Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2000, Az. 4 StR 152/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1843

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[X.] StR 152/00vom27. Juni 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2000 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 1999 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die fehlerhafte Anwendung des § 66Abs. 1 StGB und die unrichtige Berücksichtigung des im [X.] vorliegenden Urteils noch nicht rechtskräftigen Urteils [X.] [X.] vom 3. Juni 1999 im Rahmen des § 66Abs. 2 StGB haben sich - worauf auch der Generalbundesanwaltin seiner Antragsschrift vom 18. April 2000 hingewiesen hat - hierim Ergebnis nicht ausgewirkt, weil die Voraussetzungen des § 66Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der Verurteilung durch [X.] vom 25. Oktober 1996 vorliegen und die [X.] des § 66 Abs. 2 StGB erforderlichen Voraussetzungendes § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerfrei dargelegt sind.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.[X.] Athing Solin-

Meta

4 StR 152/00

27.06.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2000, Az. 4 StR 152/00 (REWIS RS 2000, 1843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1843

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