Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. 5 StR 14/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3934

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5 StR 14/02BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 21. März 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brause,Richter [X.] beisitzende Richter,[X.],Richterin am [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht [X.] Auf die Revision der [X.] das [X.]eil des [X.] vom 4. Mai 2001mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der [X.] abgesehen wordenist. 2. Die Revision des Angeklagten wird [X.]. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-mittels und die dadurch der Nebenklrin entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eineandere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Œ Von Rechts wegen ŒG r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zweiFllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei [X.].Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge,- 4 -die vom [X.] vertreten wird, die Ablehnung der [X.].Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die wirksam [X.] Revision der Staatsanwaltschaft [X.] zur Aufhebung des [X.] [X.]eils, soweit das [X.] die Anordnung der Sicherungs-verwahrung des Angeklagten abgelehnt hat.I.Revision des [X.] Die [X.], in der Hauptverhandlung sei eine [X.] die Vereidigung des [X.]nicht getroffen worden, hatkeinen Erfolg. Zwar [X.] das Protokoll der Hauptverhandlung hierzu [X.], so daß gemß § 274 StPO davon auszugehen ist, daß [X.] nicht vereidigt worden ist ([X.] in [X.]. § 59 Rdn. 13, 16).Das [X.] hat der Aussage des Zeugen jedoch keine Bedeutung bei-gemessen, vielmehr ausge[X.]: [X.] Schlußfolgerungen vermochte [X.] aus den Bekundungen des [X.] nicht zu ziehen.fl [X.] schließt aus, daß der Zeuge unter [X.] mehr oder anderes ausgesagttte und daß das Gericht zu anderen Feststellungen gelangt wre (vgl.[X.]R StPO § 59 Satz 1 Entscheidung, fehlende 1; [X.], 182;[X.], Beschl. vom 8. Juli 1997 ± 5 StR 170/97).2. Die nicht r ausge[X.]e Sachrist unbegrt.[X.] der Staatsanwaltschaft- 5 -1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision wirksam auf die [X.]age [X.] der Sicherungsverwahrung beschrkt (vgl. [X.], 101). [X.] Strafe und nicht angeordneter Maûregel nach § 66 StGB besteht [X.] eine der Rechtsmittelbeschrkung entgegenstehende Wechselwir-kung, wenn im Einzelfall den [X.] entnehmen ist, daû [X.] von dem Unterbleiben der Maûregel beeinfluût sein kann, sie insbe-sondere bei Anordnung der Sicherungsverwahrung möglicherweise niedrigerausgefallen wre ([X.], 280, 281; [X.], [X.]. vom 10. Mrz 1992± 5 StR 25/92, insoweit in [X.], 382 nicht abgedruckt). Das ist [X.] nach den Darlegungen zur Strafzumessung auszuschlieûen.2. Die Begr, mit der das [X.] die Anordnung der Siche-rungsverwahrung abgelehnt hat, lt rechtlicher Überprfung nicht stand.a) Nach den [X.]eilsgrliegen die formellen und materiellen Vor-aussetzungen fr die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66Abs. 2 StGB vor. Der Angeklagte ist wegen der beiden von ihm begangenenVergewaltigungen, bei denen er seine Opfer mit einem Revolver bzw. einemMesser bedrohte, zu [X.] von vier Jahren und sechs [X.] bzw. ff Jahren verurteilt worden. [X.] war er bereits vomAmtsgericht ± Schöffengericht ± [X.] durch [X.]eil vom 16. Mrz 1995wegen Vergewaltigung in zwei Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18Monaten (Einzelstrafen jeweils ein Jahr [X.]eiheitsstrafe) verurteilt worden.