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PDF anzeigen[X.] ZB 41/03vom11. November 2003in dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 91[X.]ie Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen [X.] an-sässigen Rechtsanwalts ist auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO anzusehen, wenn ein [X.] ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichenSchwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (sog."Outsourcing").- 2 -[X.], Beschluß vom 11. November 2003 - [X.]/03 - LG [X.]ortmundAG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. November 2003 durch [X.] Richterin [X.]r. [X.] und [X.] [X.], [X.], Paugeund [X.]:[X.]ie Anschlußrechtsbeschwerde des [X.] wird zurückge-wiesen.Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der [X.] 9. Zivilkammer des [X.] vom 11. [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als [X.] der Beklagten entschieden worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.Gegenstandswert: 140,07 [X.] n d e :[X.] Kläger hat die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadens-ersatz in Anspruch genommen. [X.]er Beklagte zu 1) ist der Fahrer des am Unfallbeteiligten weiteren Fahrzeugs. [X.]ie Beklagte zu 2), sein Haftpflichtversicherer,- 4 -unterhält keine eigene Rechtsabteilung. Sie hat einem an ihrem Geschäftssitz[X.] ansässigen Rechtsanwalt [X.] erteilt. [X.]en Termin zur mündlichenVerhandlung des Rechtsstreits vor dem [X.] hat ein dort ansässigerRechtsanwalt in [X.] wahrgenommen. Nachdem der Kläger mit [X.] in vollem Umfang unterlegen war, haben die Beklagten Antrag auf Ko-stenfestsetzung gestellt und u.a. die Kosten ihres Unterbevollmächtigten gel-tend gemacht.[X.]ie Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat diese Kosten in ihrem Kosten-festsetzungsbeschluß vom 22. Januar 2003 antragsgemäß in Höhe von140,07 Januar 2003 zu-gestellt worden. Er hat am 13. Februar 2003 sofortige Beschwerde eingelegt,weil die Kosten des Unterbevollmächtigten nicht erstattungsfähig seien. Mit [X.] vom 11. April 2003 hat das [X.] den angefochtenen Kostenfest-setzungsbeschluß abgeändert; die geltend gemachten Kosten des [X.] seien nicht erstattungsfähig, soweit sie ersparte Informationsko-sten von 20,- zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten. [X.]er Kläger hat [X.] eingelegt, mit der er sich gegen den Ansatz der 20,- das Beschwerdegericht wendet. Insoweit seien gewöhnliche Geschäftsun-kosten betroffen, die nicht erstattungsfähig seien.[X.] [X.]as Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt, die Kosten eines Unterbevollmächtigten seien zwar zuerstatten, soweit sie die durch seine Tätigkeit ersparten Reisekosten des [X.] nicht wesentlich überstiegen. Voraussetzung dafür sei- 5 -aber, daß die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten im Falle einer Termins-wahrnehmung zu erstatten seien. [X.]avon sei hier nicht auszugehen. [X.]ie [X.] zu 2) benötige als Haftpflichtversicherer ausreichend geschultes [X.]. Es könne ihr nicht erlaubt werden, den Aufwand für dieses Personal aufden [X.] abzuwälzen, indem sie sich ihrer Hausanwälte bediene undderen Kosten als Verkehrsanwälte erstattet verlange. Sie hätte bei [X.] ohne vorherige anwaltliche Beratung einen Anwalt beim Prozeßgerichtbeauftragen und unterrichten können. [X.]ie Beklagten seien deshalb so zu [X.], als unterhalte die Beklagte zu 2) eine Rechtsabteilung. [X.]ie Berück-sichtigung weitergehender Kosten eines Verkehrsanwalts komme nicht in [X.]; sie seien nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Fiktive Reisekosten könnten nicht anerkannt werden. [X.]er hier gegebene Routi-nefall aus dem alltäglichen Geschäftsbereich eines Haftpflichtversicherers habekeiner Begründung eines persönlichen Vertrauensverhältnisses durch persönli-che Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt bedurft. Besondere Umstände,die eine Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Hausanwaltes ausnahmsweiserechtfertigen könnten, seien nicht zu erkennen.2. [X.]iese Erwägungen halten einer Überprüfung nicht [X.]) [X.]as Beschwerdegericht ist allerdings von dem zutreffenden rechtli-chen Ansatz ausgegangen, daß sich die Erstattung von Kosten, die einer [X.]durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts entstandensind, der an Stelle des Hauptbevollmächtigten (§ 53 [X.]) die Vertretung inder mündlichen Verhandlung übernommen hat, nach der allgemeinen Vorschriftdes § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und nicht nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO und auchnicht nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO beurteilt (vgl. [X.], Beschluß vom16. Oktober 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 898, 899).