Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2014, Az. II ZR 112/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2994

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 112/13

vom

15. September 2014

in dem Rechtsstreit

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Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
September 2014
durch [X.]
Dr. Bergmann
und [X.]
Dr.
Strohn, die Richterinnen Caliebe
und
Dr. [X.] sowie den Richter Sunder
einstimmig beschlossen:
1.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat be-absichtigt, die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 21. Februar 2013 auf seine Kosten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zu-rückzuweisen.
2.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 538.380,49

Gründe:
Die Revision des Beklagten ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzun-gen für eine Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
I. Es besteht kein Grund für eine Zulassung der Revision. Die Frage, ob § 93 [X.] auf Vorstände von Sparkassen analoge Anwendung findet, hat ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Andere Zulassungsgründe liegen ebenfalls nicht vor.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Rechts berührt. [X.] ist eine Rechts-frage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift -
einschließlich der Frage ihrer entsprechenden Anwendung
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Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom [X.] bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden ([X.], Beschluss vom 8. Februar 2010 -
II ZR 156/09, [X.], 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 -
II ZR 67/13, juris Rn. 3). Hieran fehlt es. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage der entsprechenden Anwendung von §
93 [X.] auf den Vorstand einer Sparkasse ist nicht ernsthaft umstritten; vielmehr wird die Auffassung des Berufungsgerichts, das eine solche Anwendung des § 93 [X.] für möglich erachtet, in der Literatur jedenfalls im Ergebnis geteilt (für eine Ana-logie: [X.], Pflichten und Haftung von Sparkassenorganen, 1991, §§ 2, 3, [X.] ff.; [X.]., [X.], 197, 198 [X.]. 2; [X.]., [X.], 841, 848 zur business judgement rule; [X.]., [X.], 786, 790 f. für die Vorstände von [X.]; Grimm, Organisationsrecht der Landesbanken im Spannungsfeld zwischen öffentlichrechtlichem Organisationsrecht und Aktienrecht, 1988, [X.] f.; [X.], Die öffentlichen Unternehmen, 1985, [X.]; Rümker, Festschrift [X.], 1984, S. 751, 775; [X.], [X.], 1083, 1088; Kiethe, [X.], 177, e-nwendung des § 93 [X.] bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs für die Haftung aus § 280 3
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BGB i.V.m. dem Dienstvertrag: [X.], Sparkassengesetz [X.], 2. Aufl., § 18 Rz. 9.1 und § 38 Rz. 4; [X.], [X.] der öffentlich-rechtlichen Sparkassen, 1981, [X.] f.; i.E. zustimmend wohl auch [X.]/[X.], [X.] in der [X.], 5. Aufl., S. 220 f., der eine Haftungsbegren-zung wie bei den ehrenamtlichen Organmitgliedern für die Vorstandsmitglieder ablehnt, die bei ihrer Geschäftsführung unternehmerisch zu planen und die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden hätten).
Abgesehen davon ist diese Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, das die Pflichtwidrigkeit des [X.] des Beklagten ebenso positiv bejaht hat wie seinen Vorsatz, ohne hierbei eine (bloße) Beweislastentscheidung zu treffen, trügen auch eine Verurteilung des Beklagten zu Schadensersatz gemäß § 280 BGB i.V.m. seinem privatrecht-lichen Dienstvertrag. Schon deshalb ist im Übrigen auch die von der Revision zusätzlich aufgeworfene Frage, ob die nach dem Sparkassengesetz [X.] für Mitglieder des Verwaltungsrats geltende Haftungserleichterung, die wie Landesbeamte nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften, auf den Vorstand einer Sparkasse übertragbar ist, nicht von grundsätzlicher Bedeu-tung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der Senat geht mit dem Berufungsgericht davon aus, dass
auf die Haftung von Sparkassenvorständen § 93 [X.] entsprechend anwendbar ist, und zwar auch im Geltungsbereich des Sparkassengesetzes [X.]. Insbesondere die Anwendung von § 93 Abs. 1 Satz 2 [X.] führt 4
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entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass Sparkassen unter [X.] gegen § 107 Abs. 6 GO NW zu Banken werden. Vielmehr ist es auch bei Anwendung des aktienrechtlichen Haftungsregimes auf den Vorstand einer Sparkasse ohne weiteres denkbar, den eventuellen Besonderheiten, die sich aus dem von Sparkassen zu erfüllenden öffentlichen Zweck im Rahmen der Daseinsvorsorge ergeben mögen (vgl. für [X.]: § 2 Abs. 3 [X.] NW), Rechnung zu tragen. Eine Anwendung der nur für Verwaltungs-ratsmitglieder vorgesehenen Haftungserleichterung entspricht dagegen, wie das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, ersichtlich nicht dem Willen des [X.] Gesetzgebers. Da die Zahlungsverpflichtung des Beklagten dementsprechend auf einem formell und materiell rechtmäßigen [X.] beruht und das Berufungsgericht bei seiner Rechtsanwendung auch seine (u.U. rechtsfortbildende) Kompetenz nicht überschritten hat, verhelfen der Revi-sion auch entsprechende verfassungsrechtliche Erwägungen nicht zum Erfolg.
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2. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat ge-prüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

Bergmann
Strohn
Caliebe

[X.]
Sunder

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 20.
Januar 2015 erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.07.2011 -
33 O 119/09 -

O[X.], Entscheidung vom 21.02.2013 -
I-6 [X.] -

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Meta

II ZR 112/13

15.09.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2014, Az. II ZR 112/13 (REWIS RS 2014, 2994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2994

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 156/09

II ZR 67/13

6 U 182/11

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