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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 133/08 vom 27. April 2009 in dem Rechtsstreit [X.] hat am 27. April 2009 durch [X.] Kurzwelly, [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Zwar ist die [X.] des Berufungsgerichts rechtlich nicht haltbar. Jedoch trägt die [X.] das angefochtene Urteil; der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entschei-dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 24.333,54 • Kurzwelly Strohn [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 09.04.2008 - 6 U 148/07 -
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27.04.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2009, Az. II ZR 133/08 (REWIS RS 2009, 3839)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3839
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