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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Beitragsnachforderung - Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber - beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Übernimmt eine Rechtsanwaltskanzlei den Berufshaftpflichtversicherungsbeitrag angestellter Rechtsanwälte, liegt sozialversicherungsrechtlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der in Erfüllung der Versicherungspflicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt.
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt zwei Drittel, der Kläger ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5563,11 Euro festgesetzt.
Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung von Sozialversicherungs- und Umlagebeiträgen nebst Säumniszuschlägen für die [X.] vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 streitig.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und seit April 2009 alleiniger Inhaber seiner Kanzlei. Er schloss für sich und die von ihm angestellten, zu 11. bis 16. beigeladenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (im Folgenden: die Beigeladenen) eine [X.] für Rechtsanwälte ab. Bei einer Deckungssumme von 2 [X.] pro Schadensfall und 4,5 [X.] pro Versicherungsjahr zahlte er jährliche Beiträge von 1417,20 [X.] zuzüglich [X.] Versicherungssteuer (insgesamt: 1686,47 [X.]) für jeden der Beigeladenen. Für eine Versicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 250 000 [X.] pro Versicherungsfall und 1 [X.] [X.] pro Versicherungsjahr wären jeweils 504,66 [X.] nebst Versicherungssteuer (insgesamt: 600,55 [X.]) aufzuwenden gewesen.
Bis einschließlich 2009 führte die Kanzlei Beiträge zur Sozialversicherung unter Berücksichtigung der von ihr getragenen Beiträge zur [X.] als geldwerte Vorteile zugunsten der Beigeladenen ab. Wegen der insoweit ab 2010 unterbliebenen Beitragszahlung forderte die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge von 4776,61 [X.] zur gesetzlichen Kranken-, [X.] Pflege- und zur Arbeitslosenversicherung sowie Insolvenzgeldumlage und Säumniszuschläge von 786,50 [X.] (insgesamt: 5563,11 [X.]) für den [X.]raum 2010 bis 2012 (Betriebsprüfungsbescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 17.10.2013). Die übernommenen Beiträge zur [X.] von jährlich 1668,47 [X.] je Beigeladenen seien als geldwerte Vorteile beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Die dagegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben (Urteil des [X.] vom 19.5.2015). Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Die beigeladenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seien gesetzlich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet. Damit scheide in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] ein dem [X.] entgegenstehendes überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des [X.] als Arbeitgeber aus. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG liege gegenüber der Gruppe der Steuerberater nicht vor. Die Voraussetzungen zur Erhebung von Säumniszuschlägen seien gegeben. Der Kläger habe die unverschuldete Unkenntnis von seiner Zahlungspflicht nicht glaubhaft gemacht, weil bis Ende 2009 Beiträge abgeführt worden seien. Der übersandte Lohnsteueraußenbericht enthalte keine Feststellungen zu den Versicherungsbeiträgen (Urteil des [X.] Sachsen-Anhalt vom 11.3.2020).
Der Kläger rügt mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision die Verletzung von § 14 Abs 1 und § 17 Abs 1 Satz 2 SGB IV iVm § 1 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung ([X.]) sowie des § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung ([X.]). Kein Arbeitsentgelt seien Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erwiesen. Die Berufshaftpflichtversicherung diene überwiegend seiner eigenen Absicherung. Obwohl es sich bei den Beigeladenen um angestellte Rechtsanwälte handele, unterstelle das [X.] eine "Briefkopfhaftung". Begriffe wie "Zahlungsunfähigkeit des [X.]s" und "Arbeitsplatzverlust" seien aus der Luft gegriffen. Als alleiniger [X.] hafte er auch für das Verschulden der angestellten Rechtsanwälte.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die angefochtenen Verwaltungsakte insoweit zurückgenommen, als Sozialversicherungsbeiträge auf einen Versicherungsbeitrag von mehr als 600,55 [X.] jährlich und insoweit Säumniszuschläge festgesetzt worden sind. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 11. März 2020 und des [X.] vom 19. Mai 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2013 und der Fassung des [X.] vom 28. Juni 2022 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Die über das angenommene Teilanerkenntnis der [X.] hinausgehende Revision des [X.] ist zulässig, aber unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Beklagte hat zu Recht Sozialversicherungsbeiträge auf den vom Kläger für die Mindesthaftpflichtversicherung der beigeladenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte übernommenen Versicherungsbeitrag von jeweils 600,55 Euro jährlich sowohl dem Grunde (dazu 1.) als auch der Höhe nach (dazu 2.) erhoben und insoweit Säumniszuschläge festgesetzt (dazu 3.). Diesbezüglich ist der Bescheid der [X.] vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2013 und der Fassung des [X.] rechtmäßig, der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, und hat das [X.] zu Recht seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen. Über die Rechtmäßigkeit der darüber hinausgehenden Verwaltungsentscheidung war nicht mehr zu entscheiden, nachdem sie von der [X.] aufgehoben worden ist und sich der Rechtsstreit insoweit mit der Annahme des [X.] in der Hauptsache erledigt hat (§ 101 Abs 2 SGG).
1. Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung ist § 28p Abs 1 Satz 1 und 5 [X.] idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009 ([X.]). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem [X.], die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a [X.]) mindestens alle [X.] (Satz 1). Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (Satz 5). Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des [X.] sind auf die Umlage für das Insolvenzgeld entsprechend anzuwenden (§ 359 Abs 1 Satz 2 [X.] idF des [X.] <[X.]> vom 30.10.2008, [X.] 2130).
In der [X.] sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung werden bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 226 Abs 1 Satz 1 [X.], § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI idF des [X.] des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung
Um einen solchen Vorteil handelt es sich für die Beigeladenen bei den Versicherungsbeiträgen, die für ihre Mindestberufshaftpflichtversicherung nach § 51 Abs 1 und [X.] (idF des [X.] in [X.] und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13.12.2001, [X.] 3574) vom Kläger übernommen worden sind. Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des [X.] (Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - [X.]E 270, 475 und - [X.]/18 - [X.]E 270, 484; Urteil vom 15.12.2021 - VI R 32/19 - juris) zu § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) an.
Danach gehören Vorteile "für" eine Beschäftigung im privaten Dienst zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs 1 Satz 1 [X.] EStG), wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Diese Veranlassung nimmt der [X.] an, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen, sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. [X.] Arbeitslohn liegt daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen erstattet ([X.] Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - [X.]E 270, 475 und - [X.]/18 - [X.]E 270, 484, jeweils Rd[X.]1 f) oder die Kosten für die Herstellung der persönlichen Voraussetzungen der Berufsausübung trägt (vgl [X.] Urteil vom 15.12.2021 - VI R 32/19 - juris). Demgegenüber sind Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, nicht als Arbeitslohn anzusehen. Vorteile haben dann keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit [X.] eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann ([X.] Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - [X.]E 270, 475 und - [X.]/18 - [X.]E 270, 484, jeweils Rd[X.]3).
Es kann hier dahinstehen, ob diese Maßstäbe auch für den [X.] nach § 14 Abs 1 [X.] gelten oder erst nach § 17 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] (idF des Dritten Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 5.8.2010, [X.] 1127) iVm § 1 Abs 1 Satz 1 [X.] Halbsatz 1 [X.] (idF der Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt vom [X.], [X.] 3385) heranzuziehen sind. Danach sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu [X.] oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Denn die von einem Arbeitgeber übernommene [X.] ist jedenfalls nicht lohnsteuerfrei. Im Ergebnis liegt beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe des vom Kläger übernommenen Prämienanteils vor, der auf die Mindestberufshaftpflichtversicherung nach § 51 Abs 1 und 4 [X.] entfällt.
