Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2011, Az. II ZR 299/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9020

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 299/08 Verkündet am: 1. März 2011 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden [X.] und die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 1. Dezember 2008 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Widerklage stattgege-ben wurde. Auf die Berufung des [X.]n wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 12. März 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Klage und Widerklage werden abgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Kläger zu 47 % und der [X.] zu 53 %, die der 1. Instanz der Kläger zu 57 % und der [X.] zu 43 %. Von Rechts wegen - 3 - [X.] Der Kläger trat am 25. September 2002 zu Anlagezwecken der [X.] Wohnungsbaugenossenschaft e.G. (im Folgenden: [X.]) mit 27 Geschäftsanteilen zu je 200 • und einem Eintrittsgeld von 270 • bei. [X.]leich beantragte er die Finanzierung der [X.] und wies die finanzierende Bank an, Zahlung unmittelbar an die Genossenschaft zu leisten. Die Anlage sollte für den Kläger den Vorteil haben, unter Inanspruchnahme der st[X.]tlichen Eigenheimzulage Wohnungseigentum erwerben zu können, ohne dieses selbst bewohnen zu müssen. Am 30. Oktober/4. November 2002 schloss der Kläger mit der [X.] (nachfolgend: Schuldnerin) einen Darlehensvertrag über einen Nominalbetrag von 5.783,40 • mit dem Verwendungszweck —Vorfi-nanzierung der Eigenheimzulagefi. [X.] stellte den Nettokreditbetrag entsprechend der vom Kläger erteilten Weisung unmittelbar der [X.] zur Verfügung. Das Darlehen sollte durch die Eigenheimzulage getilgt werden; den Anspruch auf Zahlung der Eigenheimzulage trat der Kläger an die Schuldnerin ab. Das Finanzamt zahlte in den Jahren 2002 bis 2004 an die Schuldnerin ins-gesamt 2.022,00 • Eigenheimzulage, der Kläger selbst leistete Darlehens- und Zinszahlungen in einer Gesamthöhe von 1.081,08 •. 2 Auf Aufforderung des Finanzamts zahlte der Kläger die Eigenheimzulage für die Jahre 2002 bis 2004 zuzüglich eines [X.] zurück. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1. Juni 2006 widerrief er den Darlehensvertrag und erhob gegen die Schuldnerin Klage auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen sowie auf Feststel-lung, dass ihr gegen den Kläger keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag 3 - 4 - zustünden und sie sich mit der Rücknahme der Genossenschaftsanteile in [X.] befinde. 4 Im Laufe des Rechtsstreits erster Instanz wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der [X.] zum Insolvenz-verwalter bestellt. Die vom Kläger angemeldeten Forderungen wurden mit dem Schuldgrund —Rückforderung Zins- und Tilgungsraten Darlehen und Kostenfi und —[X.] um [X.] Freistellung Darlehensvertrag gegen [X.] in die Insolvenztabelle eingetragen, jedoch vom [X.]n vorläufig bestritten. Der Kläger hat das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren aufgenommen. Er verfolgt nunmehr die Feststellung eines Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten [X.] und Zinszahlungen einschließlich der an die Schuldnerin ausgezahlten Eigenheimzulage zuzüglich des vom Finanz-amt berechneten [X.], insgesamt 3.161,08 •, zur Tabelle. Weiter begehrt er die Feststellung, dass der [X.] ihn [X.] um [X.] gegen Übertra-gung der Anteile an der E.

von den Verpflichtungen aus dem Darle-hensvertrag freizustellen habe und sich mit der Rücknahme der Genossen-schaftsanteile im Annahmeverzug befinde. Der [X.], der in Übereinstim-mung mit dem Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags für wirksam erachtet, begehrt widerklagend die Verurteilung des [X.] zur Rückzahlung der Darle-hensvaluta nebst Zinsen in Höhe von insgesamt 3.906,07 •. Das [X.] hat der Klage mit Ausnahme des [X.] stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des [X.]n führte zur Klageabweisung und zur Verurteilung des [X.] auf die [X.]. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.]. 5 - 5 - Entscheidungsgründe: 6 Die Revision hat hinsichtlich der Widerklage Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich der Klage bleibt sie im Ergebnis erfolglos, so dass die Revision in diesem Umfang zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO). [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 7 Dem Kläger stehe der zur Insolvenztabelle angemeldete Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Kapitalzahlungen aus §§ 358, 357, 346 [X.] [X.] um [X.] gegen Übertragung seiner Anteile an der E.

