Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] StR 152/00vom27. Juni 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2000 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 1999 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die fehlerhafte Anwendung des § 66Abs. 1 StGB und die unrichtige Berücksichtigung des im [X.] vorliegenden Urteils noch nicht rechtskräftigen Urteils [X.] [X.] vom 3. Juni 1999 im Rahmen des § 66Abs. 2 StGB haben sich - worauf auch der Generalbundesanwaltin seiner Antragsschrift vom 18. April 2000 hingewiesen hat - hierim Ergebnis nicht ausgewirkt, weil die Voraussetzungen des § 66Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der Verurteilung durch [X.] vom 25. Oktober 1996 vorliegen und die [X.] des § 66 Abs. 2 StGB erforderlichen Voraussetzungendes § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerfrei dargelegt sind.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.[X.] Athing Solin-
Meta
27.06.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2000, Az. 4 StR 152/00 (REWIS RS 2000, 1843)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1843
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.