Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2005, Az. 2 StR 529/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5545

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[X.] vom 12. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Angeklagten am 12. Januar 2005 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Nach Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluß des [X.] vom 9. September 2004 wird dem Angeklagten von Amts wegen und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird der [X.] des [X.] vom 9. September 2004 aufgehoben. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. März 2004 sowie der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist werden als unzu-lässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: [X.] Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 23. März 2004 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach [X.] 3 - rung sowie Rücksprache mit seinem Verteidiger hat er noch in der [X.] auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat er mit Schreiben vom 19. Mai 2004, beim [X.] eingegangen am 25. Mai 2004, Revision gegen dieses Urteil eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluß vom 9. September 2004, dem Angeklagten zu-gestellt am 29. September 2004, hat das [X.] die Revision des Ange-klagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist hat das [X.] für offensichtlich aussichtslos erachtet und sich deshalb für befugt gehalten, die Revision selbst als unzulässig zu verwerfen. Mit einem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben vom 4. Oktober 2004, bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 7. Oktober und beim [X.] eingegangen am 25. Oktober 2004, hat der Angeklagte er-neut an seinem Wiedereinsetzungsantrag festgehalten und nochmals geltend gemacht, er habe auf Rechtsmittel nur verzichtet, um eine vermeintlich rechts-widrige Inhaftierung zu beenden. I[X.] Das Schreiben des Angeklagten vom 4. Oktober 2004 ist als Antrag auf Entscheidung des [X.] anzusehen (§ 300 StPO). Dieser Antrag ist nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt dieser Antrag zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das [X.] die Revision als unzulässig verwor-fen hat. Zu dieser Entscheidung war das [X.] nicht befugt. Seine Be-fugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in de-nen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des [X.] 4 - mittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhal-tung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden ist (vgl. [X.], 217; [X.], StPO 47. Aufl. § 346 Rdn. 2 jew. m.w.[X.]). Demgemäß obliegt es dem [X.], die Revision zu verwer-fen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil vom 23. März 2004 verzichtet hat. Die Rechtsmit-telverzichtserklärung kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückge-nommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht gerecht-fertigt. Für die Richtigkeit der Behauptung, die Verzichtserklärung des Ange-klagten sei durch Anwendung von Druck in Form von Freiheitsberaubung unter Folter zustandegekommen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Gründe, die ge-gen die Rechtmäßigkeit der angeordneten Untersuchungshaft sprechen könn-ten, hat der Angeklagte weder dargetan, noch sind sie sonst ersichtlich. Zudem war dem Angeklagten zum Zeitpunkt seiner Verzichtserklärung bekannt, daß die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur [X.] ausgesetzt worden war, so daß der behauptete Druck in Form von "[X.]" für die Verzichtserklärung nicht ursächlich gewesen sein kann. - 5 - Da somit der Rechtsmittelverzicht wirksam ist, ist auch kein Raum mehr für die von dem Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist. [X.] Detter

Bode

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 StR 529/04

12.01.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2005, Az. 2 StR 529/04 (REWIS RS 2005, 5545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5545

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