Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2016, Az. AnwZ (Brfg) 42/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 18008

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:110116UANWZ[X.]RFG42.14.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
AnwZ ([X.]) 42/14

Verkündet am:

11. Januar 2016

[X.]oppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Weiterleitung von Stellungnahmen in einem berufsrechtlichen [X.]eschwerde-verfahren u.a.

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 56 Abs. 1, § 73 Abs. 2 Nr. 4, Abs 3, § 76 Abs. 1

a)
Stellungnahmen, die der nach § 56 Abs. 1 [X.] beteiligte Rechtsanwalt in einem ihn betreffenden berufsrechtlichen Aufsichts-
und [X.]eschwerdeverfahren gegen-über dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgibt, sind [X.]estandteil der über ihn von der Rechtsanwaltskammer geführten Personalakte und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer nach § 76 Abs. 1 [X.]. Ihre Weiterleitung an den [X.]eschwerdeführer bedarf grundsätz-lich der Zustimmung des Rechtsanwalts.

b)
In dem Schweigen des Rechtsanwalts liegt auch dann keine konkludente Zustim-mung zur Weiterleitung seiner Stellungnahme an den [X.]eschwerdeführer, wenn die Rechtsanwaltskammer ihm zuvor mitgeteilt hat, die Zweitschrift seiner Stellung-nahme sei grundsätzlich zur Weiterleitung an den Verfasser der Eingabe be-stimmt, um ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zu geben, soweit seine Stellungnahme ausschließlich nur für den Kammervorstand bestimmt sein solle, müsse er darauf beson[X.] hinweisen.

[X.], Urteil vom 11. Januar 2016 -
AnwZ ([X.]) 42/14 -
[X.] [X.]
-

2

-

Der [X.], [X.], hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Januar 2016
durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Kayser, die Richter Dr. [X.]ünger
und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.]raeuer und Dr. Kau

für Recht erkannt:

Auf die [X.]erufung des [X.] wird das Urteil des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 9. Mai 2014 (1 [X.] 6/14)
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die [X.]eklagte nicht berechtigt war, die Stellungnahmen des [X.] in dem Aufsichts-verfahren -
III. Abt.

-
ohne dessen Zustimmung an die Rechtsanwaltskammer M.

weiterzuleiten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende [X.]erufung des [X.] wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3
und die [X.] zu 2/3.

Der Gegenstandswert für das [X.]erufungsverfahren wird auf 11.500

-

3

-

Tatbestand:

Die [X.]en streiten im Wesentlichen um die Zulässigkeit der Weiter-leitung von Stellungnahmen des [X.] in gegen ihn gerichteten Aufsichts-verfahren an die jeweiligen [X.]eschwerdeführer ohne ausdrückliche Zustim-mung des [X.].

Der Kläger ist im [X.]ezirk der [X.] zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Am 17. Januar 2013 sprach die [X.]eklagte ihm gegenüber in dem Aufsichts-verfahren -
III. Abt.

-
wegen eines Verstoßes gegen das [X.] nach § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 [X.] eine Missbilligung aus. Dem lag eine [X.]eanstandung der Rechtsanwaltskammer M.

als [X.]eschwerdeführerin vom 18. August 2011 zugrunde. Nach Eingang der [X.]eschwerde forderte die [X.]eklagte mit Schreiben vom 2. September 2011
den Kläger nach § 56 [X.] zur Auskunft auf. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

"Die Zweitschrift Ihrer Stellungnahme ist grundsätzlich zur Weiter-leitung an den Verfasser der Eingabe bestimmt, um ihm Gelegen-heit zur abschließenden Äußerung zu geben. Soweit Ihre Stel-lungnahme ausschließlich nur für den Kammervorstand bestimmt sein soll, müssen Sie darauf beson[X.] hinweisen."

Die
im Anschluss in Gestalt der [X.]ezugnahme auf ein
Gutachten
erfolgte Stellungnahme des [X.] vom 28. September 2011 übermittelte der [X.] der [X.] mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 an die [X.]in der [X.]eschwerdeführerin mit der [X.]itte um Stellungnahme. Die daraufhin erfolgte Stellungnahme der [X.]eschwerdeführerin vom 2. Dezember 2011 floss weitgehend wortgleich in ein Schreiben der [X.] an den Kläger vom 14. Dezember 2011 ein.
Die weitere Stellungnahme des [X.] vom 18.
Mai 2012 leitete die [X.]eklagte mit [X.]egleitschreiben vom 2. August 2012
er-1
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-

4

-

neut
der [X.]eschwerdeführerin mit der [X.]itte um Stellungnahme zu. Diese wurde
am 1. Oktober 2012 abgegeben.

In einem zwischen den [X.]en anhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ([X.] N.

-
2

-) erklärte der Geschäftsführer der [X.]
mit Schriftsatz vom 23. April 2013, dass die [X.]eklagte Stellungnah-men des [X.] in dem Verfahren -
III. Abt.

-
nicht an die [X.]eschwer-deführerin weiterleiten werde. Auf diese Erklärung wies er
mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 nochmals hin.

