspruch des [X.] auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen und der Anspruch der Schuldnerin auf das [X.] sind [X.] um [X.] zu erfüllen (§ 357 Abs. 1 Satz 1, §§ 346, 348 Satz 1 [X.]). Die Anmel-dung derartiger [X.] um [X.] zu erfüllender Ansprüche zur Insolvenztabelle kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2379, 2381). Einer solchen Gestaltungsmöglichkeit steht der insolvenzrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Masse entgegen, die nur durchführbar ist, wenn sich die [X.] für die Berechnung der Quote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 [X.] Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag [X.] ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Wäre auch die Anmeldung [X.] um [X.] zu erbringender Leistungen möglich, würde dies dazu führen, dass der Kläger entgegen §§ 45, 174 Abs. 2 [X.] den Darlehensvertrag mit der Schuldnerin und den mit ihm verbundenen [X.] gegen den Willen des Insolvenzverwalters (vgl. §§ 103 ff. [X.]) - wenn auch hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen auf die Quote beschränkt - rückabwickeln könnte. Hierfür fehlt es an einer ge-setzlichen Grundlage ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2379, 2381). Die Insolvenzordnung kennt in dem [X.] nach §§ 174 ff. [X.] keine den §§ 756, 765 ZPO entspre-chende Regelung. - 13 - Der Kläger hat hier zwar ausschließlich seinen Anspruch auf Rückzah-lung der auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zur Tabelle angemeldet und die von ihm aus dem Rückabwicklungsverhältnis geschuldete Gegenleistung unberücksichtigt gelassen. Dies rechtfertigt jedoch keine abwei-chende Beurteilung. Allerdings kommt im Rückabwicklungsverhältnis eine Ver-urteilung [X.] um [X.] gegen Erbringung der geschuldeten Gegenleistung (§ 357 Abs. 1 Satz 1, § 348 Satz 1 [X.]) grundsätzlich nur in Betracht, wenn sich die aus dem Rückabwicklungsverhältnis in Anspruch genommene Partei wegen der ihr zustehenden Gegenleistung auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft ([X.], Urteil vom 10. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 123 Rn. 30). Ist [X.] über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann ein ge-gen sie gerichteter Zahlungsanspruch nicht mehr ohne Berücksichtigung der geschuldeten Gegenleistung durchgesetzt werden. Denn durch die vom Kläger verfolgte Feststellung seines Zahlungsanspruchs zur Insolvenztabelle würde ihm entgegen den zwingenden Vorschriften der Insolvenzordnung (§§ 103 ff., § 119 [X.]) das Recht zugebilligt, zumindest beschränkt auf die Quote die Er-füllung des ihm aus dem [X.] zustehenden [X.] gegen den Willen des [X.]n und ohne Berücksichtigung der ge-schuldeten Gegenleistung zu erreichen. 22 b) Die vorstehenden Grundsätze gelten im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Darlehensgeberin auch dann, wenn das Darlehen der Finanzie-rung eines verbundenen Geschäfts diente und die Rückabwicklung beider Ver-träge wie hier nach Maßgabe des § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] erfolgt. Zwar be-zweckt diese Vorschrift den Schutz des Verbrauchers, indem sie ihn vor Risiken bewahren will, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen ([X.], Urteil vom 10. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 123 Rn. 26). Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die nach dieser Vorschrift vor 23 - 14 - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ent-standenen Rückabwicklungsansprüche nur nach Maßgabe der insolvenzrechtli-chen Vorschriften durchsetzbar sind (§ 87 [X.]). Die im Insolvenzverfahren ge-botene gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger kann - selbst wenn alle oder doch ein überwiegender Teil der Gläubiger Verbraucher wären - nur durch An-wendung der insolvenzrechtlichen Vorschriften erreicht werden. Abgesehen davon führt die Anwendung von § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] nicht regelmäßig zu einer Schlechterstellung des Verbrauchers im Insolvenzver-fahren über das Vermögen der Darlehensgeberin. Würden Darlehensvertrag und [X.] getrennt rückabgewickelt, hätte dies hier die für den Kläger nachteilige Folge, dass er auf die Widerklage den nach Abzug der von ihm geleisteten Zahlungen noch offenen Darlehensbetrag zurück zu zahlen hätte und seinerseits von der [X.]

