Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. X ZB 40/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2376

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.]/03
vom 13. Juli 2004 in der [X.]

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.

Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen [X.] zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht stellt in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO dar; auch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters sind in einem solchen Fall in der Regel nicht zu erstatten.

[X.], [X.]. v. 13. Juli 2004 - [X.]/03 - OLG [X.]
LG Heilbronn - 2 - [X.] hat am 13. Juli 2004 durch [X.] [X.], [X.] Scharen, [X.], [X.]in [X.] und [X.] beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 8. Zivilsenats des [X.] vom 21. Oktober 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Wert: 184,25 •.

Gründe:

[X.] Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Sitz in [X.]und zum Insolvenz- verwalter über das Vermögen der [X.] in [X.]be- stellt. Er beauftragte einen mit ihm in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwalt damit, die Beklagte zugunsten der Insolvenzmasse vor dem [X.] auf Zahlung von 48.000,-- DM zu verklagen. Dieser Rechtsanwalt beauf-tragte einen Rechtsanwalt mit Sitz in [X.] als Unterbevollmächtigten zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]. Der [X.] 3 - streit endete mit einem Vergleich; danach hatten die Beklagte 2/3 und der Klä-ger 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger die vom Kläger geltend gemachten Mehrkosten wegen der Einschaltung des Unterbevollmächtigten in Höhe von 706,-- • abgesetzt.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des [X.] hat das Ober-landesgericht durch den angefochtenen [X.]uß zurückgewiesen. Der Kläger erstrebt mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde die Aufhebung des oberlandesgerichtlichen [X.]usses sowie des Kostenfest-setzungsbeschlusses, soweit ihm die Erstattung der Kosten des [X.] versagt worden ist, sowie die Festsetzung dieser Kosten auf 184,25 •. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und einem 10 %igen Zuschlag auf diese Reisekosten. Dazu vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, erst oberhalb des so ermit-telten Betrages liege eine nicht erstattungsfähige Überschreitung der fiktiven Reisekosten vor.
I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Erstattung von fiktiven Anwaltsreisekosten oder der Kosten des Unterbevollmächtigten komme hier nicht in Betracht, weil ein zum Insolvenzverwalter bestellter Rechtsanwalt einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt über Distanz beauftragen und schrift-lich oder telefonisch informieren könne. Da der Kläger am Termin nicht teilge-- 4 - nommen habe, könnten die Reisekosten auch dann nicht geltend gemacht wer-den, wenn diese an sich erstattungsfähig gewesen wären.

2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbe-gründet.
Die Erstattung von Kosten, die einer [X.] durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts, der anstelle des Hauptbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, entstanden sind, beurteilt sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für die Erstattungsfähigkeit der durch die Zuziehung des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten kommt es deshalb allein darauf an, ob dessen Beauftra-gung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war ([X.], [X.]. v. 16.10.2002 - [X.], NJW 2003, 898, 899).
Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den am Wohnort der [X.] ansässigen Rechtsanwalt Termine beim Prozeßgericht wahrnimmt, sind not-wendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, nämlich Tage- oder Abwesenheitsgeld sowie Fahrtkosten nach § 28 [X.], erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtig-ten entstanden wären ([X.], aaO m.w.[X.]). - 5 - Notwendige Voraussetzung für die Erstattung von Kosten des [X.] ist danach zunächst, daß die dem Hauptbevollmächtigten im Falle eigener Terminswahrnehmung zustehenden Reisekosten dem Grunde nach zu erstatten wären. Bei der Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts kommt es gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO auf die Notwendigkeit von dessen Zuziehung an.
Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder [X.] ansäs-sigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte [X.] stellt im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar ([X.], aaO, S. 900 m.w.[X.]). Ei-ne [X.], die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, wird in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder [X.] aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn gegebenenfalls mit der Prozeßvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der räumlichen [X.] und in der Annahme tun, daß zunächst ein persönliches mündliches Ge-spräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemä-ße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der [X.] zunächst auf die Tatsacheninformation der [X.] angewiesen. Diese kann in aller Regel nur in einem persönlichen, mündlichen Gespräch erfolgen ([X.], aaO).
An einer Notwendigkeit im Sinne von § 91 ZPO kann es jedoch fehlen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandatengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich - 6 - sein wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des [X.] unter an-derem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen [X.] um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbei-tende Rechtsabteilung verfügt ([X.], [X.]. v. 16.10.2002 - [X.], NJW 2003, 898, 901; [X.]. v. 10.04.2003 - [X.], NJW 2003, 2027, 2028).
Die Beauftragung des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten stellt hier keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO dar. Der Kläger hätte sich zur Kostenersparnis eines in der Nähe des Prozeßgerichts residierenden Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten bedienen müssen. Auch die fiktiven Reisekosten des [X.] zu einem am Sitz des [X.] tätigen Rechtsanwalt sind nicht zu erstatten.
Weil der Kläger Rechtsanwalt ist, ist davon auszugehen, daß er einen Rechtsanwalt mit Sitz am Prozeßgericht sachgerecht schriftlich zu informieren in der Lage ist. Wie bei sachkundigen Mitarbeitern einer Rechtsabteilung, die die Sache bearbeitet haben, war auch hier ein eingehendes persönliches [X.] weder zur Ermittlung des Sachverhalts noch zur Rechtsbera-tung erforderlich. Nach der schriftlichen Übermittlung der erforderlichen [X.] konnten vielmehr Beratung und Abstimmung des prozessualen [X.] schriftlich oder telefonisch erfolgen. Damit war angesichts moderner Kommunikationsformen eine Verzögerung nicht verbunden. Besonderheiten des Sachverhalts, die eine persönliche Kontaktaufnahme erfordert hätten, sind nicht ersichtlich. Das ergibt sich auch aus dem Antrag des [X.] - tigten des [X.] vom 5. März 2003, den Kläger vom angeordneten persönli-chen Erscheinen zu entbinden, weil voll umfänglich schriftsätzlich vorgetragen worden sei und weitere Umstände dem Kläger nicht bekannt seien; dem Kläger seien die Informationen lediglich aus den ihm vorliegenden Unterlagen und Aussagen der benannten Zeugen bekannt. [X.] der Kläger selbst vortragen, zur Sache nichts sagen zu können, so ist auch ein persönliches Informations-gespräch des [X.] mit seinem Prozeßbevollmächtigten nicht notwendig.
3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

[X.] Scharen [X.]

[X.] [X.]

Meta

X ZB 40/03

13.07.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. X ZB 40/03 (REWIS RS 2004, 2376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2376

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.