In einem weiteren den Kläger betreffenden Aufsichtsverfahren der [X.]n (-
ER

-) findet sich in einem Schreiben der [X.] an den Kläger vom 18. Juni 2014 erneut der in dem Schreiben der [X.] vom 2. September 2011
in dem Aufsichtsverfahren -
III. Abt.

-
verwendete, vorstehend wiedergegebene Text.
Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 8.
Juli 2014 der Weiterleitung seiner Stellungnahme an die [X.]eschwerdeführerin vorsorglich wi[X.]prochen.

Der Kläger hat
die Auffassung
vertreten, die Weiterleitung von Stellung-nahmen an die [X.]eschwerdeführerin durch die [X.]eklagte sei rechtswidrig und verstoße gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 76 i.V.m. § 58 [X.]. Er hat die Feststellung
begehrt, dass die [X.]eklagte nicht berechtigt war, seine Stel-lungnahmen in dem
Aufsichtsverfahren -
III. Abt.

-
ohne seine [X.] Zustimmung an die [X.]eschwerdeführerin weiterzuleiten
(Antrag zu 1). Des Weiteren hat er die Feststellung
begehrt, dass die an dem vorgenannten Aufsichtsverfahren beteiligten Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer der [X.] die ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt haben, dass die [X.]eschwerdeführerin in dem vorgenannten Aufsichtsverfahren keine Verfah-4
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5

-

rensbeteiligte
ist
und
dass die für ihn bei der [X.] geführte [X.] [X.]estandteil der Personalakte ist
(Anträge zu 2 bis 4). Zudem hat er die Verur-teilung der [X.]
begehrt, es künftig zu unterlassen, seine Stellungnahmen an den [X.]eschwerdeführer weiterzuleiten, es sei denn, dass er sich mit der Wei-terleitung ausdrücklich einverstanden erklärt
(Antrag zu 5).

Die [X.]eklagte hat die Auffassung vertreten, es fehle hinsichtlich aller An-träge an einem Rechtsschutzinteresse des [X.].

Der [X.] hat die Klage als unzulässig verworfen. Zur [X.] hat er ausgeführt, bezüglich des Klageantrags zu 1 fehle es am erfor-derlichen Feststellungsinteresse des [X.], hinsichtlich der Klageanträge zu 2 bis 4 an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis und hinsichtlich des [X.] an dem dafür notwendigen Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz.

Hiergegen wendet sich der
Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen [X.]erufung.

Entscheidungsgründe:

Die [X.]erufung des
[X.]
ist zulässig. Sie hat in dem
aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

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I.

1. Der Klageantrag zu 1 des [X.] ist zulässig
und überwiegend be-gründet.

a) Er ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 43 Abs. 1, 2
VwGO zu-lässig.

[X.]) Das nach §
43 Abs. 1 VwGO
erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben.
Zwar hat der [X.] zutreffend ausgeführt, dass das Feststellungsinteresse des [X.] in Folge der in dem vor dem [X.] anhängigen Verfahren -
2

-
abgegebenen Erklärung der [X.]n vom 23. April 2013, sie werde Stellungnahmen des [X.] in dem Ver-fahren -
III. Abt.

-
nicht mehr an die [X.]eschwerdeführerin weiterleiten, entfallen war. Die zwischenzeitlich erfolgte Erklärung der [X.] in ihrem Schreiben vom 18. Juni 2014 in dem weiteren Aufsichtsverfahren -
ER

-
zeigt jedoch, dass sie an ihrer Praxis festhält, Stellungnahmen des [X.] in ihn betreffenden Aufsichtsverfahren auch dann an die jeweiligen [X.]eschwerdeführer weiterzuleiten, wenn der Kläger dem nicht zugestimmt hat. Vor diesem Hintergrund besteht in [X.]ezug auf das vom Kläger beanstandete Verhalten der [X.] unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse des [X.] im Sinne
von § 43 Abs. 1 VwGO.

bb) Der Feststellungsantrag zu 1 ist nicht subsidiär im Sinne von §
43 Abs. 2 VwGO.

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(1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf ein etwaiges künftiges Strafverfah-ren gegen Mitarbeiter der [X.] sowie im Hinblick auf eine Anfechtungskla-ge des [X.]
betreffend
die
Missbilligung vom 17. Januar 2013. In [X.]ezug auf die
vom Kläger beanstandete Weiterleitung seiner Stellungnahmen im Ver-fahren -
III. Abt.

-
mag zwar in solchen Verfahren eine hinreichende Gele-genheit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der [X.] ge-geben
sein. Angesichts des von ihr auch im Aufsichtsverfahren -
ER

-
fortgesetzten Verhaltens besteht jedoch
ein verfahrensübergrei-fendes Interesse des [X.] an der von ihm begehrten Feststellung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Ein hierauf gründender
Feststellungs-antrag ist nicht subsidiär gegenüber den vorgenannten Verfahren. [X.] kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, bei Wiederholung des
von ihm beanstandeten Verhaltens der [X.] stets aufs
Neue strafrechtlich
oder im Wege der Anfechtungsklage gegen die [X.]eklagte und deren Mitarbeiter vorzugehen.