nicht zu; vielmehr sei der Kläger zur Rückzahlung der Darlehensvaluta (abzüglich der geleisteten Zahlungen) verpflichtet. Der wirksame Widerruf des [X.] habe nicht zur Folge, dass der [X.] des [X.] zur [X.] nach den Grundsätzen des verbundenen Geschäfts gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] rü-ckabzuwickeln sei. Die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts im [X.] von § 358 Abs. 3 [X.] lägen nicht vor, weil es sich bei dem finanzierten [X.] zu einer Genossenschaft, auch wenn dieser zu Kapitalanlagezwecken ge-schehe, nicht um die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer handele. Ein [X.] sei nicht gegeben. Ebenso wenig könne der kreditfinanzierte [X.] zu einer Ge-nossenschaft dem Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu Anlagezwecken gleichgestellt werden. 8 I[X.] Dies hält hinsichtlich der Widerklage sowie hinsichtlich der [X.], mit der das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, der revisions-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 9 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Vortrag beider Parteien angenommen, dass der Kläger den Verbraucherkreditvertrag mit der Schuldnerin wirksam widerrufen hat. Dem [X.]n steht jedoch der mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta nicht zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bilden der Darle-hensvertrag und der [X.] zu der als Anlagegesellschaft konzipierten [X.] ein verbundenes Geschäft im Sinn von § 358 [X.] mit der Folge, dass beide Verträge nach § 358 Abs. 4 Satz 3, § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Satz 1 [X.] rückabzuwickeln sind. 10 a) Die Annahme eines verbundenen Geschäfts im Sinn von § 358 Abs. 3 [X.] setzt voraus, dass der [X.] auf die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist. Der [X.] zu einer Genossenschaft erfüllt - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - diese Voraussetzung an sich nicht. Vielmehr handelt es sich um ein organisations-rechtliches, auf die Begründung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft ge-richtetes Rechtsgeschäft ([X.], [X.], 15. Aufl., § 15 Rn. 14 f.). Dies steht allerdings der Anwendung der für verbundene Geschäfte geltenden Vorschriften nicht entgegen, weil der [X.] des [X.] zur [X.]

einem Vertrag im Sinn von § 358 Abs. 3 [X.] gleichzustellen ist. 11 [X.]) Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten für den durch einen Kredit finanzierten Erwerb eines Geschäftsanteils an einer [X.] in der Rechtsform einer Personengesellschaft die Regeln des verbundenen Geschäfts (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juli 2003 - [X.], [X.]Z 156, 46, 50; Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.]Z 159, 280, 289; Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1518, 1519; Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.]Z 159, 294, 307 ff., jeweils zu § 9 VerbrKrG; Urteil vom 10. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 123 Rn. 25; vgl. auch 12 - 7 - [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 358 Rn. 7; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 358 [X.] Rn. 14). Ebenso finden die Vorschriften über das Widerrufs-recht bei Haustürgeschäften (§§ 312, 355 ff. [X.]), die einen Vertrag über eine entgeltliche Leistung voraussetzen, auf den [X.] zu einem Immobilienfonds in der Form einer Personengesellschaft Anwendung (vgl. - zu § 3 [X.] - nur [X.], Beschluss vom 5. Mai 2008 - [X.], [X.], 1018 Rn. 8 m.w.[X.]). Der [X.] zu einer Personengesellschaft erfüllt nicht die Anforderungen an einen Vertrag über eine entgeltliche Leistung; er ist auch nicht auf die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung im Sinn von § 358 Abs. 3 [X.] gerichtet. Werden jedoch mit der Begründung der Mitgliedschaft in der Personengesellschaft vorrangig Kapitalanlage- und/oder Steuerzwecke ver-folgt, ist der [X.]svertrag mit Rücksicht auf den mit der Beteiligung verfolgten wirtschaftlichen Zweck und die Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem solchen Vertrag zumindest gleich zu stellen. [X.]) Für eine Beteiligung an einer Genossenschaft gilt nichts anderes, wenn der [X.] jedenfalls vorrangig der Anlage von Kapital dient. Tritt der Verbraucher wie im Streitfall der Genossenschaft (nur) bei, um die Vorausset-zungen für den Bezug der Eigenheimzulage zu schaffen, geht es ihm nicht in erster Linie darum, Mitglied des Verbandes zu werden. Vielmehr stehen bei ei-nem solchen [X.] zu einer Genossenschaft die mit der Mitgliedschaft verbun-denen Gewinne und Steuervorteile im Vordergrund. Entsprechend der Schutz-richtung des § 358 [X.] muss der Verbraucher in diesem Fall ebenso vor den Risiken geschützt werden, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrages in ein Bargeschäft und einen Darlehensvertrag drohen (vgl. [X.], Urteil vom 10. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 123 Rn. 26), wie wenn er sich stattdessen zum Zwecke der Kapitalanlage für die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft entschieden hätte. 13 - 8 - cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung rechtfertigen die Unterschiede zwischen der Rechtsform der Genossenschaft einerseits und den Personengesellschaften andererseits keine abweichende Beurteilung ([X.], [X.], 490, 491; [X.], [X.], 1580, 1583). Die für Personengesellschaften anerkannte Unterscheidung zwischen so genannten Anlagegesellschaften und Gesellschaften nach dem gesetzlichen Leitbild lässt sich auch bei Genossenschaften vornehmen. Für die Frage, ob der [X.] zu einer Genossenschaft einem Vertrag über die Lieferung einer Ware oder einer anderen Leistung im Sinn von § 358 [X.] gleichzustellen ist, kommt es - wie auch die Revisionserwiderung nicht mehr in Zweifel zieht - in erster Linie auf die Schutzbedürftigkeit des Anlegers und nicht auf die Rechtsform der [X.] an. Stehen - wie hier - nicht die Mitgliedschaft in der Genossenschaft und die Verfolgung des in der Satzung festgelegten Zwecks im Vordergrund, sondern geht es dem Anleger ebenso wie bei der Beteiligung an einer Perso-nengesellschaft zu Anlagezwecken wirtschaftlich um eine Geldanlage zur [X.] von Steuervorteilen und Gewinnen, bedarf er hier wie dort des durch diese [X.] bezweckten Schutzes. 14 [X.]) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung für ihre Auffassung, auf den [X.] des [X.] seien die Vorschriften für Verträge über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung im Sinn von § 358 [X.] nicht (entsprechend) anzuwenden, auf die Entscheidung des [X.]s zur entgeltlichen Gewährung von Ferienwohnrechten im —[X.]smodellfi ([X.], Urteil vom 20. Januar 1997 - [X.], [X.], 511). Der [X.] hat dort zwar zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entschieden, dass eine auf Aufnahme in eine Genossenschaft gerichtete Erklärung nicht auf den nach diesem Gesetz erforderlichen Abschluss eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtet ist und diese Vorschrift daher nur dann anwendbar war, wenn das Geschäft Leistungen betraf, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft 15 - 9 - beansprucht werden konnten. Er hat jedoch schon in dieser Entscheidung unter Heranziehung des Umgehungsgedankens ein Widerrufsrecht des beigetretenen Genossen angenommen ([X.], Urteil vom 20. Januar 1997 - [X.], [X.], 511, 512). Der [X.] hat allerdings noch in seiner späteren Recht-sprechung ([X.], Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.]Z 159, 280, 289; Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1518, 1519) obiter dictum zwischen dem [X.] zu einer Genossenschaft und dem [X.] zu einer Anla-gegesellschaft in Form der Personengesellschaft unterschieden. Dabei hatte er jedoch ersichtlich keine —[X.] vor Augen, der ein Verbrau-cher zu reinen Kapitalanlage- und Steuersparzwecken beitritt, sondern eine Genossenschaft nach dem gesetzlichen Leitbild, bei der der [X.] in erster Linie dem Erwerb der Mitgliedschaft als solcher und der damit verbundenen Rechte und Pflichten dient. Sofern dieser Rechtsprechung etwas anderes ent-nommen werden konnte, hat der [X.] daran jedenfalls nicht festgehalten. Er hat vielmehr in seinem Vorlagebeschluss an den [X.] zur Klärung der Frage, ob Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/877/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen auch den [X.] zu einer Gesellschaft umfasst, wenn der Zweck des [X.]s vorrangig nicht darin besteht, deren Mitglied zu werden, sondern die mitgliedschaftliche Beteili-gung nur ein anderer Weg der Kapitalanlage ist, Genossenschaften - wie auch Vereine - anderen Anlagegesellschaften gleichgestellt ([X.], Beschluss vom 5. Mai 2008 - [X.], [X.], 1018 Rn. 22). b) Dass sich der Kläger an der [X.]

