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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 302/14
vom
7. Oktober
2014
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechung u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10.
März 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegrün-det verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die zweifelhafte Annahme von Subsidiarität des § 333 StGB gegenüber § 334 StGB in drei Fällen beschwert den Angeklagten nicht.
Basdorf
Schneider
Dölp
König
Berger
Meta
07.10.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2014, Az. 5 StR 302/14 (REWIS RS 2014, 2403)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2403
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