(2) Der Feststellungsantrag zu 1 ist auch im Hinblick auf den vorbeugen-den Unterlassungsantrag zu 5 nicht subsidiär
im Sinne von § 43 Abs. 2 VwGO.

Im Verwaltungsprozess ist die Feststellungklage nicht deshalb unzuläs-sig nach § 43 Abs. 2 VwGO, weil der Kläger einen Unterlassungsantrag mit demselben Ziel hätte stellen können (vgl. zur einschränkenden Auslegung und Anwendung von § 43 Abs. 2 VwGO,
[X.]VerwG, NJW 1997, 2534, 2535; [X.]/[X.], VwGO, 14. Aufl., § 43 Rn. 43 mwN). Allerdings war
dem
Kläger ein Unterlassungsantrag nicht nur möglich, vielmehr hat er ihn auch tatsächlich ge-stellt. Die Frage, ob ein Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig ist, wenn gleichzeitig ein Unterlassungsantrag mit demselben Ziel gestellt wird, bedarf indes vorliegend keiner [X.]eantwortung. Denn der
Kläger hat zu dem Un-15
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terlassungsantrag zu 5 ausdrücklich erklärt, mit ihm begehre er die künftige Un-terlassung der Weiterleitung seiner Stellungnahmen in dem Aufsichtsverfahren -
III. Abt.

-
(Seite 21 f.
des Schriftsatzes vom 10. September 2014). [X.] hat er sein Feststellungsinteresse im Rahmen des Antrags zu 1 mit der Gefahr der Wiederholung des von ihm beanstandeten Verhaltens der [X.] in weiteren Aufsichtsverfahren begründet (Seite 12 f.
des Schriftsatzes vom 10.
September 2014). Das Rechtschutzziel des [X.] ist somit im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu 1 -
insoweit an[X.] als bei dem [X.] zu 5 -
nicht auf das Verfahren -
III. Abt.

-
beschränkt, sondern
-
weitergehend -
auf künftige Aufsichtsverfahren bezogen. Jedenfalls vor die-sem Hintergrund
ist der Feststellungsantrag zu 1 im Verhältnis zu
dem
Unter-lassungsantrag zu 5 nicht subsidiär.

b) Der Feststellungsantrag zu 1 ist überwiegend begründet.
Die [X.]eklagte war nicht berechtigt, die Stellungnahmen des [X.] vom 28. September 2011 und 18. Mai 2012 in dem Aufsichtsverfahren -
III. Abt.

-
ohne dessen Zustimmung an die [X.]eschwerdeführerin in diesem Verfahren weiterzuleiten. Denn die Stellungnahmen des [X.] sind [X.]estandteil der von der [X.] über ihn geführten Personalakte (dazu nachfolgend [X.]) und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 Abs. 1 [X.] (dazu nachfolgend bb).
Eine Zustimmung des [X.] zur Weiterleitung seiner Stellungnahmen an die [X.]e-schwerdeführerin liegt nicht vor (dazu nachfolgend cc).

[X.]) Die Stellungnahmen des [X.] in dem ihn betreffenden Aufsichts-verfahren -
III. Abt.

-
sind [X.]estandteil der von der [X.] über ihn geführten Personalakte.

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-

Der [X.]egriff der Personalakte in § 58 [X.] ist nach einhelliger Auffas-sung in Rechtsprechung und Literatur materiell zu verstehen. Für die Frage, ob ein Vorgang zu den Personalakten gehört, kommt es nicht darauf an, wo und wie er geführt oder aufbewahrt wird (formelles Prinzip), sondern allein darauf, ob er den Rechtsanwalt in einem inneren Zusammenhang mit seinem Status als Rechtsanwalt betrifft (Senat, Urteil
vom 25.
November 2013 -
AnwZ ([X.]) 39/12, NJW-RR 2014, 883 Rn. 5 mwN und [X.]eschluss vom 2. März 2011
-
AnwZ ([X.]) 50/10, NJW 2011, 2303
Rn. 11 mwN; Schwärzer in [X.]/
[X.],
[X.], 9.
Aufl., § 58 Rn. 6 f.
mwN; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, An-waltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 58 Rn. 5). [X.]estandteile der Personalakte sind somit auch Unterlagen aus einem gegen den Rechtsanwalt eingeleiteten Auf-sichts-
oder [X.]eschwerdeverfahren
([X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 73 Rn.
66; Güldenzoph, [X.]RAK-Mitt. 2011, 4, 5). Hierzu zählen Stellungnahmen, die -
wie vorliegend -
ein Rechtsanwalt zu [X.]eschwerden oder ungünstigen Tat-sachenbehauptungen abgibt, die gegen ihn gerichtet sind (vgl. Senat, [X.]e-schluss vom 2. März 2011 [X.]O; Schwärzer
[X.]O Rn. 8
f.
mwN.; [X.] [X.]O Rn.
13).

bb) Die Stellungnahmen des [X.] unterlagen der Verschwiegenheits-pflicht nach § 76 Abs. 1 [X.].

