Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. XI ZR 219/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3886

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 25. April 2006 [X.] Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ VerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 6 Abs. 2 Satz 1, 9 (Fassung bis 30. September 2000); [X.] §§ 171, 172 a) Ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grundstü[X.]ksges[X.]häft au[X.]h dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandre[X.]ht ni[X.]ht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt ([X.], 294, 307 f.; Fortsetzung von [X.], 15, 26 f.). b) Die Anwendung der §§ 171, 172 [X.] zugunsten der Kredit gebenden Bank wird bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grundstü[X.]ksges[X.]häft au[X.]h in den Fällen ni[X.]htiger Vollma[X.]ht des gegen das [X.] verstoßenden Treuhänders dur[X.]h die Regeln über das verbundene Ges[X.]häft im Sinne des § 9 VerbrKrG ni[X.]ht ausge-s[X.]hlossen oder einges[X.]hränkt (Abwei[X.]hung von [X.], 294, 300 ff.; Fort-setzung von [X.], 15, 24 ff.). [X.]) Für die Anwendung des § 172 [X.] ist ausrei[X.]hend, dass die dem Vertreter ausgehändigte Vollma[X.]htsurkunde dem Vertragspartner vorgelegt wird. Es - 2 - kommt ni[X.]ht darauf an, ob diesen der Re[X.]htss[X.]hein des [X.] zum Ges[X.]häftsabs[X.]hluss veranlasst hat. d) Die Dur[X.]hs[X.]hrift einer vom Vollma[X.]htgeber mittels eines Dur[X.]hs[X.]hreibesatzes erstellten Vollma[X.]ht kann eine [X.] im Sinne des § 172 [X.] sein. e) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe ni[X.]htiger Darlehensvertrag wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darle-hensvaluta ni[X.]ht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an ei-nen Treuhänder zwe[X.]ks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt au[X.]h dann, wenn Darlehensvertrag und [X.] ein verbundenes Ges[X.]häft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abwei[X.]hung von [X.], 294 ff., [X.], Urteile vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1536 ff. und vom 21. März 2005 - [X.], [X.], 843 ff.). f) Zur Auslegung eines formularmäßigen Zei[X.]hnungss[X.]heins.

[X.], Urteil vom 25. April 2006 - [X.] - OLG Mün[X.]hen LG Mün[X.]hen I - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofes hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 7. Februar 2006 dur[X.]h [X.], [X.], die Ri[X.]hterin [X.] sowie [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts Mün[X.]hen vom 17. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgeri[X.]hts Mün[X.]hen I, 28. Zivilkammer, vom 23. September 2003 au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der abgewiese-nen Zahlungsklage zurü[X.]kgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zu-rü[X.]kverwiesen. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurü[X.]kge-wiesen. Von Re[X.]hts wegen - 4 - Tatbestand:
1 Die Klägerin begehrt die Rü[X.]kabwi[X.]klung eines Darlehens, das ihr die beklagte Bank zur Beteiligung an einem Immobilienfonds gewährt hat. Die Klägerin, eine damals 46 Jahre alte Krankenpflegehelferin, wurde im Jahr 1994 von einer Vermittlerin geworben, si[X.]h zur [X.] an dem in Form einer Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts betriebe-nen ges[X.]hlossenen Immobilienfonds "Ä.

GbR" (na[X.]h-folgend: GbR) zu beteiligen. Am 4. März 1994 unterzei[X.]hnete sie einen als Dur[X.]hs[X.]hreibesatz gestalteten formularmäßigen Zei[X.]hnungss[X.]hein, mit dem sie die [X.]Treuhand- und Steuerberatungsgesells[X.]haft mbH (na[X.]hfolgend: Treuhänderin) beauftragte, für sie den Beitritt zu der GbR mit einer Einlage von 50.000 DM zu bewirken, ihr den Abs[X.]hluss eines im Fondsprospekt abgedru[X.]kten [X.] anbot und si[X.]h verpfli[X.]htete, eine ihr mit der Unterzei[X.]hnung des S[X.]heins überrei[X.]hte Vollma[X.]ht notariell beglaubigen zu lassen. Weiter erteilte sie in dem Zei[X.]hnungss[X.]hein "dem Treuhänder ausdrü[X.]kli[X.]h Vollma[X.]ht", sowohl für die Gesells[X.]haft als au[X.]h für die einzelnen Gesells[X.]hafter die erforderli-[X.]hen Finanzierungskredite aufzunehmen, Konten zu eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen. 2 Die Treuhänderin, die über eine Erlaubnis na[X.]h dem Re[X.]htsbera-tungsgesetz ni[X.]ht verfügte, nahm das Angebot auf Abs[X.]hluss des [X.] am 21. März 1994 an. Der Vertrag enthielt u.a. ihre Be-vollmä[X.]htigung, für die Gesells[X.]haft und die einzelnen Gesells[X.]hafter alle Verträge abzus[X.]hließen, die mit dem Erwerb der Immobilie, der [X.] - 5 - nanzierung, Beratung und Betreuung des Gesells[X.]hafters und seiner [X.] sowie der Vermietung des Objekts zusammenhingen. Zusätzli[X.]h dazu erteilte ihr die Klägerin, wie im Zei[X.]hnungss[X.]hein vorgesehen, eine umfassende notariell beglaubigte Vollma[X.]ht. 4 Die Treuhänderin erklärte für die Klägerin den Beitritt zu der GbR und s[X.]hloss in ihrem Namen am 26./27. April 1994 mit der [X.] ei-nen Darlehensvertrag über 44.444 DM zu einem bis Ende 2003 festge-s[X.]hriebenen effektiven [X.] von 9,48%. Das Darlehen wurde dur[X.]h eine Grunds[X.]huld auf dem Fondsgrundstü[X.]k sowie u.a. dur[X.]h Abtretung der Ansprü[X.]he aus einer von der Klägerin abzus[X.]hließenden Kapitalle-bensversi[X.]herung abgesi[X.]hert, die außerdem der - zunä[X.]hst bis zum [X.] der [X.] ausgesetzten - Darlehenstilgung dienen sollte. Die Darlehensvaluta wurde von der [X.], der bei Abs[X.]hluss des Vertrages die für sie vorgesehene Dur[X.]hs[X.]hrift des Zei[X.]hnungss[X.]heins vorlag, vertragsgemäß auf ein Konto der GbR ausgezahlt.
Mit S[X.]hreiben vom 23. Juni 2003 kündigte die Klägerin ihre Fonds-beteiligung mit der Begründung, sie sei bei der Beitrittserklärung ni[X.]ht wirksam vertreten worden. 5 Die Klägerin begehrt von der [X.] die Rü[X.]kzahlung der von ihr auf das Darlehen geleisteten monatli[X.]hen Zinsraten in Höhe von ins-gesamt 13.778,39 • zuzügli[X.]h Zinsen, Freigabe des an die Beklagte si-[X.]herungshalber abgetretenen Bausparvertrages und die Feststellung, dass der [X.] aus dem Darlehensvertrag keine Ansprü[X.]he mehr gegen sie zustehen, hilfsweise, dass sie Zahlungen auf den Darlehens-vertrag aufgrund ihrer Kündigung der Fondsbeteiligung verweigern kann 6 - 6 - und dass die Beklagte verpfli[X.]htet ist, das [X.] unter An-re[X.]hnung ihres Abfindungsguthabens und der von ihr geleisteten [X.] abzure[X.]hnen. Sie ist der Ansi[X.]ht, sowohl bei Abs[X.]hluss des [X.] als au[X.]h bei ihrem [X.] wegen Verstoßes der der Treuhänderin erteilten Vollma[X.]hten gegen das Re[X.]htsberatungsge-setz ni[X.]ht wirksam vertreten worden zu sein. Jedenfalls könne sie weite-re Zahlungen auf den Darlehensvertrag aufgrund des Einwendungs-dur[X.]hgriffs gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG verweigern.
