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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:110820B4STR269.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 269/20
vom
11. August
2020
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am 11. August
2020
ein-stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] ([X.]) vom 13.
März 2020 werden als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO); jedoch werden die Schuldsprüche
in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.
1 StPO dahin
berichtigt, dass
die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberi-scher Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.
Der Beschwerdeführer J.
hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer A.
die Kos-ten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§
74 [X.]).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten J.
nicht, dass das [X.] zu seinen Gunsten den vertypten [X.] des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen und ihm eine Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB gewährt hat, ob-wohl die Anwendung dieser Vorschriften ausgeschlossen war, weil er
ebenso wie der Angeklagte A.
ausweislich der Urteilsgründe erst in der Hauptver--
3
-
handlung und damit verspätet Aufklärungshilfe geleistet hat (§
46b Abs.
3 StGB).
Hinsichtlich des Angeklagten A.
hat die Strafkammer nicht bedacht, dass die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorge-tretenen Unrechts grundsätzlich auch bei der Bestimmung der Höhe der [X.] berücksichtigen
minder schwere Fälle zu erörtern
(vgl. [X.]/[X.], [X.], 21. Aufl., §
18 Rn.
21, 24f. [X.]). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht: §
46b Abs.
1 StGB bedurfte hier keiner Erwähnung, weil seine Voraussetzun-gen nicht gegeben waren. Ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs.
3 StGB lag ersichtlich fern angesichts der teils einschlägigen Vorstrafen, des beträchtlichen
-
4
-
Beutewerts von 8.200
-
und [X.], die der Angeklagte A.
eigenhändig dem Geschädigten beigebracht hat.
Sost-Scheible
RiBGH Bender
Quentin
befindet sich im
Urlaub und ist
daher gehindert
zu unterschreiben.
Sost-Scheible
Hoch
Rommel
Vorinstanz:
[X.], [X.], 13.03.2020 -
5214 Js 34472/19 7 KLs
Meta
11.08.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2020, Az. 4 StR 269/20 (REWIS RS 2020, 11321)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11321
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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