nach der Lehre vom fehlerhaften [X.] nicht seine Einlage, sondern nur und allenfalls sein Auseinandersetzungsgut-haben fordern könnte. Die Anwendung des § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] führt hin-gegen dazu, dass die Darlehensgeberin (Schuldnerin) ebenso wenig wie der Insolvenzverwalter vom Kläger Rückzahlung des offenen [X.] be-anspruchen kann; vielmehr ist der Kläger nur zur Abtretung seiner Rechte aus den Genossenschaftsanteilen verpflichtet. Lehnt der Insolvenzverwalter die Er-füllung des [X.]ses ab, verbleiben diese Rechte beim Kläger. Da er nach § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] von der Rückzahlung des [X.] entbunden ist, wird er auch in diesem Fall regelmäßig nicht schlechter, sondern besser gestellt als bei einer getrennten Rückabwicklung beider Verträge, auch wenn er den ihm durch den Widerruf des [X.] entstandenen, ohnehin nur noch als Insolvenzforderung durchsetzbaren Anspruch auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen nur noch saldiert mit dem ihm zustehenden [X.] geltend machen kann. 24 - 15 - c) Ob der sich nach Saldierung der beiderseitigen Ansprüche ergebende Anspruch aus § 103 Abs. 2 Satz 1 [X.] analog betragsmäßig dem angemelde-ten Zahlungsanspruch entspricht, ist unerheblich. Dem aus § 103 Abs. 2 Satz 1 [X.] hergeleiteten Anspruch liegt ein anderer [X.] zugrunde als dem Anspruch, den der Kläger bisher zur Insolvenztabelle angemeldet und den der Insolvenzverwalter bestritten hat. Einen Anspruch wegen Nichterfüllung des [X.]ses hat der Kläger bisher nicht zur Tabelle ange-meldet. Für die Klage auf Feststellung dieses Anspruchs zur Insolvenztabelle fehlt es daher schon an der Prozessvoraussetzung, dass die Forderung, deren Bestehen festgestellt werden soll, angemeldet und vom Insolvenzverwalter oder einem anderen Gläubiger ganz oder teilweise nicht anerkannt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2379, 2382; Urteil vom 22. Januar 2009 - [X.], [X.], 483 Rn. 8 ff. m.w.N.). 25 2. a) Der auf die Feststellung gerichtete Antrag des [X.], dass der [X.] ihn [X.] um [X.] gegen Übertragung der Anteile an der [X.] aus dem Darlehensvertrag freizustellen habe, ist unzulässig. Er ist nicht auf Freistel-lung des [X.] durch den - als Insolvenzverwalter an die Stelle der [X.] getretenen - [X.]n von den Forderungen eines [X.]. Es soll vielmehr festgestellt werden, dass dem [X.]n gegen den Kläger keine Forderungen aus dem Darlehensvertrag zustehen. Dieses Begehren ist zu Gunsten des [X.] als ein negativer Feststellungsantrag auszulegen. Als negatives Feststellungsbegehren ist es jedoch jedenfalls in der Berufungsin-stanz mit der unbedingten Erhebung der Widerklage unzulässig geworden. Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage entfällt, wenn eine Leistungsklage zu demselben Streitgegenstand erhoben wird und nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann ([X.], Urteil vom 25. März 1999 - [X.], [X.], 621, 624, insoweit nicht in [X.]Z 141, 173; Urteil vom 21. Dezember 2005 - [X.], [X.]Z 165, 305, 309 m.w.N.). 26 - 16 - b) Ein Feststellungsinteresse des [X.] bestand nicht ungeachtet der Widerklage fort. Die Widerklage war in erster Instanz als [X.] nur für den Fall erhoben, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrags ausginge. Gleichwohl konnte der in erster Instanz erfolgrei-che Kläger nicht im Zweifel darüber sein, dass auch das Berufungsgericht über die in zweiter Instanz unbedingt erhobene Widerklage in der Sache entscheiden würde. § 533 ZPO ist nicht einschlägig, weil die Vorschrift nur für eine neue, d.h. erstmals im [X.] erhobene Widerklage gilt. Diese Voraus-setzung ist nicht erfüllt, wenn eine Widerklage - auch als [X.] - schon in der ersten Instanz erhoben und nicht zurückgenommen war, gleichgül-tig, ob das Erstgericht über sie entschieden hat ([X.], 3. Aufl., § 533 Rn. 36; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 533 Rn. 17). Erst recht ist für die Anwendung des § 533 ZPO kein Raum, wenn - wie hier - in der ersten Instanz sachlich über die [X.] entschieden wurde. 27 c) Der negative Feststellungsantrag und der [X.] betreffen denselben Streitgegenstand. Dass außer dem mit der Widerklage verfolgten Anspruch in Höhe von 3.577,40 • weitere Ansprüche der Schuldnerin aus dem Darlehensvertrag im Raum stehen, ist nicht ersichtlich und wird von der [X.] auch nicht geltend gemacht. Zwar hat der Kläger selbst [X.] die noch offene Darlehensforderung höher beziffert. Der [X.] hat aber den Darlehensvertrag unter [X.]rundelegung der Wirksamkeit des [X.] abgerechnet und mit der Widerklage unter Berücksichtigung der nach s[X.] Aufstellung vom Kläger geleisteten Zahlungen einschließlich [X.] den noch offenen Betrag beansprucht. Der Kläger ist dieser Abrechnung nicht entgegengetreten und hat nicht behauptet, dem [X.]n im Falle des [X.] eines verbundenen Geschäfts einen höheren als den mit der Widerklage eingeklagten Betrag zu schulden. Abgesehen davon würde einer 28 - 17 - über den vom [X.]n abgerechneten Betrag hinausgehenden negativen Feststellungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse fehlen, weil sich der [X.] nicht - wie für die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage er-forderlich - eines höheren als des mit der Widerklage geltend gemachten An-spruchs berühmt hat ([X.], Urteil vom 4. Mai 2005 - [X.], [X.], 2780, 2781; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 14a). d) Schließlich ist - wie die Revision zu Recht rügt - für eine [X.]- Verurteilung im Zusammenhang mit der begehrten Feststellung kein Raum, so dass der Antrag auch unter diesem Gesichtspunkt unzulässig ist. 29 3. Der Antrag des [X.] auf Feststellung, dass sich der [X.] im Annahmeverzug befindet, ist unbegründet. Ein Annahmeverzug des [X.]n liegt schon deshalb nicht vor, weil während des Insolvenzverfahrens über das30 - 18 - Vermögen der Darlehensgeberin kein Anspruch auf Erfüllung des Rückgewähr-schuldverhältnisses besteht und eine solche gegen den Willen des [X.] nicht durchgesetzt werden kann ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2379, 2381). [X.]
Reichart Drescher [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.11.2007 - 15 O 118/06 - [X.], Entscheidung vom 18.03.2009 - 13 U 197/07 -

Meta

II ZR 93/09

01.03.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2011, Az. II ZR 93/09 (REWIS RS 2011, 8972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8972

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II ZR 292/06

13 U 197/07

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