Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2000, Az. 5 StR 41/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2756

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[X.] DES [X.]/00URTEILvom 21. März 2000in der Strafsachegegenwegen Mordes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],[X.],Richterin [X.],[X.] Raumals beisitzende Richter,[X.] ,Staatsanwaltals Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwältin Fals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 - für Recht erkannt:Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil [X.] vom 22. Juli 1999 mit den zugehörigenFeststellungen insoweit aufgehoben, als die Anordnung [X.] unterblieben ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Schwurgericht zuständigeStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes und [X.] in jeweiliger Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz,wegen vier weiterer Vergehen nach dem Waffengesetz und wegen vorsätzli-cher Körperverletzung zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. [X.] des Angeklagten hat der Senat durch Beschluß vom22. Februar 2000 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. [X.] der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß die [X.] unterblieben ist. Das Rechtsmittel [X.] -I.Das [X.] hat die formalen Voraussetzungen des § 66Abs. 2 StGB und die sachlichen Merkmale des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB be-jaht, jedoch auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung —verzichtetfi(UA S. 28). Dabei hat das [X.] sich zwar auf das ihm nach § 66Abs. 2 StGB eingeräumte Ermessen berufen ([X.]), jedoch nicht etwaeine allein am Einzelfall orientierte Ermessensentscheidung getroffen. [X.] hat das [X.] seiner Entscheidung die Rechtsansicht zugrundegelegt, daß neben der Verhängung von lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafedie Anordnung von Sicherungsverwahrung ausgeschlossen sei. Dies hältsachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.[X.] Freiheitsstrafe und freiheitsentziehende Maßregeln sindnicht in ihrem Wesen miteinander unvereinbar (BGHSt 37, 160, 161). Ob undinwieweit neben einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe zusätzlich Maßre-geln der Besserung und Sicherung anzuordnen sind, bestimmt sich nach§ 53 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 4 Satz 2 StGB. Danach ist für die Frage, [X.] statthaft sind, nicht auf die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe,sondern auf die Einzelstrafen abzustellen. Deshalb muß oder kann nebenlebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe auf Sicherungsverwahrung erkannt wer-den, wenn unabhängig von der mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndetenTat wegen einer weiteren Tat eine in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenezeitige Freiheitsstrafe verwirkt ist, hinsichtlich derer die formellen und materi-ellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 oder 2 StGB gegeben sind(BGHSt 34, 138, 143 f.). Anders beschrieben, die Anordnung der Siche-rungsverwahrung neben zeitiger Freiheitsstrafe wird nicht dadurch ausge-schlossen, daß der Angeklagte gleichzeitig wegen einer anderen Tat zu [X.] Freiheitsstrafe verurteilt wird ([X.], 2839).- 5 -An alledem ändert sich nichts dadurch, daß die Anordnung der Siche-rungsverwahrung neben alleiniger, gar mehrfach verwirkter, lebenslangerFreiheitsstrafe nicht möglich ist: In § 66 Abs. 1 StGB ist als Voraussetzungder Anordnung der Sicherungsverwahrung die Verurteilung zu —zeitigerfi Frei-heitsstrafe genannt. Der [X.] hat angesichts dieses eindeuti-gen Gesetzeswortlautes die Anordnung von Sicherungsverwahrung nebender Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ausgeschlossen, wenn die [X.] Freiheitsstrafe als Einzelstrafe verhängt oder als Gesamtstrafeaus mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen gebildet wird (BGHSt 33, [X.] ist jedoch die nicht vermeidbare Auswirkung einer gesetzlichen Rege-lung, die als die Sicherungsverwahrung auslösende Verurteilung nur einesolche zu zeitiger Freiheitsstrafe vorsieht, andererseits aber die Aussetzungdes Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe nicht [X.] wie die [X.] Vollstreckung der Sicherungsverwahrung [X.] mit dem Eintritt der [X.] verbindet (§§ 57a, 67c Abs. 1 StGB). Diese Ungleichbehand-lung entspricht der Ungleichheit der Rechtsfolgen im Verhältnis von [X.],die mehrmals zu lebenslanger Freiheitsstrafe, und [X.], die zu mehrerenzeitigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind (BGHSt 34, 138, 145). [X.] geben keinen Aufschluß, aus welchen Gründen in§ 66 Abs. 1 StGB dem Wort —[X.] das einschränkende Adjektiv—zeitigerfi vorangestellt wurde (BGHSt 33, 398, 399). Auch hat der [X.] die genannte Einschränkung in § 66 Abs. 1 StGB als —sachlich be-denklichfi angesehen (BGHSt 37, 160).Danach vermag das zweifellos bestehende Spannungsverhältnis zwi-schen den beiden Fallkonstellationen [X.] mögliche Sicherungsverwahrung ne-ben zeitiger Freiheitsstrafe beim Hinzutreten lebenslanger Freiheitsstrafeeinerseits, Ausschluß der Sicherungsverwahrung neben bloßer, gar [X.], lebenslanger Freiheitsstrafe andererseits [X.] eine im Sinneeiner Angleichung restriktive Auslegung des Gesetzes für die erstgenannteKonstellation nicht zu begründen. Deshalb können auch die an das genannteSpannungsverhältnis anknüpfenden beachtlichen Argumente der [X.] -gung nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Eine widerspruchsfreie Lö-sung des [X.] muß dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.[X.] neue Tatrichter wird die Voraussetzungen der Unterbringung [X.] in der Sicherungsverwahrung umfassend zu prüfen haben. Einevon der Beschwerdeführerin intendierte Anordnung der Maßregel durch [X.] scheidet schon deshalb aus, weil § 66 Abs. 2 StGB eine Ermes-sensentscheidung gebietet.[X.] Häger [X.]Raum

Meta

5 StR 41/00

21.03.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2000, Az. 5 StR 41/00 (REWIS RS 2000, 2756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2756

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