nicht in erster Linie um des ge-nossenschaftlichen [X.] beteiligt hat, sondern es sich vorrangig um eine Kapitalanlage vergleichbar dem [X.] zu einer Publikumsgesellschaft handelte, zieht die Revisionserwiderung nach den vom Berufungsgericht getrof-fenen Feststellungen mit Recht nicht in Zweifel. Dem Kläger ging es nicht [X.] - um, Mitglied der [X.] zu werden, um deren Wohnungen zu nutzen oder zum Eigengebrauch zu erwerben. Vielmehr standen für ihn die mit der Mitglied-schaft verbundenen Steuervorteile in Form der gewährten Eigenheimzulage und die Erzielung von Gewinnen - gewissermaßen als Gegenleistung zu der Einlagenzahlung - im Vordergrund. 17 c) Da nach den von der Revisionserwiderung nicht beanstandeten Fest-stellungen des Berufungsgerichts auch die sonstigen Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts (§ 358 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.]) vorliegen, führt der wirksame Widerruf des Darlehensvertrags gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 [X.] dazu, dass der Kläger auch nicht mehr an den [X.], hier den [X.] zur Genossenschaft, gebunden ist. Der Darlehensbetrag ist der [X.] bereits zugeflossen. Die Rückabwicklung beider Verträge findet somit gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] im Verhältnis zum Kläger ausschließlich zwi-schen ihm und der Darlehensgeberin (Schuldnerin) statt, die insoweit an die Stelle der Genossenschaft in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.]Z 159, 280, 289; Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1518, 1519; Urteil vom 10. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 123 Rn. 26). Der Kläger kann daher grundsätzlich von der Schuldnerin als Darlehens-geberin Rückerstattung aller von ihm auf das Darlehen bereits erbrachten Leis-tungen verlangen. Umgekehrt steht ihr gegen den Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung des [X.] zu, so dass die auf Zahlung der noch offe-nen Darlehensvaluta gerichtete Widerklage des [X.]n unbegründet ist. Vielmehr muss der Kläger dem [X.]n im Gegenzug lediglich seine ihm aus der finanzierten Genossenschaftsbeteiligung erwachsenden Rechte abtreten, damit der [X.] diese gegebenenfalls gegenüber der Genossenschaft gel-tend machen kann. 18 - 11 - Die Rechte des [X.] gegenüber der Genossenschaft sind auf das [X.] (§ 73 [X.]) beschränkt. Auf den [X.] zu [X.] Genossenschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft oder des fehlerhaften [X.]s anwendbar (st.Rspr. seit [X.], 292, 297 ff.; [X.], [X.] vom 16. März 2009 - [X.], [X.], 1318 Rn. 10 m.w.[X.]; [X.], [X.], 15. Aufl., § 15 Rn. 23; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 36. Aufl., § 15 Rn. 19). Dies gilt auch für den Fall des Widerrufs nach § 358 Abs. 2 [X.] ([X.], Urteil vom 21. Juli 2003 - [X.], [X.]Z 156, 46, 52 f.; Urteil vom 10. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 112 Rn. 49, jeweils zu § 9 VerbrKrG; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 358 Rn. 14). Danach haben wegen des bereits vollzogenen [X.]s des [X.] der Widerruf des Darlehensvertrags und die Erstreckung der Widerrufsfolgen auf den finanzierten [X.] nach § 358 Abs. 2 [X.] die Beendigung der Mitglied-schaft lediglich mit Wirkung für die Zukunft zur Folge. An deren Stelle tritt der Anspruch des [X.] auf Zahlung des ihm im [X.]punkt der Beendigung seiner Mitgliedschaft zustehenden [X.]s. Ist die Handelsbi-lanz negativ, kann sich unter Umständen auch eine Verpflichtung des [X.] Mitglieds zum Verlustausgleich ergeben (§ 73 Abs. 2 Satz 4 [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2008 - [X.], [X.], 2261 Rn. 10). 19 2. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche hat das Berufungsge-richt mit der Begründung abgewiesen, der [X.] des [X.] sei nicht nach den Grundsätzen des verbundenen Geschäfts rückabzuwickeln. Dies hält aus den angeführten Gründen gleichfalls der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 20 II[X.] Die angefochtene Entscheidung stellt sich hinsichtlich der Abweisung der Klage jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 21- 12 - 1. Die mit dem Klageantrag zu 1 begehrte Feststellung eines aus dem [X.] folgenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleis-teten Darlehens- und Zinszahlungen zur Insolvenztabelle ist - ohne Berücksich-tigung des Anspruchs der Schuldnerin (Darlehensgeberin) auf Abtretung der Rechte aus den Genossenschaftsanteilen - aus Rechtsgründen nicht möglich. 22 23 a) Der sich aus dem [X.] ergebende Anspruch des [X.] auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen und der Anspruch der Schuldnerin auf das [X.] sind [X.] um [X.] zu erfüllen (§ 357 Abs. 1 Satz 1, §§ 346, 348 Satz 1 [X.]). Die Anmel-dung derartiger [X.] um [X.] zu erfüllender Ansprüche zur Insolvenztabelle kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2379, 2381). Einer solchen Gestaltungsmöglichkeit steht der insolvenzrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Masse entgegen, die nur durchführbar ist, wenn sich die [X.] für die Berechnung der Quote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 [X.] Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag [X.] ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Wäre auch die Anmeldung [X.] um [X.] zu erbringender Leistungen möglich, würde dies dazu führen, dass der Kläger entgegen §§ 45, 174 Abs. 2 [X.] den Darlehensvertrag mit der Schuldnerin und den mit ihm verbundenen [X.] gegen den Willen des Insolvenzverwalters (vgl. §§ 103 ff. [X.]) - wenn auch hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen auf die Quote beschränkt - rückabwickeln könnte. Hierfür fehlt es an einer ge-setzlichen Grundlage ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2379, 2381). Die Insolvenzordnung kennt in dem [X.] nach §§ 174 ff. [X.] keine den §§ 756, 765 ZPO entspre-chende Regelung. - 13 - Der Kläger hat hier zwar ausschließlich seinen Anspruch auf Rückzah-lung der auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zur Tabelle angemeldet und die von ihm aus dem Rückabwicklungsverhältnis geschuldete Gegenleistung unberücksichtigt gelassen. Dies rechtfertigt jedoch keine abwei-chende Beurteilung. Allerdings kommt im Rückabwicklungsverhältnis eine Ver-urteilung [X.] um [X.] gegen Erbringung der geschuldeten Gegenleistung (§ 357 Abs. 1 Satz 1, § 348 Satz 1 [X.]) grundsätzlich nur in Betracht, wenn sich die aus dem Rückabwicklungsverhältnis in Anspruch genommene Partei wegen der ihr zustehenden Gegenleistung auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft ([X.], Urteil vom 10. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 123 Rn. 30). Ist [X.] über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann ein ge-gen sie gerichteter Zahlungsanspruch nicht mehr ohne Berücksichtigung der geschuldeten Gegenleistung durchgesetzt werden. Denn durch die vom Kläger verfolgte Feststellung seines Zahlungsanspruchs zur Insolvenztabelle würde ihm entgegen den zwingenden Vorschriften der Insolvenzordnung (§§ 103 ff., § 119 [X.]) das Recht zugebilligt, zumindest beschränkt auf die Quote die Er-füllung des ihm aus dem [X.] zustehenden [X.] gegen den Willen des [X.]n und ohne Berücksichtigung der ge-schuldeten Gegenleistung zu erreichen. 