Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2001, Az. 4 StR 95/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1397

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[X.] StR 95/01vom11. September 2001in der [X.] Nötigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. September 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. September 2000 im Ausspruchüber die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit [X.] aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "wegen sexueller Nötigung in [X.] mit schwerem sexuellem Mißbrauch von Kindern" zu einer Freiheits-strafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es die Unter-bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seinerRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.Das Rechtsmittel hat zum [X.] mit der [X.]; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Anordnung der Maßregel kann keinen Bestand haben, weil das an-gefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen enthält, die eine [X.] -prfung der formellen Voraussetzungen der auf § 66 Abs. 1 StGB ([X.]) ge-sttzten Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermli-chen.Nach den bisherigen Feststellungen kommen als Vorverurteilungen [X.] des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur die Verurteilung durch das [X.] vom 26. Mai 1992 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr undsechs Monaten, das [X.] Neubrandenburg vom 25. Mai 1993 "zu einerFreiheitsstrafe von drei Jahren" und durch das [X.] vom 19.Februar 1997 "zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren" in Betracht. Den [X.] sich schon nicht entnehmen, welche dieser Vorbelastungendas [X.] als Vorverurteilungen wegen Taten mit "[X.]. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5) angesehen hat. Soweit esdie Verurteilungen vom 25. Mai 1993 und vom 19. Februar 1997 betrifft, ist [X.] zudem, wie sich aus den mitgeteilten [X.] und den ih-nen zugrundeliegenden Feststellungen ergibt, wegen mehrerer rechtlich selb-stiger Taten jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe gilt zwar nach § 66 Abs. 4 Satz 1StGB als eine einzige Verurteilung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1. Sie [X.] dann die Voraussetzungen dieser Vorschrift, wenn sie eine Einzelstrafevon mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe [X.] (vgl. BGHSt 34, 321; [X.] 1997, 135). [X.] es der Mitteilung der den Gesamtstrafenzugrundeliegenden Einzelstrafen bedurft.Die Urteilsausfrungen zu den formellen Voraussetzungen des § 66Abs. 1 StGB geben im rigen Anlaû zu dem Hinweis, daû es nicht [X.] Revisionsgerichts ist, aus den geschilderten Vortaten, den dazu ergange-nen Verurteilungen und den ohne Angabe der jeweiligen Verwahrungszeiten- 4 -und deren Zeitfolge mitgeteilten Strafvollstreckungen diejenigen Merkmale her-auszusuchen, die die Anwendung des § 66 StGB rechtfertigen k. Inso-weit bedarf es einer genaueren Darstellung der vorgenommenen Subsumtion.[X.] Kuck-ein Athing Ernemann

Meta

4 StR 95/01

11.09.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2001, Az. 4 StR 95/01 (REWIS RS 2001, 1397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1397

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