Das Landgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen geri[X.]h-tete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Oberlandesgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 7 Ents[X.]heidungsgründe:

Die - wie au[X.]h die Revisionserwiderung ni[X.]ht in Zweifel zieht - un-bes[X.]hränkt zugelassene Revision ist teilweise begründet. Sie führt hin-si[X.]htli[X.]h der Zahlungsklage zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht. 8 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Wesentli[X.]hen ausgeführt: 9 Zwis[X.]hen den Parteien sei im April 1994 ein Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen, weil die Treuhänderin hierzu aufgrund der 10 - 7 - Vollma[X.]ht im Zei[X.]hnungss[X.]hein befugt gewesen sei. Diese speziell auf den Abs[X.]hluss des Darlehensvertrages bezogene Vollma[X.]ht verstoße ni[X.]ht gegen das [X.] und sei - mangels ausdrü[X.]kli-[X.]hen Widerrufs - au[X.]h dur[X.]h die später erteilte umfassende Vollma[X.]ht ni[X.]ht aufgehoben worden. Abgesehen davon greife bei Unwirksamkeit der Vollma[X.]ht zugunsten der [X.] § 172 [X.] ein, da die bei Ver-tragsabs[X.]hluss vorliegende Dur[X.]hs[X.]hrift des Zei[X.]hnungss[X.]heins als Ori-ginal der Vollma[X.]htsurkunde anzusehen sei. Auf einen Einwendungs-dur[X.]hgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG könne si[X.]h die Klägerin ni[X.]ht be-rufen, weil ihr erst zweitinstanzli[X.]h erfolgter Vortrag zu angebli[X.]hen Täu-s[X.]hungen und fehlenden Informationen über den Fonds gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ni[X.]ht mehr zuzulassen sei.
I[X.] Die Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprü-fung nur in einem Punkt ni[X.]ht stand. 11 1. Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass die Klägerin bei Abs[X.]hluss des Darlehensvertrages am 26./27. April 1994 dur[X.]h die Treuhänderin wirksam vertreten wurde. 12 a) Zwar sind sowohl die im Treuhandvertrag erteilte Vollma[X.]ht als au[X.]h die zur Vertragsdur[X.]hführung erteilte notariell beglaubigte Voll-ma[X.]ht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] i.V. mit § 134 [X.] ni[X.]htig. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs bedarf derjenige, der auss[X.]hließli[X.]h oder hauptsä[X.]hli[X.]h die re[X.]htli[X.]he Abwi[X.]k-13 - 8 - lung eines Grundstü[X.]kserwerbs oder [X.]s im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis na[X.]h Art. 1 § 1 [X.]. Ein ohne diese Erlaubnis abges[X.]hlossener Treuhandvertrag, der so umfassende Befugnisse wie der hier vorliegende enthält, ist ein-s[X.]hließli[X.]h der darin enthaltenen umfassenden Vollma[X.]ht ni[X.]htig (st. Rspr., siehe etwa Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - [X.] ZR 272/03, [X.], 327, 328 und vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830 m.w.Na[X.]hw. sowie [X.], Urteile vom 8. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - [X.], [X.], 1764, 1765).
b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Treuhänderin aber zu Re[X.]ht auf-grund der Vollma[X.]ht in dem formularmäßigen Zei[X.]hnungss[X.]hein gegen-über der [X.] zum Abs[X.]hluss des Darlehensvertrages als befugt angesehen. 14 aa) Die vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommene Auslegung des for-mularmäßigen Zei[X.]hnungss[X.]heins ist zutreffend. Dieser enthält eine ausdrü[X.]kli[X.]he Vollma[X.]ht der Treuhänderin zum Abs[X.]hluss der Finanzie-rungsdarlehen, die ni[X.]ht gegen das [X.] verstößt. 15 Da angesi[X.]hts der re[X.]htli[X.]hen Dur[X.]hdringung nahezu aller Le-bensberei[X.]he eine Besorgung wirts[X.]haftli[X.]her Belange vielfa[X.]h au[X.]h mit re[X.]htli[X.]hen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung fremder Re[X.]htsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 [X.] vorliegt, ni[X.]ht allein auf die re[X.]htli[X.]he Form einer Tätigkeit, sondern auf [X.] und S[X.]hwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die Tätigkeit über-wiegend auf wirts[X.]haftli[X.]hem Gebiet liegt und die Wahrnehmung [X.] - 9 - s[X.]haftli[X.]her Belange bezwe[X.]kt oder ob die re[X.]htli[X.]he Seite der Angele-genheit im Vordergrund steht und es wesentli[X.]h um die Klärung re[X.]htli-[X.]her Verhältnisse geht ([X.] 97, 12, 27 f.; [X.], Urteile vom 18. Mai 1995 - [X.], [X.], 1586, 1587, vom 25. Juni 1998 - [X.], [X.], 2162, 2163 und vom 30. März 2000 - [X.], [X.], 1466, 1467 f. m.w.Na[X.]hw. sowie vom 11. November 2004 - I ZR 213/01, [X.], 412, 414). Das Berufungsgeri[X.]ht hat daher zu-treffend darauf abgestellt, dass die in dem Zei[X.]hnungss[X.]hein enthaltene Vollma[X.]ht ni[X.]ht den Abs[X.]hluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem re[X.]htli[X.]hen Beratungsbedarf zum Gegenstand hat, son-dern si[X.]h auf die Erklärung des Beitritts zur Fondsgesells[X.]haft und auf die Aufnahme der [X.], mithin auf die Wahrnehmung von im Wesentli[X.]hen wirts[X.]haftli[X.]hen Belangen bes[X.]hränkt. Hiergegen wendet si[X.]h au[X.]h die Revision ni[X.]ht.