Rechtsanwälte sind nach § 51 Abs 1 Satz 1 [X.] verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Zulassung aufrechtzuerhalten. Diese personen- und nicht tätigkeitsbezogene Verpflichtung trifft auch angestellte Rechtsanwälte. Dabei lässt § 51 [X.] sowohl die eigene Versicherung des angestellten Rechtsanwalts als auch dessen Einbeziehung in die Versicherung der anstellenden Kanzlei oder Sozietät zu ([X.] Henssler/Prütting, Kommentar zur [X.], 5. Aufl 2019, § 51 RdNr 20; [X.]Streck, Handbuch Sozietätsrecht, 2. Aufl 2011, [X.] Rd[X.]47; unklar: [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl 2020, § 51 [X.] RdNr 6). Eine Berufshaftpflichtversicherung ist Voraussetzung sowohl für die Erteilung als auch die Aufrechterhaltung der Zulassung als Rechtsanwalt (§ 12 Abs 2 [X.] idF des [X.] der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.3.2007, [X.] 358; § 14 Abs 2 [X.] [X.] idF des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5.10.1994, [X.] 2911 iVm dem Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19.12.1998, [X.] 3836) und damit eine notwendige Bedingung für die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts sowie das Erzielen von Einkünften aus dieser Tätigkeit. Kommt er der ihn persönlich treffenden gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er typischerweise im eigenen Interesse; übernimmt der Arbeitgeber - wie hier - die Berufshaftpflichtversicherung oder die hierfür aufzuwendenden Beiträge, handelt dieser zwar auch in seinem eigenbetrieblichen Interesse, aber auch im wesentlichen Interesse des angestellten Rechtsanwalts ([X.] Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - [X.]E 270, 475 und - [X.]/18 - [X.]E 270, 484, jeweils Rd[X.]5).
Die mit der Übernahme der Versicherungsprämien durch den Kläger verbundene Freistellung der Beigeladenen von den Aufwendungen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung führt bei diesen zu einem geldwerten Vorteil in Höhe von jeweils 600,55 Euro jährlich. Dieser Betrag wäre nach den nicht mit zulässigen und begründeten [X.] angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) für eine Berufshaftpflichtversicherung mit der gesetzlich vorgesehenen [X.] von 250 000 Euro je Versicherungsfall und 1 [X.] Euro je Versicherungsjahr (§ 51 [X.]) aufzuwenden gewesen.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist mit der Beitragspflicht nicht verbunden. Soweit der Kläger Rechtsanwälte gegenüber Steuerberatern zu Unrecht anders behandelt sieht, kann offenbleiben, ob es insoweit schon an im Sinn des Gleichbehandlungsgrundsatzes vergleichbaren Personengruppen fehlt. Sofern der Kläger im Berufungsverfahren darauf hingewiesen hat, dass nur selbstständige, nicht aber angestellte Steuerberater gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein müssen (§ 67 Abs 1 Steuerberatungsgesetz), zeigt er bereits selbst berufsrechtliche Unterschiede der beiden Berufsgruppen auf.
2. Die Beklagte hat die geldwerten Vorteile zutreffend als einmalige Zuwendungen iS des § 23a Abs 1 Satz 1 [X.] (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, [X.]) eingeordnet (vgl [X.] vom [X.] - B 12 KR 3/04 R - [X.]-2400 § 14 [X.] Rd[X.]5). Fehler in der Berechnung der zu zahlenden Beiträge, insbesondere unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (§ 23a Abs 3 Satz 1 [X.] idF vom 12.11.2009 aaO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Die Beklagte hat zu Recht Säumniszuschläge festgesetzt. Gemäß § 24 [X.] (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, [X.]) ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des [X.] gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen (Abs 1 Satz 1). Diese objektiven Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen sind hier erfüllt. Der Kläger hat die geschuldeten Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt. Wird eine Beitragsforderung - wie hier - durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag (nur dann) nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (Abs 2). Das ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass das [X.] von einem unrichtigen Verschuldensmaßstab (vgl hierzu [X.] vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R - [X.], 125 = [X.]-2400 § 24 [X.], Rd[X.]1 ff) ausgegangen sein könnte, liegen nicht vor. Vielmehr spricht die Beitragszahlung bis einschließlich 2009 für das Erkennen des [X.] seiner jedenfalls möglichen Beitragspflicht.
4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 155 Abs 1 Satz 1, § 162 Abs 3 VwGO und berücksichtigt das von der [X.] abgegebene Teilanerkenntnis.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1 und § 47 Abs 1 GKG.
[X.] [X.]
Meta
28.06.2022
Urteil
Sachgebiet: R
vorgehend SG Halle (Saale), 19. Mai 2015, Az: S 3 R 985/13, Urteil
§ 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 4, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 SvEV, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, § 51 Abs 1 S 1 BRAO, § 51 Abs 4 BRAO
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2022, Az. B 12 R 1/20 R (REWIS RS 2022, 3279)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 3279
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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