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PDF anzeigen [X.] 444/00 vom 3. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 3. Mai 2006 beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision wird als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Das [X.] hat gegen den Verurteilten wegen schweren [X.] in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei durch Urteil vom 14. Februar 2000 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verhängt. Dagegen hatte dieser einerseits durch seinen [X.], zum anderen selbst fristgerecht Revision eingelegt, die sein Verteidiger mit der (nicht ausgeführten) Rüge formellen Rechts und der Sachrüge und er selbst zunächst - am 6. Juni 2000 - zu Protokoll des [X.] mit Verfah-rensrügen begründet hatte. Des Weiteren hatte er am 18. August 2000 zu [X.] des [X.] die Sachrüge erhoben. Ein von ihm dabei überreichter Schriftsatz vom gleichen Tage wurde als Anlage zum Protokoll genommen. Schließlich hat er mit einem weiteren von ihm verfassten an das [X.] gerichteten und dem Senat vorgelegten Schriftsatz vom 19. August 2000 seine Revisionsbegründung ergänzt. Auf die ihm zugestellte Antragsschrift des [X.] vom 20. Oktober 2000 hatte er mit Schreiben vom 3. November 2000 Stellung genommen. Mit Beschluss vom 10. Januar 2001 hat der Senat seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 1 - 3 - Mit an den [X.] gerichteten Schreiben vom 13. März 2006 hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Er ist der [X.], dass seine Schriftsätze vom 18. und 19. August 2000 sowie vom 3. November 2000 dem Senat nicht vorgelegt worden seien und sie deshalb bei der Revisionsentscheidung keine Berücksichtigung gefunden hätten. I[X.] 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen [X.]. Durch den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2001 ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft durch die Sachentscheidung des [X.] ist nicht mehr zulässig (vgl. [X.]St 17, 94; [X.] bei [X.]/[X.] NStZ 1983, 208; 1997, 45; [X.]R StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 1; [X.] aaO § 349 Rdn. 25). Im Übrigen haben die von dem Antragsteller er-wähnten Schreiben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen. 2 2. Auch soweit sein Vorbringen als Antrag nach § 356 a StPO ausgelegt werden könnte, wäre der Antrag nicht zulässig, weil er nicht innerhalb der Wo-chenfrist des § 356 a Satz 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisions-gericht angebracht worden ist (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 356 a 3 - 4 - Rdn. 6). Im Übrigen wäre der Antrag auch insoweit unbegründet. Dem [X.] ist zu allem in der Senatsentscheidung verwerteten Umständen rechtliches Gehör gewährt worden. [X.] Fischer Ri'in[X.] Roggenbuck und Ri[X.] Appl sind
urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an
der Unterschrift gehindert.
[X.]
Meta
03.05.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2006, Az. 2 StR 444/00 (REWIS RS 2006, 3756)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3756
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