[X.]) Sie ma[X.]ht jedo[X.]h geltend, die in dem Zei[X.]hnungss[X.]hein [X.] Vollma[X.]ht werde von der Ni[X.]htigkeit des [X.] er-fasst und sei daher ihrerseits unwirksam. Dies kann offen bleiben. [X.] der Auffassung der Revision ist die in dem Zei[X.]hnungss[X.]hein [X.] Vollma[X.]ht jedenfalls na[X.]h §§ 172, 173 [X.] als gültig zu [X.]. 17 (1) Die Vors[X.]hriften der §§ 171 ff. [X.] sind na[X.]h inzwis[X.]hen ge-festigter Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs au[X.]h dann anwendbar, wenn die einem Treuhänder erteilte umfassende Abs[X.]hlussvollma[X.]ht wegen Verstoßes gegen das [X.] ni[X.]htig ist (Senats-urteile vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 831 und vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 88/04, [X.], 1520, 1522, [X.]. m.w.Na[X.]hw.). 18 - 10 - An dieser Re[X.]htspre[X.]hung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 ([X.], 15, 24 ff.) und vom 9. November 2004 ([X.] ZR 315/03, [X.], 72, 73 ff.) im einzelnen ausgeführt hat - au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Ents[X.]heidungen des I[X.] Zivilsenats in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 294, 300 ff. und [X.], [X.], 1536, 1538) fest (vgl. au[X.]h Senatsurteil vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 831; ebenso [X.], Urteil vom 17. Juni 2005 - [X.], [X.], 1764, 1766). Die der Senatsre[X.]htspre[X.]hung zugrunde liegenden Erwägungen gelten in glei[X.]her Weise für die Kreditfinanzierung von Immobilien wie für kreditfinanzierte Immobilienfondsbeteiligungen (no[X.]h offen gelassen im Urteil vom 11. Januar 2005 - [X.] ZR 272/03, [X.], 327, 328). Entge-gen der vom I[X.] Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofes vertretenen [X.] kann au[X.]h bei letzteren die Anwendung der §§ 171 ff. [X.] ni[X.]ht mit der Begründung verneint werden, der [X.] und der [X.] bildeten ein verbundenes Ges[X.]häft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG und der Re[X.]htss[X.]hein einer wirksamen Vollma[X.]ht könne dem einzelnen Anleger mangels eines Vertrauensverhältnisses zwis[X.]hen Treuhänder und Anleger ni[X.]ht zugere[X.]hnet werden. § 9 Abs. 1 VerbrKrG ist für die Re[X.]htss[X.]heinhaftung eines Kreditnehmers aufgrund der Ertei-lung einer ni[X.]htigen Vollma[X.]ht re[X.]htli[X.]h ohne Bedeutung. Weder regelt diese Vors[X.]hrift [X.], no[X.]h steht sie systematis[X.]h in einem Zusammenhang mit den [X.] der §§ 164 ff. [X.]. Die Re[X.]htss[X.]heinhaftung des Vertretenen bestimmt si[X.]h vielmehr aus-s[X.]hließli[X.]h na[X.]h §§ 171 ff. [X.] sowie na[X.]h den Grundsätzen der An-s[X.]heins- und Duldungsvollma[X.]ht, die den s[X.]hutzwürdigen widerstreiten-den Interessen des Vertretenen einerseits und des Vertragspartners an-19 - 11 - dererseits abs[X.]hließend und angemessen Re[X.]hnung tragen (Senatsurteil [X.], 15, 24 f.; [X.], Urteil vom 17. Juni 2005 - [X.], [X.], 1764, 1766). 20 Außerdem setzen die §§ 171 ff. [X.] au[X.]h kein irgendwie gearte-tes Vertrauensverhältnis zwis[X.]hen dem Vertreter und dem Vertretenen voraus, sondern knüpfen auss[X.]hließli[X.]h an die Vorlage der vom [X.] ausgestellten Vollma[X.]htsurkunde und den guten Glauben des [X.] an die Wirksamkeit der Vollma[X.]ht an. Der S[X.]hutz des Ver-tretenen wird vielmehr nur im Einzelfall unter den besonderen Voraus-setzungen des Missbrau[X.]hs der Vertretungsma[X.]ht gewährleistet. Es geht daher ni[X.]ht an, ohne entspre[X.]hende - hier ni[X.]ht gegebene - konkrete Feststellungen die Regelungen der §§ 171 ff. [X.] allein aufgrund der Eins[X.]haltung eines Treuhänders generell ni[X.]ht für anwendbar zu erklären (Senatsurteile [X.], 15, 27 f. und vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 74 f.; [X.], Urteil vom 17. Juni 2005 - [X.], [X.], 1764, 1766 f.).
(2) Entgegen der Auffassung der Revision erfüllt die Vorlage der Dur[X.]hs[X.]hrift des Zei[X.]hnungss[X.]heins die Voraussetzungen der §§ 171 Abs. 1, 172 [X.]. 21 (a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht ni[X.]ht in Zweifel gezogen, dass der Zei[X.]hnungss[X.]hein hinrei[X.]hend eindeutig formuliert ist, um als Vollma[X.]htsurkunde im Sinne von § 172 [X.] verstanden zu werden (vgl. hierzu Mün[X.]hKomm[X.]/S[X.]hramm, 4. Aufl. § 172 [X.]. 3). Die für einen verglei[X.]hbaren Zei[X.]hnungss[X.]hein vertretene gegenteilige Auffassung des I[X.] Zivilsenats ([X.], 294, 303) überzeugt ni[X.]ht. Trotz der im 22 - 12 - Zei[X.]hnungss[X.]hein enthaltenen zusätzli[X.]hen Verpfli[X.]htung des [X.], no[X.]h eine notariell beglaubigte Vollma[X.]ht zu erteilen, war aus der gemäß §§ 133, 157 [X.] maßgebli[X.]hen Si[X.]ht eines Erklärungsempfängers ni[X.]ht davon auszugehen, dass (au[X.]h) für den Abs[X.]hluss der Darlehensverträ-ge erst diese notarielle Urkunde maßgebli[X.]h sein sollte (so au[X.]h [X.]/[X.] BKR 2005, 3, 9 f.; [X.], 153). Der Zei[X.]hnungs-s[X.]hein ist ausdrü[X.]kli[X.]h mit —Auftrag und Vollma[X.]htfi übers[X.]hrieben. Au-ßerdem heißt es im Text des Zei[X.]hnungss[X.]heins in einem gesonderten Abs[X.]hnitt, der Anleger erteile "dem Treuhänder ausdrü[X.]kli[X.]h Vollma[X.]ht, sowohl für die Gesells[X.]haft als au[X.]h für die einzelnen Gesells[X.]hafter, die erforderli[X.]hen Zwis[X.]hen- und Endfinanzierungsdarlehen eins[X.]hließli[X.]h der Eigenkapitalvorfinanzierung aufzunehmen". Die vom I[X.] Zivilsenat vorgenommene Auslegung berü[X.]ksi[X.]htigt ni[X.]ht, dass dieser eindeutigen Vollma[X.]htserteilung jegli[X.]her Sinngehalt genommen würde, und dass die notariell zu beglaubigende Vollma[X.]ht in einem anderen Kontext steht, nämli[X.]h mit dem no[X.]h abzus[X.]hließenden Gesells[X.]hafts- und Treuhand-vertrag, si[X.]h folgli[X.]h auf die darin geregelten Aufgaben bezieht und den Sinn hat, dem Formerfordernis des § 29 GBO bei der Eintragung des An-legers als Miteigentümer des Fondsgrundstü[X.]ks im Grundbu[X.]h Re[X.]hnung zu tragen ([X.]/[X.] BKR 2005, 3, 10).