[X.] hat der Tatrichter auch die Gefrlichkeitsprognosefr den Angeklagten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bejaht. Das sachverstigberatene [X.] [X.] aus, ein Hang zu erheblichen und fr die Allge-meinheit gefrlichen Taten liege vor. Das Verhaltensmuster des Ange-klagten sei nur durch einen Schock bzw. ein Trauma, das heiût eine Ge-walterfahrung plötzlicher Art, die dem [X.] des Angeklagten entzogen sei,oder durch eine tiefenpsychologische Behandlrbar. Zu letzterer- 6 -fehle es dem Angeklagten jedoch an einer ernstlichen Motivation. Die [X.] habe ergeben, daû der Angeklagte Therapien ablr-stehe.Dennoch hat das [X.] von der Anordnung der Sicherungsver-wahrung abgesehen, weil auch ohne Therapiebereitschaft eine Mlichkeitzu einer Verhaltensrung des Angeklagten bestehe. Zur Überzeugungdes Gerichts stehe zu erwarten, daû der vom Angeklagten zu verûende[X.]eiheitsentzug das von dem [X.] beschriebene Schockerleb-nis hervorrufe und so eine nachhaltige Verhaltensrung bei dem [X.]. [X.] die Annahme, daû der langjrige Strafvollzug aufden Angeklagten ohne nachhaltigen Lernerfolg bleibe, fehle es an einer tat-schlichen Grundlage.b) Diese Erwrchgreifenden rechtlichen Beden-ken. [X.] die Gefrlichkeitsprognose ist grundstzlich der Zeitpunkt der Ur-teilsfindung maûgeblich und nicht der [X.] des [X.]eils noch nicht ab-sehbare ± Zeitpunkt der Entlassung aus einer sich anschlieûenden Strafhaft.Das gilt insbesondere angesichts dessen, daû der Gesetzgeber in § [X.]. 1 StGB dem Vollstreckungsgericht die Aufgabe zugewiesen hat, vordem Ende des Vollzugs der Strafe zu prfen, ob der Zweck der Maûregel [X.] noch erfordert (vgl. [X.]St 24, 160, 164; 25, 59, 61; [X.]NStZ 1985, 261; 1990, 334, 335; [X.] NStZ-RR 1999, 301 m.N. der Rspr.;Trle/[X.], StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 27). Zwar darf der Tatrichter beiseiner Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB den Wirkungen ei-nes langjrigen Strafvollzugs Bedeutung beimessen (vgl. [X.] StV 1982,114; NStZ 1984, 309), doch sind diese [X.] beachtlich, wenn sie ±nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ([X.], 261) ± [X.] des Angeklagten erwarten lassen ([X.]R StGB § 66Abs. 2 Ermessensentscheidung 3, 6). Das hat die [X.] aber nichtausreichend [X.] 7 -Der [X.] hat sich bei seinen im [X.]eil [X.] zu einem Trauma naheliegend an [X.] (vgl. Dil-ling/Mombour/[X.] (Hrsg.) Internationale Klassifikation psychischer [X.]. 2000) orientiert. Danach handelt es sich bei einem Traumaum ein belastendes Ereignis oder eine Situation auûergewlicher Bedro-hung oder katastrophenartigen Ausmaûes, die bei fast jedem eine tiefe [X.] hervorrufen [X.]. [X.] eine durch Naturereignisse odervon Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwererUnfall oder die Tatsache, Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oderselbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Ver-brechen zu sein. Den [X.]eilsgrist schon nicht zu entnehmen, daû das[X.] diesen Maûstab bei seiner Bewertung zugrunde gelegt hat.Damit handelt es sich bei den Erw, wonach das vom Sachverstn-digen beschriebene Schockerlebnis durch den bevorstehenden Strafvollzughervorgerufen werde, lediglich um durch Tatsachen nicht belegte [X.] und Erwartungen.Zudem sind weitere erhebliche Umsticht ausreichend bedachtworden. Nach den getroffenen Feststellungen liegt bei dem Angeklagten [X.] Verhaltensmuster und eine zwischenzeitlich fest verwur-zelte Neigung zu Vergewaltigungstaten vor. Deshalb wre auch zu errtern,ob der seine Taten abstreitende und nicht therapiebereite Angeklagtr-haupt- 8 -durch eine einmalige traumatische Erfahrung in seinem Verhalten verrtwerden kann.[X.] Hr RaumBrause Schaal

Meta

5 StR 14/02

21.03.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. 5 StR 14/02 (REWIS RS 2002, 3934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3934

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