Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2014, Az. 4 StR 312/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3022

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 312/14

vom
11.
September
2014
in der Strafsache
gegen

wegen leichtfertiger Geldwäsche

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11.
September
2014
gemäß §
349
Abs.
4 [X.] beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12.
März 2014 mit den Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwäsche zu einer Geldstrafe von 80
Tagessätzen zu je 12

Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverwei-sung der Sache an das [X.].
I.
1.
Nach den Feststellungen des [X.] stellte der Angeklagte den anderweitig verfolgten Mitgliedern einer Tätergruppe, die in großem Umfang sogenannte [X.] betrieben, sein Girokonto gegen eine Be-lohnung von etwa 200

einer Überweisung zur Verfügung. 1
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3
-
Unbekannte Hintermänner hatten zuvor Zugang zu dem Konto der in diesem Fall Geschädigten erlangt und unter Angabe der Nummer eines in ihrem Besitz befindlichen Mobiltelefons das sogenannte mTAN-Verfahren eingerichtet. Nachdem der Angeklagte die Daten seines Girokontos an die Tätergruppe
übermittelt hatte, überwiesen diese am 5.
Oktober 2011 unter Verwendung des [X.] in zwei Teilbeträgen insgesamt 14.000

e-schädigten auf das Konto des Angeklagten. Noch am selben Tag sowie am Folgetag begaben sich der Angeklagte und zwei Mitglieder der Tätergruppe gemeinsam zu verschiedenen Filialen der P.

, wo der Angeklagte das
Geld abhob.
2.
Das [X.] hat angenommen, dass der zum äußeren [X.] geständige Angeklagte, der jedoch behauptet hat, gutgläubig gewesen zu sein und darauf vertraut zu haben, dass sein Girokonto lediglich für die
Durchführung eines Pkw-Kaufs von einem der anderweitig verfolgten Täter be-nötigt wurde, da dessen Konto gepfändet gewesen sei, zwar keine Details ge-wusst
habe, aber ohne weiteres
hätte
erkennen können, dass die Person, die an ihn herangetreten sei, Teil eines kriminellen Netzwerks gewesen sei, das sich seines Kontos bedient habe, um in den Besitz unrechtmäßig verschobener Gelder zu gelangen.
II.
Die Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche im Sinne von §
261 Abs.
5 StGB begegnet in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Be-denken.

3
4
-
4
-
1.
Nach
dieser Vorschrift muss sich die leichtfertige Verkennung des
Tä-ters auf
die Herkunft des jeweiligen Vermögensgegenstandes aus einer in §
261 Abs.
1
StGB genannten Katalogtat beziehen. Dazu ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, denen der
Täter eine [X.] als Vortat hätte entnehmen können
([X.], Urteil vom 17.
Juli 1997

1
StR
791/96, [X.]St 43, 158, 168; Urteil vom 24.
Juni 2008

5
StR
89/08, [X.]R StGB §
261 Vortat
2). Daran fehlt es hier.
Feststellungen dazu, dass der Angeklagte
das tatsächliche Ausmaß der von den gesondert verfolgten Hintermännern mit hohem Organisationsgrad durchgeführten [X.] jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen hätte
erkennen können, hat das [X.] nicht getroffen. Die [X.] ist vielmehr davon ausgegangen, der Angeklagte habe insoweit keine Details gekannt. Man habe ihm zu den Hintergründen schon deshalb nicht viel mitge-teilt,
um Begehrlichkeiten nach einer
höheren Belohnung gar nicht erst auf-kommen zu lassen.
2.
Ferner vermögen, wie der [X.] in seiner Antrags-schrift vom 6.
August 2014 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, die zur sub-jektiven Tatseite getroffenen Feststellungen
auch insoweit die gemäß §
261 Abs.
5 StGB erforderliche Leichtfertigkeit nicht zu belegen, als
sich die Herkunft eines Gegenstandes aus einer Katalogtat nach Sachlage geradezu aufdrängen muss und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgül-tigkeit oder grober Unachtsamkeit außer [X.] lässt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 17.
Juli 1997,
aaO).
3.
Vor dem Hintergrund der zum konkreten Tatablauf getroffenen Fest-stellungen wird die
zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Straf-5
6
7
8
-
5
-
kammer bedenken müssen, dass Beihilfe zur Haupttat bis zu deren materieller
Beendigung möglich ist, regelmäßig also bis zur endgültigen Sicherung des Taterfolgs. Von der materiellen Beendigung einer Tat
des Computerbetruges im Sinne von §
263a StGB, bei der
auf Grund einer Manipulation von Datenver-arbeitungsvorgängen ein Geldbetrag vom Konto des
Geschädigten auf ein Empfängerkonto
geleitet wird, ist erst auszugehen, wenn entweder das über-wiesene Geld vom Empfängerkonto abgehoben oder auf ein zweites Konto
[X.] worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Februar 2012

3
StR
435/11, [X.], 302, Tz.
7).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 312/14

11.09.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2014, Az. 4 StR 312/14 (REWIS RS 2014, 3022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3022

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4 StR 312/14

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