Nach § 76 Abs. 1 [X.] haben die Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte, [X.]ewerber und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Das gleiche gilt für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit herangezogen werden, und für Angestellte der Rechtsanwaltskammer. Zu den der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Angelegenheiten gehören
der Inhalt der von einer Rechtsanwaltskammer über 20
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ein Kammermitglied geführten Personalakte ([X.] in [X.]/Wolf/Göcken [X.]O Rn. 15)
und mithin auch Stellungnahmen, die in einem Aufsichts-
und [X.]e-schwerdeverfahren nach § 56, § 73 Abs. 2 Nr. 4, § 74 [X.] erfolgen. Letzteres ergibt sich zudem unmittelbar aus § 73 Abs. 3 Satz 3 [X.]. Danach bleibt, soweit der Kammervorstand gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1, 2 [X.] im [X.]eschwer-deverfahren den [X.]eschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis setzt, § 76 [X.] unberührt. Durch die Verweisung auf § 76 [X.] wird klargestellt,
dass bei der Mitteilung nach §
73 Abs. 3 Satz 1 [X.] das [X.] nach § 76 [X.] zu achten ist (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen [X.]erufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Ände-rung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kosten-rechtlicher Vorschiften, [X.]T-Drucks. 16/11385, S. 39).

cc) Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht sind in [X.]ezug auf die Stellungnahmen des [X.] nicht gegeben.

(1)
Eine solche Ausnahme ergibt sich
nicht aus [X.] des [X.]eschwerdeführers im [X.]eschwerdeverfahren nach § 56, § 73 Abs. 2 Nr. 4, § 74 [X.]. Der [X.]eschwerdeführer ist im berufsrechtlichen [X.]eschwerdeverfahren nicht [X.]eteiligter und besitzt nach der gesetzlichen Konzeption -
mit Ausnahme der in § 73 Abs. 3 [X.] bestimmten Mitteilungspflicht -
keine Verfahrensrech-te. Er ist Dritter, dem gegenüber die Verschwiegenheitspflicht des Vorstandes in vollem Umfang greift
(vgl. Senat, [X.]eschluss vom 24. November 1997 -
AnwZ ([X.]) 47/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 41, 42; [X.], [X.]RAK-Mitt. 2015, 303, 306; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, [X.]O

§ 74 [X.] Rn. 33 sowie § 76 [X.] Rn.
20;
Güldenzoph [X.]O S. 6).

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Die Weiterleitung von Stellungnahmen des Rechtsanwalts in einem ihn betreffenden [X.]eschwerdeverfahren ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt ei-nes Rechts des [X.]eschwerdeführers auf Einsicht in die über den Rechtsanwalt von der Rechtsanwaltskammer geführte Personalakte gerechtfertigt.
Da die Personalakte der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 [X.] unterliegt,
kommt
ein Einsichtsrecht Dritter nur
in [X.]etracht, wenn dafür eine Ermächtigungsgrund-lage besteht oder der Rechtsanwalt einverstanden ist ([X.] [X.]O; Schwärzer in [X.]/[X.],
[X.]O § 58 Rn. 17; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, [X.]O § 58 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.]erufs-
und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 58 [X.] Rn. 23). Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage besteht
in Fällen der vorliegenden Art nicht (vgl. eingehend zum Akteneinsichtsrecht für den [X.]eschwerdeführer in berufsaufsichtsrechtlichen [X.]eschwerdeverfahren: Güldenzoph, [X.]RAK-Mitt. 2011, 4 ff.).

(2) Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht ist nicht deshalb gegeben, weil die in den Stellungnahmen des [X.] mitgeteilten Tatsachen der [X.]eschwerdeführerin ohnehin bekannt waren. Ob die
[X.]eklagte befugt gewe-sen wäre, bekannte Tatsachen mitzuteilen (vgl. hierzu [X.] in [X.]/
[X.] [X.]O § 76 Rn. 9 f.; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken [X.]O § 76 [X.] Rn.
10; [X.], [X.]RAK-Mitt. 2001, 167, 169; a.A.: [X.] in Henssler/Prüttung, [X.], 4. Aufl., § 76 Rn. 5; [X.]., Anw[X.]l. 2013, 582, 584 f.; [X.], [X.] 1991, 385, 386: Verschwiegenheitspflicht als absolutes, uneingeschränkt zu [X.]), kann offen bleiben, denn die von der [X.] an die [X.]eschwerdeführerin weitergeleiteten Stellungnahmen des [X.] enthielten Tatsachen, die der [X.]eschwerdeführerin noch nicht bekannt waren. So beinhal-tete
das vom Kläger mit Schreiben vom 28. September 2011 übersandte [X.] Informationen zur
Zuständigkeit des [X.] als Mitglied des Vorstands der "D.

A.

AG"
(A.

AG) und zur
kon-25
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-

12

-

kreten
Aufgabenverteilung innerhalb der A.

AG in [X.]ezug auf das [X.]. Insbesondere wird dort mitgeteilt, dass und aus welchem Grund der Kläger sämtliche Vergütungsrechnungen unterzeichnete.
Es ist da-von auszugehen, dass diese Umstände
der [X.]eschwerdeführerin zuvor noch nicht bekannt
waren. Hierauf deutet auch ihr Schreiben vom 2. Dezember 2011
hin, in dem hinsichtlich
der
vorgenannten
Tatsachen ausdrücklich auf das vom Kläger übersandte Gutachten [X.]ezug genommen wird. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 18. Mai 2012 weitere Einzelheiten zu
seinem
Aufgabenbereich als Vorstandsmitglied der A.

