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PDF anzeigen [X.] vom 7. April 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. April 2005 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 29. November 2004 wird verworfen. 2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiord-nung von Rechtsanwalt [X.]aus [X.]wird abgelehnt.
Gründe: Der Nebenklägerin kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden, da die von ihr bevollmächtigte Rechtsanwältin schuldhaft die Revisionseinle-gungsfrist hat verstreichen lassen. Das Verschulden ihrer Bevollmächtigten muß sich die Nebenklägerin zurechnen lassen (BGHSt 30, 309; BGHR StPO § 44 Verschulden 6; [X.]/[X.] StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 19 m.w.[X.]). - 3 - Die nicht fristgerecht eingelegte Revision der Nebenklägerin war [X.] als unzulässig zu verwerfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6). [X.] Detter Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
07.04.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. 2 StR 25/05 (REWIS RS 2005, 4166)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4166
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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