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PDF anzeigen [X.][X.]/05
vom 22. September 2005 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 22. September 2005 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Verteidigung gegen die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 1. März 2005 Pro-zesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Nach § 115 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 4 [X.] wird Prozesskosten-hilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der [X.] vier Mo-natsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraus-sichtlich nicht übersteigen. Bei einem Gegenstandswert von 12.782,30 • und unter Berücksichtigung eines einzusetzenden Einkommens von 1.212,70 • muss der Schuldner keine vier Monatsraten von je 762 • aufbringen, um die - 3 - gesetzlichen Gebühren seiner Verfahrensbevollmächtigten abzudecken. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt danach nicht in Betracht.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
22.09.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZB 103/05 (REWIS RS 2005, 1702)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1702
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