AG, zum Forderungsmanagement der
A.

AG,
zur Zusammenarbeit mit der R.

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
und zur Sachbearbeitung der Fälle in der R.

Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH mit. Auch insoweit ist
nicht ersichtlich, dass diese internen Regelungen und Vorgänge der [X.]eschwerdeführerin
zuvor bereits bekannt waren.

(3) Eine [X.]efugnis der [X.] zur Weiterleitung der Stellungnahmen des [X.] ergibt sich schließlich auch nicht aus Natur,
Inhalt
und Zweck des Aufsichts-
und [X.]eschwerdeverfahrens
nach § 56, § 73 Abs. 2 Nr. 4, § 74 [X.].

Das Aufsichtsverfahren ist ein Verfahren von Amts wegen. Erlangt der Kammervorstand Kenntnis von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Pflichtverletzung
eines Rechtsanwalts, ist er verpflichtet, ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und den Sachverhalt vollständig aufzuklären ([X.]
in [X.]/[X.]
[X.]O § 74
Rn. 20 f.; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken [X.]O § 74 [X.] Rn. 31). Zwar sind die [X.] des [X.] begrenzt (vgl. hierzu im Einzelnen [X.] [X.]O Rn. 21 ff.; [X.] [X.]O Rn. 36 ff.). Dies rechtfertigt jedoch noch keine Ausnahme von der [X.] nach § 76 [X.] im Hinblick auf Stellungnahmen des 27
28
-

13

-

Rechtsanwalts in einem ihn betreffenden [X.]eschwerdeverfahren
(zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht auch im Rahmen der Amtshilfe vgl. [X.] [X.]O § 76 Rn. 42). Insbesondere wird die Aufklärung des Sachverhalts durch die Rechtsanwaltskammer nicht unangemessen erschwert. Es bleibt dem Kammer-vorstand unbenommen, dritte Personen -
mithin auch den [X.]eschwerdeführer -
um die Erteilung von Auskünften zu bitten ([X.] [X.]O Rn. 37; [X.] [X.]O §
74 Rn. 23). Handelt es sich hierbei um Auskünfte zu Tatsachen, die der Rechtsanwalt in seiner Stellungnahme vorgetragen hat, können die an den [X.] gerichteten Fragen ohne [X.]ezugnahme auf die Stellungnahme des [X.] und in Gestalt einer reinen Auskunftsbitte, d.h. nicht in Gestalt einer Mitteilung von -
der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden -
Tatsachen formu-liert werden.

Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Weiterleitung der Stellungnah-men des [X.] durch die [X.]eklagte an die [X.]eschwerdeführerin zu dem Zweck erfolgte, die vom Kläger mitgeteilten -
neuen -
Tatsachen aufzuklären. Es [X.] sich dabei um Tatsachen, die ausschließlich die Tätigkeit und Zuständigkeit des [X.] in K.

und in den vorstehend unter (2) genannten, ebenfalls in K.

ansässigen Gesellschaften betrifft. Dass die Rechtsanwaltskammer M.

zur Aufklärung des entsprechenden Sachverhalts hätte beitragen können, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend beinhalteten die auf die Weiterleitung der Stellungnahmen des [X.] erfolgten Schreiben
der Rechtsanwaltskammer M.

vom 2. Dezember 2011 und 1. Oktober 2012 nahezu ausschließlich rechtliche Ausführungen. Diese wurden von der [X.] in ihr an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 14. Dezember 2012 und die [X.]egründung des [X.]e-scheids vom 17. Januar 2013 weitgehend übernommen. Die Weiterleitung von
Stellungnahmen des Rechtsanwalts an den [X.]eschwerdeführer wird indes nicht
durch den Zweck gerechtfertigt, eine rechtliche [X.]ewertung des Sachverhalts 29
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-

durch den [X.]eschwerdeführer zu erhalten. Die rechtliche [X.]ewertung des [X.], das den Gegenstand der [X.]eschwerde bildet, und der von ihm in seiner Stellungnahme vorgetragenen Tatsachen
bleibt
vielmehr al-lein dem Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.

dd) Da die Stellungnahmen des [X.] der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 Abs. 1 [X.] unterlagen, durften sie nicht ohne seine Zustimmung an die [X.]eschwerdeführerin weitergeleitet werden (zum Einverständnis mit der Erteilung einer Auskunft gegenüber Dritten vgl. [X.] in [X.]/Wolf/Göcken [X.]O § 76 [X.] Rn. 12; zur Zustimmung der [X.]eteiligten als Rechtfertigung der [X.] im Sinne von § 30 [X.] vgl. [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 30 Rn. 15; [X.] in
[X.]/[X.]onk/[X.], [X.], 8.
Aufl., § 30 Rn. 17). Die seitens der [X.] dem Kläger eingeräumte Mög-lichkeit, der Weiterleitung seiner Stellungnahme an den Verfasser der Eingabe zu wi[X.]prechen, genügt insofern nicht. Die durch den Kläger erfolgte Über-mittlung seiner Stellungnahme an die [X.]eklagte nach deren Hinweis, soweit sei-ne
Stellungnahme ausschließlich nur für den Kammervorstand bestimmt sein solle, müsse er darauf beson[X.] hinweisen, ist keine Zustimmung zur Weiter-leitung seiner Stellungnahme. Sie
kann insbesondere nicht als konkludente Zu-stimmung
ausgelegt werden.

