Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. X ZR 68/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6414

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 68/11
vom

23. April 2013

in der Patentnichtigkeitssache

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2
-

Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 23. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richterin [X.] und die Richter Dr.
Grabinski, [X.] und Dr. Deichfuß

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin zu 1 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 12.
März 2013 hat der Senat den Streitwert für beide Instanzen des Patentnichtigkeitsverfahrens auf 30.000.000

a-gegen richtet sich die Gegenvorstellung der Klägerin zu 1. Diese bleibt ohne Erfolg
Der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren ist nach §
51 Abs.
1 GKG nach billigem
Ermessen zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dafür der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage bzw. der Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstan-denen Schadensersatzforderungen maßgeblich ([X.], Beschluss vom 11.
Ok-tober 1956
I
ZR
28/55, [X.], 79; Beschluss vom 7.
November 2006

X
ZR
138/04, [X.], 175
Sachverständigenentschädigung
IV; Be-schluss vom 28.
Juli 2009
X
ZR
153/04, [X.], 1100
Druckmaschinen-Temperierungssystem
III). Ist zu diesem Zeitpunkt über die streitige Höhe des wegen Verletzung des [X.] bereits entstandenen Schadens noch keine abschließende gerichtliche Entscheidung ergangen, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, den bezifferten Betrag der Schadensersatzforderung in vol-1
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ler Höhe in die Wertbestimmung einzustellen (Beschluss vom 28.
Juli 2009, aaO). Mangels solcher oder weiterer Anhaltspunkte legt der Senat die (vorläufi-ge) Streitwertfestsetzung im Verletzungsverfahren zugrunde. Diese beziffert regelmäßig das Interesse des [X.] an der erstrebten Vernichtung des [X.], mit der der [X.] die Grundlage entzogen werden soll. Eine Streitwertfestsetzung im [X.] unterhalb die-ses Betrages, der sich in der Regel unter dem Gesichtspunkt der Eigennutzung des [X.] durch den Patentinhaber um 25% erhöht, kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht.
Nach diesen Grundsätzen bleibt es bei der Festsetzung des Streitwertes dem Vorbringen der Beklagten, dem die Klägerinnen nicht entgegengetreten sind, ist der Streitwert in einem der vier auf
das Streitpatent gestützten Verlet-e-h-rend in dem vierten Verletzungsverfahren noch keine Streitwertfestsetzung er-folgt ist. Entsprechend ist das Interesse der Klägerinnen an der Vernichtung des [X.] -
unter Berücksichtigung der in § 39 Abs. 1 GKG vorgegebenen Grenze -

Gesamtinteresse
der Klägerinnen an der Nichtigkeitsklage eine niedrigere Streitwertfestsetzung gebieten, können auch dem Vorbringen der Klägerin zu 1 nicht entnommen werden.
Soweit die Klägerin zu 1 meint, dass für jede der vier [X.] im Hinblick auf § 145 [X.] überhaupt nur ein Streitwert von 7,1 Millionen bzw. 8,875 Millionen

habe festgesetzt werden dürfen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn die Ansicht der Klägerin zu 1 zutreffend sein sollte, was hier nicht zu entscheiden ist, würde sich daraus im Hinblick auf das Nich-tigkeitsverfahren, für dessen Wert alle vier Verletzungsverfahren zu berücksich-3
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tigen sind, ein Streitwert errechnen, der dem vom Senat bestimmten Wert ent-spricht.
Schließlich ist der Gegenvorstellung der Klägerin zu 1 auch nichts zu entnehmen, was eine unterschiedliche Streitwertfestsetzung in den beiden In-stanzen des [X.]s rechtfertigt.

Meier-Beck
[X.]
Grabinski

[X.]
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 26.01.2011 -
5 [X.] ([X.]) -

5

Meta

X ZR 68/11

23.04.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. X ZR 68/11 (REWIS RS 2013, 6414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6414

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