- 6 -b) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht jedoch, die den [X.] die Beauftragung des Unterbevollmächtigten nach §§ 53, 26 [X.]entstandenen Kosten seien schon deshalb zur zweckentsprechenden Rechts-verteidigung nicht notwendig gewesen, weil die Beklagte sich als Haftpflichtver-sicherer so behandeln lassen müsse, als ob sie eine eigene Rechtsabteilunghätte; dann hätte sie sich zur Geringhaltung der Prozeßkosten eines beim Pro-zeßgericht in U. ansässigen Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten bedie-nen müssen. Sie könne deshalb neben den Kosten eines Rechtsanwalts amSitz des [X.] nur die für eine (fiktive) Ratserteilung seitens eines amGeschäftsort der Beklagten ansässigen Rechtsanwalts entstehenden Kosten inHöhe von 20,- [X.] 20 Abs. 1 [X.]) erstattet verlangen.aa) Wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt nicht verkennt, sinddie Kosten eines - hier tatsächlich eingeschalteten - Unterbevollmächtigten, [X.] den am Wohn- oder Geschäftsort der [X.] ansässigen Rechtsanwalt [X.] wahrnimmt, nur dann notwendige Kosten der Rechts-verteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit durch die Tätigkeitdes Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des [X.] nach § 28 [X.] erspart werden, die ansonsten bei der [X.] des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären(vgl. [X.] aaO; zustimmend u.a. [X.] M[X.]R 2003, 236; Madert [X.]Report2003, 154, 155; [X.] [X.] 2003, 169 ff.).bb) Notwendige Voraussetzung für die Erstattung von Kosten des Unter-bevollmächtigten ist demnach zunächst, daß die dem Hauptbevollmächtigten [X.] eigener Terminswahrnehmung zustehenden Reisekosten dem Grundenach zu erstatten sind. [X.]as hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft [X.] 7 -[X.]ie Beauftragung des in [X.] ansässigen Hauptbevollmächtigten durch [X.] stellte eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverteidigung [X.] von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO dar. Zu Unrecht meint das B[X.]gericht, die Beklagten hätten sich zur Kostenersparnis eines am Ortdes [X.] in U. residierenden Rechtsanwalts als Hauptbevollmäch-tigten bedienen müssen.[X.]ie Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozeßkosten zur zweck-entsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren, hat sich daran auszu-richten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige [X.] die die Kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich [X.] durfte. [X.]abei darf die [X.] ihr berechtigtes Interesse verfolgen und [X.] vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte tun. Sie trifft [X.] die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die ko-stengünstigere auszuwählen (vgl. [X.] aaO 900).(a) Wie der [X.] (aaO) bereits näher dargelegt hat, stelltdie Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder [X.] Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte [X.]grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverteidigung [X.]) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nach der [X.] allerdings dann eingreifen, wenn bereits zum Zeitpunkt der [X.] feststeht, daß ein eingehendes [X.]für die Rechtsverteidigung nicht erforderlich sein wird.Auf diese Ausnahme will das Beschwerdegericht zurückgreifen, wenn esmeint, der Beklagten zu 2) sei es zumutbar, eine eigene Rechtsabteilung [X.] der Aussichten der Rechtsverteidigung zu unterhalten. [X.]ie Voraus-setzungen einer solchen Ausnahme liegen hier jedoch nicht vor. Wie der Bun-- 8 -desgerichtshof in der mehrfach erwähnten Entscheidung bereits näher darge-legt hat (aaO 901), kommt es u.a. bei gewerblichen Unternehmen mit einer ei-genen Rechtsabteilung, die die Sache bearbeitet hat, in Betracht, daß ein ein-gehendes [X.] für die Prozeßführung nicht erforderlich wird.