(1) Zwar kommt
auch im [X.]ereich der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 [X.]
eine
konkludente Zustimmung der Personen in [X.]etracht, deren [X.] die Verschwiegenheitspflicht betrifft (vgl. zur konkludenten Zustim-mung beziehungsweise Einwilligung im [X.]ereich des § 30 [X.] und des § 203 StG[X.]: [X.] in [X.]/[X.]onk/[X.] [X.]O; [X.]eckOK[X.]/[X.], § 30 [01.04.2015], Rn. 15; [X.] in [X.] Kommentar
zum StG[X.], 12.
Aufl.,
§ 203 Rn. 106 f.; [X.]/[X.]/Paeffgen, Strafge-30
31
-

15

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setzbuch, 4. Aufl., § 203 Rn. 58). Der Feststellungsantrag zu 1 des [X.] ist daher unbegründet, soweit er mit ihm die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Zustimmung geltend macht. [X.]ei der Annahme einer konkludenten
Zustimmung ist allerdings Zurückhaltung geboten, um zu verhindern, dass das Erfordernis einer hinreichend eindeutigen Zustimmung
durch die Obliegenheit der durch die Verschwiegenheitspflicht geschützten Personen ersetzt wird, der [X.] zu haltenden Angelegenheiten wi[X.]prechen zu müssen (vgl. zu §
203 StG[X.]:
[X.] [X.]O; [X.] [X.]O Rn. 107; zur
Weitergabe von [X.] vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 1991 -
VIII ZR 4/91, [X.], 737, 739).

Auch Sinn und Zweck der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 [X.] gebieten einen restriktiven Umgang mit der Annahme einer konkludenten Zu-stimmung zur [X.]ekanntgabe geheim zu haltender Umstände an Dritte. In Auf-sichts-
und [X.]eschwerdesachen könnte die erforderliche Prüfung oftmals nicht
hinreichend vorgenommen werden, wenn der beteiligte Rechtsanwalt durch seine Stellungnahme seinerseits die ihm nach § 43a Abs. 2 [X.] obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzen würde. Da er indes im Rahmen seiner [X.] nach § 56 Abs. 1 [X.] unter Umständen Tatsachen vortragen wird, die Dritte -
etwa Mandanten -
betreffen, bedarf es (auch) zum Schutz der Daten der betroffenen Dritten der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmit-glieder der Rechtsanwaltskammer gemäß § 76 [X.]. So verstanden ist die Verschwiegenheitspflicht nach § 76 [X.] das Pendant der Auskunftspflicht des Rechtsanwalts nach § 56 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] in
[X.]/Wolf/Göcken [X.]O § 76 [X.] Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 76 Rn. 3 f.).

32
-

16

-

Das berechtigte Interesse Dritter daran, dass ihre Daten im Rahmen ei-nes berufsrechtlichen Aufsichts-
und [X.]eschwerdeverfahrens nicht zur Kenntnis Unbefugter gelangen, gebietet Zurückhaltung bei der Annahme einer konklu-denten Zustimmung des von einem solchen Verfahren betroffenen Rechtsan-walts zur [X.]ekanntgabe seiner Stellungnahme an den [X.]eschwerdeführer. [X.] die Stellungnahme Daten Dritter, könnten diese Daten andernfalls allzu leicht zur Kenntnis Unbefugter gelangen. Einer aktiven Handlung in Gestalt ei-ner ausdrücklichen Zustimmung des Rechtsanwalts kommt im Hinblick auf die [X.]ekanntgabe der in der Stellungnahme enthaltenen Daten an den [X.]eschwerde-führer eine deutlich höhere Warnfunktion zu als einer konkludent erklärten Zu-stimmung.

Wegen des aus den vorgenannten Gründen besonderen Stellenwerts der Verschwiegenheitspflicht sind an eine konkludente Zustimmung hohe [X.] zu stellen. Eine Aushöhlung der Verschwiegenheitspflicht durch zu [X.] Anforderungen an eine solche Zustimmung ist nicht hinnehmbar. Aus dem bloßen Schweigen des [X.]etroffenen kann daher im Regelfall nicht auf eine

Zustimmung zur [X.] geschlossen werden, die der
Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Vielmehr muss aus seinem
Verhalten eindeutig hervorgehen, dass er auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht verzichtet (vgl. zu § 30 [X.]: [X.]/[X.] [X.]O; [X.] [X.]O; [X.]eckOK[X.]/[X.] [X.]O; Huck in [X.], [X.], § 30 Rn.18).

(2) Ein eindeutiges Verhalten des [X.] im vorstehenden Sinne liegt nicht in der Übermittlung seiner Stellungnahme an die [X.]eklagte.