24 b) Entgegen der Meinung der Revision gelten die vorstehenden Grund-sätze im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Darlehensgeberin auch dann, wenn das Darlehen der Finanzierung eines verbundenen Geschäfts [X.] und die Rückabwicklung beider Verträge wie hier nach Maßgabe des § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] erfolgt. Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass diese Vorschrift den Schutz des Verbrauchers bezweckt, indem sie ihn vor [X.] bewahren will, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitli-chen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensver-trag drohen ([X.], Urteil vom 10. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 123 25 - 14 - Rn. 26). Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die nach dieser Vor-schrift vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuld-nerin entstandenen Rückabwicklungsansprüche nur nach Maßgabe der insol-venzrechtlichen Vorschriften durchsetzbar sind (§ 87 [X.]). Die im Insolvenz-verfahren gebotene gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger kann - selbst wenn alle oder doch ein überwiegender Teil der Gläubiger Verbraucher wären - nur durch Anwendung der insolvenzrechtlichen Vorschriften erreicht werden. Abgesehen davon führt die Anwendung von § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] entgegen der Auffassung der Revision nicht regelmäßig zu einer Schlechterstel-lung des Verbrauchers im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]. Würden Darlehensvertrag und [X.] getrennt rückabgewickelt, hätte dies hier die für den Kläger nachteilige Folge, dass er auf die Widerklage den nach Abzug der von ihm geleisteten Zahlungen noch offenen Darlehensbetrag zurück zu zahlen hätte und seinerseits von der [X.] nach der Lehre vom fehlerhaften [X.] nicht seine Einlage, sondern nur und allenfalls sein [X.] fordern könnte. Die An-wendung des § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] führt hingegen dazu, dass die [X.] (Schuldnerin) ebenso wenig wie der Insolvenzverwalter vom Klä-ger Rückzahlung des offenen [X.] beanspruchen kann; vielmehr ist der Kläger nur zur Abtretung seiner Rechte aus den [X.] verpflichtet. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung des [X.] ab, verbleiben diese Rechte beim Kläger. Da er nach § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] von der Rückzahlung des [X.] entbunden ist, wird er auch in diesem Fall regelmäßig nicht schlechter, sondern besser gestellt als bei einer getrennten Rückabwicklung beider Verträge, auch wenn er den ihm durch den Widerruf des Darlehensvertrags entstandenen, ohnehin nur noch als Insolvenzforderung durchsetzbaren Anspruch auf Rückgewähr der auf das 26 - 15 - Darlehen geleisteten Zahlungen nur noch saldiert mit dem ihm zustehenden [X.] geltend machen kann. 27 c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der sich nach Saldierung der beiderseitigen Ansprüche ergebende Anspruch aus § 103 Abs. 2 Satz 1 [X.] analog entspreche betragsmäßig dem angemeldeten Zahlungsanspruch. Auf diesen - vom [X.]n in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] bestrit-tenen - Vortrag des [X.] kommt es nicht an. Dem aus § 103 Abs. 2 Satz 1 [X.] hergeleiteten Anspruch liegt ein anderer [X.] zugrunde als dem Anspruch, den der Kläger bisher zur Insolvenztabelle angemeldet und den der Insolvenzverwalter bestritten hat. Einen Anspruch wegen Nichterfüllung des [X.]ses hat der Kläger bisher nicht zur Tabelle ange-meldet. Für die Klage auf Feststellung dieses Anspruchs zur Insolvenztabelle fehlt es daher schon an der Prozessvoraussetzung, dass die Forderung, deren Bestehen festgestellt werden soll, angemeldet und vom Insolvenzverwalter oder einem anderen Gläubiger ganz oder teilweise nicht anerkannt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2379, 2382; Urteil vom 22. Januar 2009 - [X.], [X.], 483 Rn. 8 ff. m.w.