[X.]emgegenüber unterhält die Beklagte zu 2) unstreitig keine eigene Rechtsab-teilung, sondern überträgt deren Aufgaben zumindest zum Teil auf den [X.] als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalt ("[X.] im übrigen auf ihre juristisch nicht geschulten Sachbearbeiter.Entgegen der Auffassung des [X.] muß sich die [X.] nicht so behandeln lassen, als ob sie eine eigene Rechtsabteilung hätte.Wenn das Beschwerdegericht meint, daß die Einrichtung einer solchen Abtei-lung bei [X.] üblich und auch der Beklagten zu 2) zumutbarwäre, verkennt es, daß es im Rahmen des [X.] auf die [X.] ankommt und nicht darauf, welcheOrganisation das Gericht für zweckmäßig hält. Für die gegenteilige Ansicht des[X.] enthält das Gesetz keine Ansatzpunkte. Wie der Bundes-gerichtshof in der mehrfach angesprochenen Entscheidung dargelegt hat, istdie Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder [X.] seiner[X.] ansässigen Hauptbevollmächtigten nur dann keine Maßnahme derzweckentsprechenden Rechtsverteidigung, wenn bei seiner Beauftragung [X.], daß ein eingehendes [X.] für die Prozeßführung nichterforderlich sein wird. [X.]iese Ausnahme von dem gesetzlich geregelten Grund-satz ist bewußt eng gefaßt und läßt eine Ausweitung [X.] wie sie das Beschwer-degericht vornehmen will [X.] schon im Ansatz nicht zu.Bei dieser Sachlage kann es nicht darauf ankommen, daß die Kosten [X.] Rechtsabteilung nicht auf den unterliegenden Gegner abgewälzt [X.], während dieser die anderenfalls erforderlichen Kosten eines Rechts-- 9 -anwalts regelmäßig zu tragen hat. [X.]as ist eine Folge der Organisation der [X.]n zu 2), die der [X.] hinzunehmen hat.[X.]aß der Beklagte zu 1) als Privatperson ohnehin nicht verpflichtet war,einen Anwalt am Ort des [X.] zu beauftragen, mag richtig sein. [X.] die Beklagte zu 2) jedoch für den Beklagten zu 1) den Rechtsstreit be-treibt, hat das Beschwerdegericht zu Recht auf deren Verhältnisse abgestellt(vgl. § 10 Abs. 5 AKB).3. [X.]as Beschwerdegericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig,keine Feststellungen zur Höhe der dem Hauptbevollmächtigten der Beklagtenim Falle der Wahrnehmung des Termins beim [X.] zustehenden [X.] getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können diese Feststellun-gen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559 ZPO). [X.]erangefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben, soweit er zum Nachteil [X.] ergangen ist. [X.]ie Sache ist zur erneuten Entscheidung an das B[X.]gericht zurückzuverweisen, um den Beklagten die Möglichkeit zu er-öffnen, die Höhe der ersparten Reisekosten des [X.] zu machen (§ 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 ZPO).4. [X.]ie Anschlußrechtsbeschwerde des [X.] ist statthaft und zulässig(§ 574 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO); einen Mindestwert des Gegenstands der An-schlußrechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (vgl. für die Rechtsb[X.] [X.], Beschlüsse vom 28. Mai 2003 - [X.]/02 - NJW 2003,2531 und vom 21. Mai 2003 - [X.] 133/02 [X.] M[X.]R 2003, 1130, jeweilsm.w.[X.]). In der Sache kann die Anschlußrechtsbeschwerde nach den obigenAusführungen zur Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben.Allerdings ist der Ansatz einer Ratsgebühr durch das [X.] gerechtfertigt. Wenn die erforderliche erneute Überprüfung durch das Be-- 10 -schwerdegericht ergibt, daß die Höhe der erstattungsfähigen ersparten Reise-kosten des Hauptbevollmächtigten der Beklagten die Kosten des [X.] nicht erreicht, war eine Terminsvertretung durch [X.] die kostengünstigere Maßnahme. Eine [X.] bei dieser Fallgestaltung nicht entstanden. Soweit die Einschaltung [X.] kostengünstiger war, war eine gesondert abzurechnendeBeratung durch den Hauptbevollmächtigten gleichfalls nicht veranlaßt (vgl.§§ 20 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).In beiden Fällen übersteigen die erstattungsfähigen Kosten jedoch dievom Beschwerdegericht in Ansatz gebrachten 20,- [X.] bleibt deshalb ohne Erfolg und ist zurückzuweisen.[X.][X.][X.]PaugeStöhr
Meta
11.11.2003
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2003, Az. VI ZB 41/03 (REWIS RS 2003, 798)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 798
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