(b) Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht ferner die Dur[X.]hs[X.]hrift des Zei[X.]hnungss[X.]heins als Original der Vollma[X.]htsurkunde im Sinne von § 172 [X.] angesehen, wenn und weil der Aussteller damit eine glei[X.]h-wertige Urs[X.]hrift, ni[X.]ht nur eine Abs[X.]hrift herstellen wollte (vgl. [X.]Z 47, 68 ff. ("Blaupause"); [X.], Urteil vom 29. April 2004 - 2 U 45/03, [X.] [X.]. 68). 23 - 13 - Die Vorlage der Vollma[X.]htsurkunde na[X.]h § 172 [X.] stellt eine be-sondere Form der Mitteilung des Vollma[X.]htgebers an den Ges[X.]häftsgeg-ner über die Bevollmä[X.]htigung dar. Dieser soll darauf vertrauen können, dass die ihm vorgelegte Urkunde dem Vertreter zum Zwe[X.]ke des Voll-ma[X.]htsna[X.]hweises überlassen wurde und demna[X.]h eine Bevollmä[X.]hti-gung in diesem Umfang besteht ([X.], 63, 67; 88, 430, 431 f.; s. au[X.]h [X.], 358, 360). Daher rei[X.]ht die Vorlage einer Abs[X.]hrift ni[X.]ht aus, weil Abs[X.]hriften von einem [X.] in unbes[X.]hränkter Zahl gefertigt wer-den können, ni[X.]ht der Rü[X.]kgabepfli[X.]ht na[X.]h § 175 [X.] unterliegen und ni[X.]hts über den Verbleib der [X.] sowie den Fortbestand der Vollma[X.]ht besagen ([X.]Z 102, 60, 63 m.w.Na[X.]hw.). Eine Abs[X.]hrift kann ledigli[X.]h beweisen, dass der Vertreter diese Vollma[X.]ht einmal erhalten hat, ni[X.]ht aber, dass er sie aktuell no[X.]h besitzt ([X.], 430, 431). [X.] wird bei einem Dur[X.]hs[X.]hreibesatz die Dur[X.]hs[X.]hrift ebenso wie das De[X.]kblatt von dem Aussteller selbst be- und unters[X.]hrieben. Die Anzahl der von ihm auf diese Weise gefertigten Dur[X.]hs[X.]hriften liegt aufgrund des benutzten Dur[X.]hs[X.]hreibesatzes fest. Die na[X.]hträgli[X.]he Herstellung einer Dur[X.]hs[X.]hrift dur[X.]h einen [X.] oder die Herstellung mehrerer Ex-emplare ohne Wissen des Ausstellers ist bei korrekter Ausführung des Verfahrens - anders als bei einer Abs[X.]hrift - ni[X.]ht mögli[X.]h. Zwar mögen bei einer Dur[X.]hs[X.]hrift die individuellen Merkmale der Hands[X.]hrift weniger deutli[X.]h hervortreten als bei dem unmittelbar bes[X.]hriebenen De[X.]kblatt, womit au[X.]h die Gefahr einer (Ver-)Fäls[X.]hung größer sein mag. Je na[X.]h Art des verwendeten S[X.]hreibgeräts ist dies aber au[X.]h bei einem [X.] gefertigten S[X.]hriftstü[X.]k der Fall (vgl. [X.]Z 47, 68, 72). 24 Den erforderli[X.]hen Willen der Klägerin, mit der Dur[X.]hs[X.]hrift ein weiteres glei[X.]hwertiges Original des Zei[X.]hnungss[X.]heins herzustellen, hat 25 - 14 - das Berufungsgeri[X.]ht in re[X.]htsfehlerfreier tatri[X.]hterli[X.]her Würdigung fest-gestellt, indem es darauf abgestellt hat, dass mittels des benutzten Dur[X.]hs[X.]hreibesatzes dur[X.]h einmaliges Ausfüllen für jeden Beteiligten ein Original mit dem für seine Interessen relevanten Inhalt erstellt werden sollte.
(3) Der gemäß §§ 171, 172 [X.] an die Vorlage der Vollma[X.]htsur-kunde anknüpfende Re[X.]htss[X.]hein ist au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h § 173 [X.] aus-ges[X.]hlossen. Weder war der [X.] der Mangel der Vertretungsma[X.]ht bekannt, no[X.]h musste sie ihn gemäß § 173 [X.] kennen. Na[X.]h dem ein-deutigen Wortlaut des Gesetzes kommt es insoweit ni[X.]ht auf die Kennt-nis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsma[X.]ht be-gründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennen-müssen des Mangels der Vertretungsma[X.]ht selbst (Senatsurteile vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1224 und vom 9. No-vember 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 75, [X.]. m.w.Na[X.]hw.). 26 Daran fehlt es hier. Da im Rahmen von §§ 172, 173 [X.] keine all-gemeine Überprüfungs- und Na[X.]hfors[X.]hungspfli[X.]ht besteht (vgl. Senats-urteile vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 76 und vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 832 m.w.Na[X.]hw.), ist [X.] fragli[X.]h, ob die Beklagte - wie die Revision meint - überhaupt [X.] hatte, etwaige Auswirkungen des [X.] und der nota-riell beglaubigten Vollma[X.]ht auf die bereits im Zei[X.]hnungss[X.]hein [X.] Vollma[X.]ht in Betra[X.]ht zu ziehen. Ungea[X.]htet dessen konnten [X.] jedenfalls alle Beteiligten den Verstoß des [X.] und der darauf beruhenden Vollma[X.]ht gegen das [X.] ni[X.]ht erkennen. Zwar darf si[X.]h ein Vertragsgegner re[X.]htli[X.]hen Bedenken, 27 - 15 - die si[X.]h gegen die Wirksamkeit der Vollma[X.]ht ergeben, ni[X.]ht vers[X.]hlie-ßen. Dabei sind an eine Bank, die über re[X.]htli[X.]h versierte Fa[X.]hkräfte verfügt, strengere Sorgfaltsanforderungen zu stellen als an einen juris-tis[X.]h ni[X.]ht vorgebildeten Dur[X.]hs[X.]hnittsbürger ([X.], Urteil vom 8. [X.], [X.], 10, 11 und vom 10. Januar 1985 - [X.], [X.], 596, 597). Allerdings dürfen au[X.]h im Rahmen des § 173 [X.] die Anforderungen an eine Bank ni[X.]ht überspannt wer-den ([X.], Urteil vom 8. November 1984 aaO). Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank dana[X.]h nur gema[X.]ht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den re[X.]htli[X.]hen S[X.]hluss ziehen musste, dass die Vollma[X.]ht unwirksam war ([X.], Urteil vom 10. Januar 1985 - [X.] aaO; Senatsurteil vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 75).