[X.]). 2. a) Der auf die Feststellung gerichtete Antrag des [X.], dass der [X.] ihn [X.] um [X.] gegen Übertragung der Anteile an der [X.] aus dem Darlehensvertrag freizustellen habe, ist unzulässig. Er ist nicht auf Freistel-lung des [X.] durch den - als Insolvenzverwalter an die Stelle der [X.] getretenen - [X.]n von den Forderungen eines [X.]. Es soll vielmehr festgestellt werden, dass dem [X.]n gegen den Kläger keine Forderungen aus dem Darlehensvertrag zustehen. Dieses Begehren ist zu Gunsten des [X.] als ein negativer Feststellungsantrag auszulegen. Als negatives Feststellungsbegehren ist es jedoch jedenfalls in der Berufungsin-stanz mit der unbedingten Erhebung der Widerklage unzulässig geworden. Das 28 - 16 - Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage entfällt, wenn eine Leistungsklage zu demselben Streitgegenstand erhoben wird und nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann ([X.], Urteil vom 25. März 1999 - [X.], [X.], 621, 624, insoweit nicht in [X.]Z 141, 173; Urteil vom 21. Dezember 2005 - [X.], [X.]Z 165, 305, 309 m.w.[X.]). 29 b) Ein Feststellungsinteresse des [X.] bestand nicht ungeachtet der Widerklage fort. Die Widerklage war in erster Instanz als [X.] nur für den Fall erhoben, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrags ausginge. Gleichwohl konnte der in erster Instanz erfolgrei-che Kläger nicht im Zweifel darüber sein, dass auch das Berufungsgericht über die in zweiter Instanz unbedingt erhobene Widerklage in der Sache entscheiden würde. § 533 ZPO ist nicht einschlägig, weil die Vorschrift nur für eine neue, d.h. erstmals im [X.] erhobene Widerklage gilt. Diese Voraus-setzung ist nicht erfüllt, wenn eine Widerklage - auch als [X.] - schon in der ersten Instanz erhoben und nicht zurückgenommen war, gleichgül-tig, ob das Erstgericht über sie entschieden hat ([X.], 3. Aufl., § 533 Rn. 36; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 533 Rn. 17). Erst recht ist für die Anwendung des § 533 ZPO kein Raum, wenn - wie hier - in der ersten Instanz sachlich über die [X.] entschieden wurde. c) Der negative Feststellungsantrag und der [X.] betreffen denselben Streitgegenstand. Dass außer dem mit der Widerklage verfolgten Anspruch in Höhe von 3.906,07 • weitere Ansprüche der Schuldnerin aus dem Darlehensvertrag im Raum stehen, ist nicht ersichtlich und wird von der [X.] auch nicht geltend gemacht. 30 - 17 - d) Schließlich ist - wie die Revisionserwiderung zu Recht rügt - für eine [X.]-um-[X.]-Verurteilung im Zusammenhang mit der begehrten Feststellung kein Raum, so dass der Antrag auch unter diesem Gesichtspunkt unzulässig ist. 31 32 3. Der Antrag des [X.] auf Feststellung, dass sich der [X.] im Annahmeverzug befindet, ist unbegründet. Ein Annahmeverzug des [X.]n liegt schon deshalb nicht vor, weil während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensgeberin kein Anspruch auf Erfüllung des [X.] besteht und eine solche gegen den Willen des [X.] nicht durchgesetzt werden kann ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2379, 2381). [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.03.2008 - 2 O 228/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] [X.]/08 -

Meta

II ZR 299/08

01.03.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2011, Az. II ZR 299/08 (REWIS RS 2011, 9020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9020

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 297/08 (Bundesgerichtshof)


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II ZR 292/06

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