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17

-

Die von der [X.] verwendete Formulierung, wonach der von einem Aufsichts-
und [X.]eschwerdeverfahren betroffene Rechtsanwalt beson[X.] da-rauf hinweisen muss, wenn seine Stellungnahme nur für den Kammervorstand bestimmt sein soll, gibt das Erfordernis einer Zustimmung des [X.]etroffenen nicht zutreffend wieder, sondern ersetzt dieses Erfordernis durch ein Wi[X.]pruchs-recht. Der betroffene Rechtsanwalt
wird durch die vorgenannte Formulierung zu der Fehlannahme verleitet, er müsse der Weitergabe seiner Stellungnahme nicht zustimmen, sondern habe lediglich ein Wi[X.]pruchsrecht. Vor diesem Hintergrund kann die Übersendung der Stellungnahme des [X.] an die [X.] nicht als hinreichend deutliche konkludente Ausübung eines -
ihm mög-licherweise nicht bekannten -
Zustimmungsrechts
ausgelegt werden, sondern lediglich
als die Unterlassung der Ausübung eines -
im Verhältnis zum Zustim-mungserfordernis schwächeren -
Wi[X.]pruchsrechts, die indes zur [X.] von geheim zu haltenden Tatsachen nicht genügt.
Der hohe Stellenwert der Verschwiegenheitspflicht, der durch sie bezweckte Schutz der Daten Dritter und die
hierauf bezogene Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Abs. 2 [X.] erfordern -
wie ausgeführt -
zur An-nahme einer konkludenten Zustimmung ein eindeutiges Verhalten des [X.], das keinen
Zweifel daran lässt, dass er der Weiterleitung seiner Stel-lungnahme zustimmt. Ein lediglich unterlassener
Wi[X.]pruch
gegen die Wei-terleitung seiner Stellungnahme lässt den sicheren Rückschluss auf eine solche Zustimmung nicht zu.

(3) Nichts anderes gilt für das von der [X.] in der mündlichen Ver-handlung vor dem Senat in [X.]ezug genommene Gespräch zwischen den [X.] vom 15. Mai 2012. Nach dem eigenen Vorbringen der [X.] beinhaltete dieses Gespräch eine Erörterung der Hauptsache, nicht hingegen die Frage der 36
37
-

18

-

Zustimmung des [X.] zur Weiterleitung seiner Stellungnahmen an die [X.]e-schwerdeführerin.

2. Der Feststellungsantrag zu 2 des [X.] ist teilweise unzulässig
und im Übrigen unbegründet.

a) Soweit mit dem Feststellungsantrag zu 2 eine Verletzung der [X.] in Gestalt der Weiterleitung der Stellungnahmen des [X.] an die [X.]eschwerdeführerin festgestellt werden soll (vgl. Klageschrift S. 10), fehlt angesichts des -
begründeten -
[X.] das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse.
Die Verletzung der [X.] ist eine im Rahmen des [X.] zu be-antwortende Vorfrage (siehe zu 1 b). Ein weitergehendes berechtigtes Interesse des [X.] an der -
zusätzlichen -
Feststellung der Verletzung der Verschwie-genheitspflicht ist, soweit die Weiterleitung seiner Stellungnahmen an die [X.]e-schwerdeführerin betroffen ist, nicht erkennbar. Der Kläger erhält insofern be-reits durch den Feststellungsantrag zu 1 hinreichenden Rechtsschutz (vgl. EGH [X.]erlin, [X.], 846: Zulässigkeit der auf die Feststellung eines Verstoßes gegen § 76 Abs. 1 [X.] gerichteten Feststellungsklage, wenn der [X.]etroffene andernfalls keinen Rechtsschutz hätte). Letztlich erkennt dies auch der Kläger, indem er ausführt, die Klageanträge zu 1 und 2 lägen so dicht beieinander, dass man sie auch zu einem Klageantrag hätte zusammenfassen können (Zu-lassungsbegründung vom 10. September 2014, S. 14).

38
39
-

19

-

b) Soweit mit dem Antrag zu 2 eine Verletzung der Verschwiegenheits-pflicht insoweit
festgestellt werden soll, als
die Vorstandsmitglieder der [X.]eklag-ten dem Geschäftsführer der [X.] die [X.]earbeitung des [X.] zumindest in Teilbereichen überlassen haben, ist der Antrag unbegründet.

Dabei kann dahinstehen, ob die Vorstandsmitglieder zu einem solchen Vorgehen befugt waren. Denn eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 Abs. 1 [X.] liegt schon deshalb nicht vor, weil der Geschäftsführer der [X.] jedenfalls zur Vorbereitung und Ausführung der
vom Kammer-vorstand beschlossenen Maßnahmen tätig werden durfte beziehungsweise [X.] tätig werden können (vgl. hierzu Schwärzer in [X.]/[X.] [X.]O § 56 Rn. 16; [X.]/[X.] [X.]O § 56 [X.] Rn. 26; [X.], [X.]RAK-Mitt. 2008, 101, 104 f.). Der Kammervorstand war befugt, ihm zu diesem Zweck die Stel-lungnahmen des [X.] und andere Dokumente zu überlassen, die der [X.] nach § 76 Abs. 1 [X.] unterlagen.