Dies war im Jahr 1994 jedo[X.]h ni[X.]ht der Fall, da der [X.] und die zu seiner Dur[X.]hführung erteilte Vollma[X.]ht einer damals weit verbreiteten und seinerzeit ni[X.]ht angezweifelten Praxis entspra[X.]hen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 832 m.w.Na[X.]hw. und [X.], Urteil vom 17. Juni 2005 - [X.], [X.], 1764, 1767), damals ni[X.]ht einmal ein Notar Bedenken gegen die Wirk-samkeit der Vollma[X.]ht haben musste ([X.]Z 145, 265, 275 ff.) und si[X.]h den vor dem [X.] ergangenen Ents[X.]heidungen des Bundesge-ri[X.]htshofs ni[X.]hts entnehmen ließ, was für einen Verstoß eines umfassen-den Treuhand- oder Ges[X.]häftsbesorgungsvertrages und der mit ihm [X.] Vollma[X.]ht des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 [X.] gespro[X.]hen hätte (st. Rspr., vgl. etwa die Na[X.]hweise in dem Senatsurteil vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 75). 28 - 16 - [X.][X.]) Anders als die Revision meint, steht einer wirksamen Vertre-tung hier au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass die Klägerin in der Einleitung des Darlehensvertrags als "dur[X.]h den notariell bevollmä[X.]htigten Treuhänder vertreten" bezei[X.]hnet wird. Dies hat entgegen der Auffassung der Revi-sion ni[X.]ht etwa zur Folge, dass nur die Vorlage einer Ausfertigung der notariellen Vollma[X.]htsurkunde einen entspre[X.]henden Re[X.]htss[X.]hein bei der [X.] gemäß §§ 171 ff. [X.] hätte erzeugen können. 29 Für die Wirksamkeit des Darlehensvertrags genügt es, dass die Treuhandgesells[X.]haft die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses wirksam vertreten konnte. Dies war im Falle der Wirksamkeit der im Zei[X.]hnungss[X.]hein enthaltenen Vollma[X.]ht ohne weiteres mögli[X.]h. Ni[X.]hts anderes gilt, wenn die im Zei[X.]hnungss[X.]hein enthaltene Vollma[X.]ht der [X.] gegenüber nur aus Re[X.]htss[X.]heingesi[X.]htspunkten gemäß § 172 [X.] als gültig zu behandeln ist. Wie die Revisionserwiderung zu Re[X.]ht ausführt, wird der Re[X.]htss[X.]hein einer gültigen Vollma[X.]ht na[X.]h die-ser Vors[X.]hrift ni[X.]ht erst dadur[X.]h erzeugt, dass der Vollma[X.]htsinhaber si[X.]h auf die Vollma[X.]ht stützt. Ausrei[X.]hend im Sinne des § 172 [X.] ist es vielmehr, dass die dem Vertreter ausgehändigte Vollma[X.]htsurkunde dem Vertragspartner - wie hier ges[X.]hehen - vorgelegt wird. Dass der [X.] in sie tatsä[X.]hli[X.]h Einsi[X.]ht nimmt, ist ni[X.]ht erforderli[X.]h ([X.]Z 76, 76, 78 f.; 102, 60, 63). Auf den Na[X.]hweis, dass ihn der Re[X.]htss[X.]hein des [X.] au[X.]h zum Ges[X.]häftsabs[X.]hluss ver-anlasst hat, kommt es daher ni[X.]ht an. 30 2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgeri[X.]ht der Klägerin au[X.]h die Berufung auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG ohne Re[X.]htsfeh-ler versagt. Das gilt ungea[X.]htet der Frage, ob einer Anwendung des § 9 31 - 17 - VerbrKrG hier ni[X.]ht ohnedies § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKrG entgegen steht und unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines verbundenen Ge-s[X.]häfts vorliegen. 32 a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Vortrag der Klägerin zu angebli-[X.]hen Täus[X.]hungen über die Werthaltigkeit des Fonds sowie zu fehlenden Informationen über mögli[X.]he Verluste und die Unverkäufli[X.]hkeit der [X.] zu Re[X.]ht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ni[X.]ht zugelassen. Zutreffend hat es keinen Grund gesehen, weshalb diese Behauptungen ni[X.]ht bereits in erster Instanz vorgetragen wurden. Soweit die Revision anführt, hierzu habe erst aufgrund der Ents[X.]heidung des Bundesgeri[X.]htshofs vom 21. Juli 2003 ([X.]Z 156, 46 ff.) Anlass bestanden, die vor S[X.]hluss der erstinstanzli[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht bekannt gewesen sei, trifft dies ni[X.]ht zu. Die Klägerin hat si[X.]h bereits mit S[X.]hriftsatz vom 7. August 2003 vor der erstinstanzli[X.]hen Verhandlung auf die Ents[X.]heidung berufen.
b) Entgegen der Auffassung der Revision kann si[X.]h die Klägerin au[X.]h ni[X.]ht darauf berufen, ihr [X.] sei mangels Vertretungs-ma[X.]ht der Treuhänderin ni[X.]ht wirksam. Insoweit weist die Revisionserwi-derung zutreffend darauf hin, dass die Klägerin jedenfalls na[X.]h den Grundsätzen der fehlerhaften Gesells[X.]haft Gesells[X.]hafterin der GbR ge-worden wäre (vgl. [X.]Z 153, 214, 221 und [X.], Urteil vom 12. Oktober 1987 - [X.], [X.], 414, 416), ihre Fondsbeteiligung daher nur mit Wirkung für die Zukunft kündigen und damit allenfalls wegen ei-nes etwaigen Abfindungsguthabens Einwendungen gegen künftige [X.] geltend ma[X.]hen könnte (vgl. [X.]Z 153, 214, 221; 156, 46, 52 f.). 33 - 18 - Selbst dies ist hier aber ausges[X.]hlossen, weil die Klägerin bei Er-klärung des [X.]s wirksam vertreten wurde. Abgesehen davon, dass bereits der Zei[X.]hnungss[X.]hein eine entspre[X.]hende Bevollmä[X.]hti-gung der Treuhänderin enthielt, ist davon auszugehen, dass dem Ge-s[X.]häftsführer der GbR bei Erklärung des Beitritts eine notarielle Ausferti-gung der umfassenden Vollma[X.]ht vorlag. Den entspre[X.]henden Vortrag der [X.] hat die Klägerin ni[X.]ht substantiiert bestritten, sondern le-digli[X.]h erwidert, au[X.]h in diesem Fall greife der Re[X.]htss[X.]hein der §§ 172, 173 [X.] ni[X.]ht ein, was - wie unter I[X.]1.b.[X.]