Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. 1 StR 91/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5220

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[X.] vom 14. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Februar 2007 beschlos-sen: Die Anträge des Verurteilten vom 1. Februar 2007 werden [X.]. Gründe: Der Verurteilte verbüßt gegenwärtig eine Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] (Allg) vom 31. Oktober 2002. Seine Revision gegen dieses Urteil hat der Senat am 27. März 2003 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der Angeklagte Wiedereinsetzung beantragt, um die Sachrüge selbst noch näher auszuführen. Daher hatte der Senat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass er auf die Sachrüge hin das Urteil über die vom Verteidiger zur Begründung der Sachrüge näher ausgeführten Gesichtspunkte hinaus umfassend überprüft habe. 1 Nunmehr hat der Verurteilte zu Protokoll des [X.] ([X.] vom 1. Februar und 8. Februar 2007) beantragt, ihm nachträglich rechtliches Gehör gemäß § 33a StPO zu gewähren, den Beschluss des Senats abzuändern und das angefochtene Urteil aufzuheben. Er macht unter Berufung auf eine Entscheidung des [X.] - Kammer - vom 19. September 2006 (2 BvR 2115/01 u. a.) im [X.] geltend, der Senat habe das Urteil nicht umfas-send überprüft, sondern nicht berücksichtigt, dass seinerzeit im Ermittlungsver-fahren seine Rechte auf konsularischen Beistand nicht beachtet worden seien. 2 - 3 - Der Senat kann seine Entscheidung jedoch weder aufheben noch [X.], es sei denn, sie wäre unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen (vgl. §§ 33a, 356a StPO). Dies ist nicht der Fall. Wie der Senat bereits in seinem im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in anderem Zusammenhang ergangenen Beschluss vom 30. April 2003 (vgl. hierzu auch [X.] - Kammer - Beschluss vom 31. Juli 2003 - 2 BvR 1105/03) dargelegt hat, hat er seiner Entscheidung vom 27. März 2003 nichts zu Grunde gelegt, wozu der Verurteilte sich zuvor nicht hätte äußern können. 3 Dies behauptet der Verurteilte trotz der Erwähnung von § 33a StPO letzt-lich der Sache nach auch nicht, sondern er erhebt eine Verfahrensrüge, die er im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht erhoben hatte. Damit kann er nicht gehört werden; nach Abschluss des Revisionsverfahrens können neue Verfah-rensrügen nicht geltend gemacht werden, auch nicht, wenn sie sich auf erst neuerdings ergangene Rechtsprechung stützen. 4 Sein Hinweis auf die angeblich unterbliebene umfassende Überprüfung des Urteils des [X.] durch den Senat kann an alledem nichts ändern. Er verkennt, dass das Revisionsgericht zwar auf die Sachrüge hin umfassend überprüft, ob auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt das Recht richtig an-gewendet worden ist. Hier ist jedoch ein Fehler behauptet, der in dem dem 5 - 4 - Urteil vorangegangenen Ermittlungsverfahren unterlaufen sein soll. Ob ein sol-cher Verfahrensfehler vorliegt, hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, wenn er zuvor vom [X.] form- und fristgerecht geltend gemacht worden ist. Dies war hier nicht der Fall. Wahl Boetticher Kolz [X.]

Meta

1 StR 91/03

14.02.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. 1 StR 91/03 (REWIS RS 2007, 5220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5220

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