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PDF anzeigen[X.] vom 21. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. Juni 2007 beschlossen: Sämtliche im [X.] an den Beschluss des Senats vom 14. Februar 2007 gestellte Anträge des Verurteilten werden zu-rückgewiesen. Gründe: [X.] nach Eintritt der Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils macht der Verurteilte erstmals geltend, in dem der Verurteilung voraus-gegangenen Ermittlungsverfahren seien seine Rechte auf konsularischen Bei-stand nicht beachtet worden. Dies habe er erst jetzt durch an Rechtsprechung des [X.] ([X.]) anknüpfende Entscheidungen des Bun-desverfassungsgerichts erfahren. 1 Wie dem Verurteilten bereits im Beschluss des Senats vom 14. Februar 2007 erläutert wurde, hat weder das Revisionsgericht auch ohne [X.] Verfahrensrüge von Amts wegen den dem angefochtenen Urteil vorange-gangenen Verfahrensgang auf etwaige Verfahrensfehler zu überprüfen, noch kann es, auch unter den hier gegebenen Umständen, nach Abschluss des [X.] erneut in eine Sachprüfung eintreten. Auf diesen Beschluss nimmt der Senat Bezug. 2 Nunmehr teilt der Verurteilte unter Wiederholung im [X.] stets identi-scher Argumente immer wieder mit, er teile die Rechtsansicht des Senats nicht. 3 - 3 - Die hieran anknüpfenden Gegenvorstellungen und sonstigen Anträge des [X.], etwa - ihm sei zu dem nicht gerügt gewesenen (angeblichen) [X.] kein rechtliches Gehör gewährt worden, was nachgeholt werden müsse; - es müsse ihm (durch Wiedereinsetzung) doch ermöglicht werden, auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens noch Verfahrensrügen geltend zu machen; - der [X.] solle in seinem Fall ein "Habeas-corpus-Verfahren" durchführen; - der Vorsitzende des Senats solle seine sofortige Freilassung anordnen, können nicht zu einer Änderung der Entscheidungen des Senats - zuletzt der Entscheidung vom 14. Februar 2007 - führen. Auch zu einer Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Verurteilten durch den [X.] ist unter den gegebenen Umständen kein Raum. - 4 - Mit einer weiteren Bescheidung von inhaltlich identischen Anträgen, de-ren Begründung sich letztlich darin erschöpft, bereits beschiedenes Vorbringen zu wiederholen, kann der Verurteilte künftig nicht rechnen. 4 Nack Wahl Kolz Hebenstreit [X.]
Meta
21.06.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2007, Az. 1 StR 91/03 (REWIS RS 2007, 3276)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3276
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