. ausgeführt - unzutreffend ist. 34 3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat jedo[X.]h verkannt, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Berei[X.]herungsanspru[X.]h aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] auf Rü[X.]kzahlung eines Teils der auf das Darlehen geleisteten monatli[X.]hen Zinsraten zustehen kann. 35 a) Anders als die Revision meint, ist der [X.] ni[X.]ht wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) ni[X.]htig. Ungea[X.]htet mögli[X.]her Formmängel na[X.]h § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG ist der Vertrag jedenfalls gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig geworden. Die Klägerin hat das Darlehen zwe[X.]kbestimmt zum Erwerb der Fondsan-teile im Sinne dieser Vors[X.]hrift empfangen, au[X.]h wenn es ihr ni[X.]ht [X.] zugeflossen, sondern von der [X.] weisungsgemäß auf ein Konto der GbR überwiesen worden ist. 36 aa) Ein Empfang des Darlehens im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ist ebenso wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607 37 - 19 - Abs. 1 [X.] a.F. zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausges[X.]hieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde ([X.], Urteil vom 7. März 1985 - [X.], [X.], 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen [X.] ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den [X.] im Sinne des § 607 [X.] empfangen, wenn der von ihm als Empfän-ger namhaft gema[X.]hte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist ni[X.]ht überwiegend im Interesse des [X.], sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darle-hensgebers tätig geworden ([X.]Z 152, 331, 337; [X.], Urteile vom 17. Januar 1985 - [X.], [X.], 221, 223, insoweit in [X.]Z 93, 264 ni[X.]ht abgedru[X.]kt, vom 7. März 1985 - [X.], [X.], 653, vom 25. April 1985 - [X.], [X.], 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - [X.], [X.], 1658, 1659). Dement-spre[X.]hend gilt ein Darlehen au[X.]h dann als empfangen im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen [X.] ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2, § 185 [X.]; Amtli[X.]he Begründung zum VerbrKrG BT-Dru[X.]ks. 11/5462 S. 22; [X.]Z 152, 331, 337 m.w.Na[X.]hw.; vgl. zum Empfang des Darlehens au[X.]h EuGH [X.], 2079, 2085). [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision ist es insoweit bedeu-tungslos, ob - was das Berufungsgeri[X.]ht in Erwägung gezogen, aber ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]hieden hat - der Darlehensvertrag und der fi-nanzierte [X.] ein verbundenes Ges[X.]häft darstellen. Die wirt-s[X.]haftli[X.]he Verbundenheit der Ges[X.]häfte bedeutet ni[X.]ht, dass der [X.] des finanzierten Ges[X.]häfts die Valuta in erster Linie im Interesse des Darlehensgebers und ni[X.]ht überwiegend im Interesse des Darlehens-38 - 20 - nehmers und Anlegers erhalten hat (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 1985 - [X.], [X.], 653 und Bes[X.]hluss vom 22. September 1988 - [X.], [X.], 1814). Dies gilt au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Ausführungen des I[X.] Zivilsenats in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 ([X.], 294, 306 f. und [X.], [X.], 1536, 1540), vom 6. Dezember 2004 ([X.], Umdru[X.]k S. 8 und [X.], Umdru[X.]k S. 8 f.) und vom 21. März 2005 ([X.], [X.], 843, 844). Ebenso wie das Oberlandesgeri[X.]ht Dresden ([X.], 1792, 1794 f.) und das Kammergeri[X.]ht ([X.], 2218, 2222 f.) kann au[X.]h der erkennende [X.]. Zivilsenat diesen Ents[X.]heidungen ni[X.]ht folgen. Na[X.]h einhelliger Meinung der gesamten Kommentarliteratur zu § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG und § 494 Abs. 2 Satz 1 [X.] empfängt der [X.] das Darlehen au[X.]h bei verbundenen Verträgen dur[X.]h die [X.] an den Verkäufer (vgl. Möller/[X.], in: [X.]/[X.], [X.] § 494 [X.]. 7; [X.], Verbrau[X.]herkreditre[X.]ht, 5. Aufl. § 494 [X.]. 48; [X.]/[X.], [X.] 11. Aufl. § 494 [X.]. 4; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 4. Aufl. § 494 [X.]. 21; [X.]/[X.], [X.] Neubearb. 2004 § 494 [X.]. 20; Soergel/Häuser, [X.] 12. Aufl. § 6 VerbrKrG [X.]. 14; [X.]/[X.], [X.] 65. Aufl. § 494 [X.]. 7; ebenso Hadding [X.] § 9 VerbrKrG 1.05; [X.], 367, 368 f.; [X.] DStR 2004, 1611, 1618). Weder aus dem Wortlaut no[X.]h aus der Begründung no[X.]h aus der Systematik des Gesetzes oder dessen Sinn ergibt si[X.]h ein Ansatz für eine Differenzierung na[X.]h dem Verbund[X.]harak-ter des Ges[X.]häfts. Dem Wortlaut des Gesetzes ist ni[X.]hts dafür zu [X.], dass der Empfang eines Darlehens bei verbundenen Ges[X.]häf-ten anders zu verstehen sein könnte als bei ni[X.]ht verbundenen. Na[X.]h der Gesetzesbegründung (BT-Dru[X.]ks. 11/5462 S. 21) soll mit § 6 Abs. 2 39 - 21 - VerbrKrG ein angemessener Ausglei[X.]h zwis[X.]hen den Interessen des Darlehensnehmers und -gebers errei[X.]ht und ersterer dadur[X.]h ges[X.]hützt werden, dass der formwidrige Vertrag zu für ihn günstigen Konditionen gültig wird. Der Gesetzgeber beabsi[X.]htigte mithin gerade keinen S[X.]hutz dur[X.]h Ni[X.]htigkeit, sondern dur[X.]h modifizierte Gültigkeit des Vertrages. Au[X.]h systematis[X.]h besteht keinerlei Zusammenhang zwis[X.]hen § 6 VerbrKrG und der Verbundregelung des § 9 VerbrKrG. Weder über-s[X.]hneiden si[X.]h ihre Regelungsberei[X.]he inhaltli[X.]h, no[X.]h nehmen sie in irgendeiner Form aufeinander Bezug, wie es z.B. bei der "[X.]" des § 7 Abs. 3 VerbrKrG der Fall ist, deren Anwendung dur[X.]h § 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG bei Verbundges[X.]häften ausdrü[X.]kli[X.]h ausge-s[X.]hlossen wird. Ni[X.]hts spri[X.]ht na[X.]h dem Sinn und Zwe[X.]k des Gesetzes dafür, die Heilung eines formunwirksamen Verbrau[X.]herkreditvertrages von dem gewählten Zahlungsweg abhängig zu ma[X.]hen, etwa die Heilung bei einer Überweisung der zwe[X.]kgebundenen Darlehensvaluta auf das Konto des Darlehensnehmers zu bejahen, sie aber zu verneinen, wenn sie zur Erfüllung des finanzierten Ges[X.]häfts direkt an den Gläubiger des Darlehensnehmers fließt.