3. [X.] zu 3 und 4 sind unzulässig.

Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Stellung der [X.] M.

als Verfahrensbeteiligte in dem Aufsichtsverfahren -
III. Abt.

-
(vgl. Klageantrag zu 3) und bei der Frage, ob die über den Kläger von der [X.] geführte [X.]eschwerdeakte [X.]estandteil der Personalakte ist
(vgl. Klageantrag zu 4), überhaupt um feststellungsfähige Rechtsverhältnisse [X.]
(zu dem im Rahmen einer Feststellungsklage erforderlichen feststellungs-fähigen Rechtsverhältnis vgl. [X.]VerwG,
NJW 1983, 2343; EGH [X.]erlin [X.]O;
[X.]/[X.] [X.]O § 43 Rn. 12 ff., 15, 20; [X.]/Schenke
[X.]O § 43 Rn.
11
ff.). Denn jedenfalls fehlt auch hinsichtlich dieser Anträge angesichts des -
begründeten -
[X.] das nach § 43 Abs. 1 VwGO erfor-40
41
42
43
-

20

-

derliche Feststellungsinteresse. Auch bei den vorgenannten Fragen handelt es sich um Vorfragen, die bereits im Rahmen des [X.] zu beantworten sind (siehe zu 1 b [X.] und cc
(1)). Ein weitergehendes berechtigtes Interesse des [X.] an einer diesbezüglichen -
zusätzlichen -
Feststellung ist nicht erkennbar. Er erhält auch insofern bereits durch den Feststellungsantrag zu 1 hinreichenden Rechtsschutz.

4. Der Unterlassungsantrag zu 5 ist ebenfalls unzulässig.

Mit diesem Antrag begehrt der Kläger vorbeugenden, auf das Aufsichts-verfahren -
III. Abt.

-
bezogenen Rechtsschutz (siehe oben zu 1 a bb (2)). Die Zulässigkeit eines solchen
vorbeugenden Rechtsschutzes setzt ein qualifiziertes, d.h. ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden [X.] gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus ([X.]VerwGE 40, 323, 326 mwN; [X.]/[X.] [X.]O § 42 Rn. 67).

Ein solches qualifiziertes Rechtsschutzinteresse
fehlt vorliegend. Der [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass angesichts der Erklärung der [X.] vom 23. April 2013
in dem Verfahren -
[X.] N.

2

-, sie werde Stellungnahmen des [X.] in dem Verfahren -
III. Abt.

-
nicht an die [X.]eschwerdeführerin weiterleiten, das -
möglicher-weise zuvor gegebene -
Rechtsschutzinteresse des [X.] entfallen ist.

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-

21

-

Die Erklärung vom 23. April 2013 ist auch nicht etwa deshalb rechtlich unverbindlich, weil sie vom Geschäftsführer der [X.] und nicht von ihrem Vorstand abgegeben wurde. Die
Erklärung erfolgte in dem Verfahren vor dem [X.] N.

seitens des Geschäftsführers der [X.]n als dem gemäß
§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO vertretungsbefugten Pro-zessbevollmächtigten der [X.]. Die [X.] ermächtigt den [X.]e-vollmächtigten nach der -
entsprechend anwendbaren (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 67 Rn. 20)
-
[X.]estimmung des § 81 ZPO zu allen den Rechtsstreit betref-fenden Prozesshandlungen einschließlich materiell-rechtlicher Erklärungen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen (vgl. dazu MüKoZPO/[X.], 4.
Aufl., § 81 Rn. 1 f., 22, 25; [X.]/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 81 Rn. 10 f.). Hierzu
gehörte
im Verfahren -
[X.] N.

2

-
die [X.] von Erklärungen zur
-
auch dort streitgegenständlichen -
Weiterleitung von Stellungnahmen des [X.] an die [X.]eschwerdeführerin. Die [X.], die der Vertreter in den Grenzen seiner [X.] im Namen der [X.] vornimmt, wirken -
wie nach § 164 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] -
unmittelbar für und gegen die [X.]. Diese Wirkung besteht
unabhängig vom Innenverhältnis der [X.] zu ihrem Prozessbevollmächtigten (MüKoZPO/[X.] [X.]O § 85 Rn. 4). Ein Prozessbevollmächtigter kann daher für eine juristische Person eine diese
bindende Erklärung auch dann abgeben, wenn ein entsprechender [X.]e-schluss der zuständigen Organe der juristischen Person nicht gefasst worden ist. Die internen
Zuständigkeiten
der [X.]
sind
mithin
in vorstehendem Zusammenhang ohne [X.]edeutung.

47
-

22

-

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 1, 2, § 155 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird in Übereinstimmung mit der Festsetzung durch den [X.] gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.],

Kayser

[X.]ünger
Remmert

[X.]raeuer
Kau
Vorinstanz:
[X.] Hamm, Entscheidung vom 09.05.2014 -
1 [X.] 6/14 -

48

Meta

AnwZ (Brfg) 42/14

11.01.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2016, Az. AnwZ (Brfg) 42/14 (REWIS RS 2016, 18008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 18008

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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