Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2020, Az. 4 StR 269/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11321

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[X.]:[X.]:BGH:2020:110820B4STR269.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4
StR 269/20
vom
11. August
2020
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am 11. August
2020
ein-stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] ([X.]) vom 13.
März 2020 werden als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO); jedoch werden die Schuldsprüche
in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.
1 StPO dahin
berichtigt, dass
die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberi-scher Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.
Der Beschwerdeführer J.

hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer A.

die Kos-ten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§
74 [X.]).

Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten J.

nicht, dass das [X.] zu seinen Gunsten den vertypten [X.] des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen und ihm eine Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB gewährt hat, ob-wohl die Anwendung dieser Vorschriften ausgeschlossen war, weil er

ebenso wie der Angeklagte A.

ausweislich der Urteilsgründe erst in der Hauptver--
3
-
handlung und damit verspätet Aufklärungshilfe geleistet hat (§
46b Abs.
3 StGB).
Hinsichtlich des Angeklagten A.

hat die Strafkammer nicht bedacht, dass die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorge-tretenen Unrechts grundsätzlich auch bei der Bestimmung der Höhe der [X.] berücksichtigen
minder schwere Fälle zu erörtern
(vgl. [X.]/[X.], [X.], 21. Aufl., §
18 Rn.
21, 24f. [X.]). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht: §
46b Abs.
1 StGB bedurfte hier keiner Erwähnung, weil seine Voraussetzun-gen nicht gegeben waren. Ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs.
3 StGB lag ersichtlich fern angesichts der teils einschlägigen Vorstrafen, des beträchtlichen
-
4
-
Beutewerts von 8.200

-
und [X.], die der Angeklagte A.

eigenhändig dem Geschädigten beigebracht hat.

Sost-Scheible

RiBGH Bender

Quentin

befindet sich im

Urlaub und ist

daher gehindert

zu unterschreiben.

Sost-Scheible

Hoch

Rommel

Vorinstanz:
[X.], [X.], 13.03.2020 -
5214 Js 34472/19 7 KLs

Meta

4 StR 269/20

11.08.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2020, Az. 4 StR 269/20 (REWIS RS 2020, 11321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11321

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