Die vom I[X.] Zivilsenat in diesem Zusammenhang angeführte Re[X.]ht-spre[X.]hung des erkennenden Senats ([X.]Z 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 336 f.) ist ni[X.]ht eins[X.]hlägig. In den genannten Ents[X.]heidungen waren die Darlehensverträge ni[X.]ht formni[X.]htig, sondern na[X.]h § 1 [X.] widerrufen worden. Für diese Fälle hat der Senat eine Pfli[X.]ht des Darlehensneh-mers zur Rü[X.]kzahlung der Valuta gemäß § 3 [X.] bei verbundenen Ge-s[X.]häften nur deshalb verneint, weil andernfalls der S[X.]hutzzwe[X.]k der Wi-derrufsregelung beeinträ[X.]htigt würde, dem Darlehensnehmer innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Fur[X.]ht vor finanziel-40 - 22 - len Na[X.]hteilen die Ents[X.]heidung zu ermögli[X.]hen, ob er an seinen Ver-pfli[X.]htungserklärungen festhalten will. Um diese freie Ents[X.]heidung ni[X.]ht zu gefährden, ist bei verbundenen Ges[X.]häften die Unwirksamkeitsfolge eines Widerrufs sowohl na[X.]h § 7 VerbrKrG als au[X.]h na[X.]h § 1 [X.] auf beide Verträge zu erstre[X.]ken und der widerrufende Darlehensnehmer keinem Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h des Darlehensgebers auszusetzen ([X.] aaO). Anders als in diesen Fällen hängt im Fall der Formni[X.]htigkeit na[X.]h §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG die Wirksamkeit des Vertrages ni[X.]ht von einer Ents[X.]heidung des Darlehensnehmers ab, sondern tritt kraft Gesetzes ein. Die Frage der Beeinträ[X.]htigung der Ents[X.]heidungs-freiheit und des S[X.]hutzzwe[X.]ks der Widerrufsregelung stellt si[X.]h damit ni[X.]ht. S[X.]hließli[X.]h gebieten au[X.]h europare[X.]htli[X.]he Erwägungen keine an-dere Beurteilung. Die Ri[X.]htlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anglei[X.]hung der Re[X.]hts- und Verwaltungsvor-s[X.]hriften der Mitgliedstaaten über den Verbrau[X.]herkredit (Verbrau[X.]her-kreditri[X.]htlinie, [X.]. [X.] 1987, [X.], [X.] in der Fassung der Ände-rungsri[X.]htlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, [X.]. [X.] Nr. 61, [X.]) enthält keine besonderen Vorgaben zu Re[X.]htsfolgen von Formverstößen (OLG Dresden [X.], 1792, 1795). Dem Gebot in [X.] der Ri[X.]htlinie, si[X.]herzustellen, dass Kreditverträge von den zur Anwendung der Ri[X.]htlinie ergangenen oder ihr entspre[X.]henden inner-staatli[X.]hen Vors[X.]hriften ni[X.]ht zum Na[X.]hteil des Verbrau[X.]hers abwei[X.]hen, wird dur[X.]h das abgestufte Sanktionensystem des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen (vgl. Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 4. Aufl. § 494 [X.] [X.]. 5). 41 - 23 - b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat jedo[X.]h übersehen, dass der Klägerin na[X.]h dem für die Revision zu Grunde zu legenden Sa[X.]hverhalt gegen die Beklagte ein Berei[X.]herungsanspru[X.]h aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] auf Rü[X.]kzahlung eines Teils der auf das Darlehen geleisteten monatli-[X.]hen Zinsraten zusteht. 42 aa) Dies folgt allerdings ni[X.]ht daraus, dass der Vertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG ni[X.]ht die Kosten der von der Klägerin abzus[X.]hließenden Kapitallebensversi[X.]herung angibt, die na[X.]h herr-s[X.]hender Meinung Kosten einer "sonstigen Versi[X.]herung" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG sind (vgl. Senat, [X.]Z 162, 20, 27 f. m.w.Na[X.]hw.). Zwar werden im Darlehensvertrag ni[X.]ht angegebene Kos-ten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG vom Verbrau[X.]her ni[X.]ht ges[X.]hul-det. Hieraus ergibt si[X.]h aber kein Freistellungs- oder gar Erstattungsan-spru[X.]h des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber bezügli[X.]h der an den Versi[X.]herer zu zahlenden bzw. gezahlten Versi[X.]herungsprämien (Senat, [X.]Z 162, 20, 28 f.). 43 [X.]) Ein Zahlungsanspru[X.]h der Klägerin - geri[X.]htet auf Rü[X.]kzah-lung ihrer über dem gesetzli[X.]hen Zinssatz liegenden Zinszahlungen - er-gibt si[X.]h na[X.]h dem für die Revision zu Grunde zu legenden Sa[X.]hverhalt aber daraus, dass der Darlehensvertrag - wie die Revision zu Re[X.]ht gel-tend ma[X.]ht - gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG verstößt, da er den Gesamtbetrag der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG ni[X.]ht angibt (vgl. Senat, [X.]Z 149, 302, 306 sowie Urteile vom 8. Juni 2004 - [X.] ZR 150/03, [X.], 1542, 1543 ff., vom 14. September 2004 - [X.] ZR 11/04, [X.], 2306, 2307 und vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 337/03, 44 - 24 - [X.], 2436, 2437). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ermäßigt si[X.]h in einem sol[X.]hen Fall der vertragli[X.]h vereinbarte auf den gesetzli-[X.]hen Zinssatz. 45 Die Angabe des Gesamtbetrags war hier na[X.]h dem im Revisions-verfahren zu Grunde zu legenden Sa[X.]hverhalt au[X.]h ni[X.]ht etwa na[X.]h § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entbehrli[X.]h, der die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG für [X.], die zu für grundpfand-re[X.]htli[X.]h abgesi[X.]herte Kredite übli[X.]hen Bedingungen gewährt werden, auss[X.]hließt.
(1) Allerdings ist die Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ni[X.]ht s[X.]hon deshalb ausges[X.]hlossen, weil die das Darlehen absi[X.]hernde Grunds[X.]huld bereits vor dem Beitritt der Klägerin und ohne ihre Beteiligung bestellt worden war. Wie der [X.] für Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien [X.] ents[X.]hieden und im einzelnen begründet hat ([X.], 15, 26 f. sowie Urteile vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 74 und vom 18. Januar 2005 - [X.] ZR 201/03, [X.], 375, 376), kommt es na[X.]h dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ledigli[X.]h dar-auf an, ob das Darlehen na[X.]h dem Kreditvertrag von der Si[X.]herung dur[X.]h ein Grundpfandre[X.]ht abhängig gema[X.]ht wurde. Ob der Kreditnehmer selbst Si[X.]herungsgeber ist, ist na[X.]h allgemeiner Meinung (vgl. statt aller [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2004 § 492 [X.]. 70; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 4. Aufl. § 492 [X.]. 78; [X.], Verbrau[X.]herkre-ditre[X.]ht 5. Aufl. § 491 [X.]. 177) ohne Belang. Demna[X.]h liegt eine grund-pfandre[X.]htli[X.]he Absi[X.]herung des Kredits au[X.]h dann vor, wenn der Kreditnehmer das Grundpfandre[X.]ht ni[X.]ht selbst bestellt, sondern ein [X.] - 25 - stehendes Grundpfandre[X.]ht (teilweise) übernimmt. Überdies stellt der eindeutige Wortlaut der Vors[X.]hrift ni[X.]ht auf die tatsä[X.]hli[X.]he Bestellung des Grundpfandre[X.]hts, sondern auf die s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung dazu ab. Anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (BT-Dru[X.]ks. 11/5462 S. 18). Dana[X.]h soll dur[X.]h die Berei[X.]hsausnahme die taggenaue Refinanzierung vieler [X.] gesi[X.]hert werden, die eine Grundlage für deren günstige Verzinsung [X.]. Dieses Motiv greift ersi[X.]htli[X.]h unabhängig davon, zu wel[X.]hem Zeitpunkt und von wem das Pfandre[X.]ht bestellt wird und wel[X.]hem Zwe[X.]k der gesi[X.]herte Kredit dient. Au[X.]h die in der Begründung angeführte [X.], die von der Si[X.]herstellung des Kredits dur[X.]h einzutragende Pfand-re[X.]hte ausgehe, ergibt si[X.]h bereits aus der Verpfli[X.]htung zu entspre-[X.]henden Si[X.]herheiten, ni[X.]ht erst aus deren Bestellung. Die Berei[X.]hsausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG re[X.]htfertigt si[X.]h entgegen der Ansi[X.]ht des I[X.] Zivilsenats ([X.], 294, 308) au[X.]h ni[X.]ht aus dem Umstand, dass grundpfandre[X.]htli[X.]he Si[X.]herungen in Deuts[X.]hland die Beurkundung dur[X.]h einen Notar mit entspre[X.]hender Be-lehrung na[X.]h § 17 BeurkG voraussetzen. Na[X.]h § 873 Abs. 1 [X.] bedarf die Bestellung von Grundpfandre[X.]hten keiner notariellen Beurkundung, sondern ist formfrei mögli[X.]h. Au[X.]h die Eintragungsbewilligung na[X.]h § 19 GBO erfordert keine Beurkundung, sondern ledigli[X.]h eine notarielle Be-glaubigung der Unters[X.]hrift des Grundstü[X.]kseigentümers (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO), bei der eine Belehrung dur[X.]h den Notar ni[X.]ht vorgesehen ist (§ 39 BeurkG) und in der Regel au[X.]h ni[X.]ht stattfindet (Senatsurteil [X.], 15, 27). 47 - 26 - Dies gilt na[X.]h Auffassung des erkennenden Senats - entgegen der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des I[X.] Zivilsenats des Bundesgeri[X.]htshofs (Urteile vom 14. Juni 2004, [X.], 294, 307 f. und [X.], [X.], 1536, 1540 sowie vom 21. März 2005 - [X.], [X.], 843, 844 f.) - glei[X.]hermaßen für die Kreditfinanzierung eines Immobilienfondsbeitritts. Na[X.]h Wortlaut, Begründung und Zwe[X.]k des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sind ni[X.]ht nur die Person des Si[X.]herungsgebers und der Zeitpunkt der Bestellung der Si[X.]herheit ohne Belang, sondern au[X.]h, wel[X.]hem Zwe[X.]k der Kredit dienen soll. Ob und in wel[X.]hem Maße diese Umstände für si[X.]h genommen oder in ihrer Gesamtheit denen ei-nes "typis[X.]hen Realkredits" entspre[X.]hen oder ni[X.]ht, kann angesi[X.]hts der alleinigen Anknüpfung der Vors[X.]hrift an die Verpfli[X.]htung zur Bestellung einer bestimmten Si[X.]herheit ni[X.]ht auss[X.]hlaggebend sein und ihre Ni[X.]ht-anwendung oder teleologis[X.]he Reduktion angesi[X.]hts der vorgenannten [X.] ni[X.]ht re[X.]htfertigen. Dass der Gesetzgeber mit der [X.] des § 358 Abs. 3 Satz 3 [X.] für die Zukunft eine Differenzie-rung na[X.]h dem Zwe[X.]k der Kreditaufnahme vorgenommen hat, ist na[X.]h Auffassung des erkennenden Senats ni[X.]ht geeignet, das Verständnis der zuvor geltenden, anders lautenden Vors[X.]hrift zu bestimmen (vgl. [X.]surteil vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1223 zu § 492 Abs. 4 Satz 1 [X.] n.F.). 48 Eine andere Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist au[X.]h ni[X.]ht im Hinbli[X.]k auf die Verbrau[X.]herkreditri[X.]htlinie geboten oder au[X.]h nur zu re[X.]htfertigen. Gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie findet Artikel 11 der Ri[X.]htlinie, der finanzierte Verbundges[X.]häfte betrifft, auf [X.] keine Anwendung. 49 - 27 - (2) Na[X.]h dem für die Revision zu Grunde zu legenden Sa[X.]hverhalt liegen die Voraussetzungen des den § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG auss[X.]hließenden § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG aber ni[X.]ht vor, weil das Darlehen dana[X.]h ni[X.]ht zu für grundpfandre[X.]htli[X.]h abgesi[X.]herte Kre-dite übli[X.]hen Bedingungen gewährt worden ist. Zu dieser zwis[X.]hen den Parteien streitigen Frage hat das Berufungsgeri[X.]ht - wie die Revision zu Re[X.]ht geltend ma[X.]ht - keine Feststellungen getroffen. Diese Feststellun-gen vermag der Senat ni[X.]ht na[X.]hzuholen. Insoweit kommt es ents[X.]hei-dend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an, wobei die in den Monatsberi[X.]hten der Deuts[X.]hen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen Anhaltspunkt für die Marktübli[X.]hkeit darstellen (Senat, Urteil vom 18. März 2003 - [X.] ZR 422/01, [X.], 894, 896 m.w.Na[X.]hw.). In dem hier maßgebli[X.]hen Zeitraum April 1994 betrug der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he effektive [X.] für festverzinsli[X.]he Hypothekar-kredite auf Wohngrundstü[X.]ke mit einer Laufzeit von fünf Jahren 7,12% bei einer Streubreite von 6,7% bis 7,55% und mit einer Laufzeit von zehn Jahren 7,81% bei einer Streubreite von 7,43% bis 8,25% (Monatsberi[X.]ht der Deuts[X.]hen Bundesbank Juni 1994 S. 62). Der im Darlehensvertrag vereinbarte effektive [X.] von 9,48% lag damit deutli[X.]h über der oberen Streubreitengrenze. In einem sol[X.]hen Fall bedarf es einer genau-eren Prüfung der Marktübli[X.]hkeit der vereinbarten Bedingungen im Ein-zelfall, ggf. unter Heranziehung geeigneter Beweismittel (Senatsurteil vom 18. März 2003 aaO). Hierfür hat die insoweit beweisbelastete Be-klagte Beweis dur[X.]h Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten angeboten. 50 4. Der I[X.] Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seinen insbesondere in den Urteilen vom 14. Juni 2004 ([X.], 294 ff.; [X.], [X.], 1536 ff.) und vom 21. März 2005 ([X.], 51 - 28 - [X.], 843 ff.) dargelegten abwei[X.]henden Auffassungen ni[X.]ht fest-hält. Es bedarf daher keiner Vorlage der Sa[X.]he an den [X.] für Zivilsa[X.]hen gemäß § 132 [X.].
II[X.] Das angefo[X.]htene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Berufungsgeri[X.]ht die Berufung der Klägerin au[X.]h ge-gen die Abweisung der Zahlungsklage zurü[X.]kgewiesen hat. Da die Sa-[X.]he insoweit ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif ist, war sie zur weiteren Sa[X.]haufklärung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit die Klägerin die Freigabe des si[X.]herungshal-ber abgetretenen Bausparguthabens, die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages und hilfsweise der Verpfli[X.]htung der [X.] begehrt, das [X.] na[X.]h Kündigung der Fondsbeteiligung 52 - 29 - unter Anre[X.]hnung ihres Abfindungsguthabens und der von ihr geleisteten Zahlungen abzure[X.]hnen, verbleibt es bei der Abweisung der Klage.
[X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: LG Mün[X.]hen I, Ents[X.]heidung vom 23.09.2003 - 28 O 11074/03 - OLG Mün[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 17.06.2004 - 19 U 5236/03 -

Meta

XI ZR 219/04

25.04.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. XI ZR 219/04 (REWIS RS 2006, 3886)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3886

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.