Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.05.2012, Az. 30 W (pat) 79/10

30. Senat | REWIS RS 2012, 6555

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "lipoweg" – Unterscheidungskraft -


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 041 205.7

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 10. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Winter und des [X.] am Amtsgericht Backes

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des [X.] vom 18. Dezember 2009 und vom 21. Juli 2010 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet worden ist die Bezeichnung

2

lipoweg

3

für die Dienstleistungen

4

„Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch online, nämlich in Bezug auf homöopathische Produkte, Kräutertees und Bücher; Werbung; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im [X.]; Unterricht; Ernährungsberatung; Gesundheitsberatung; homöopathische Behandlungen, soweit in Klasse 44 enthalten“.

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lipoweg in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleitungen lediglich eine beschreibende, sloganartige Angabe hinsichtlich ihrer Art und ihres inhaltlichen Gegenstands. Weder die konkrete Gestaltung noch etwa vergleichbare Voreintragungen seien geeignet, den Schutz zu begründen.

6

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält die angemeldete Bezeichnung wegen unscharfen [X.] nicht für beschreibend. Im Übrigen hat sie auf Voreintragungen mit dem Bestandteil „lipo“ hingewiesen.

7

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

8

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des [X.] vom 18. Dezember 2009 und vom 21. Juli 2010 aufzuheben.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auch in der Sache Erfolg. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] bestehen. Insbesondere kann der angemeldeten Bezeichnung nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abgesprochen werden.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten (Waren und) Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 f. - [X.]; [X.], 825, 826 Rn. 13 - [X.]; [X.], 935 Rn. 8 - [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, 235 Rn. 45 - Standbeutel; [X.], 229, 230 Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 - [X.]; [X.], 710 Rn. 12 - [X.]; [X.], 949 Rn. 10 - My World; [X.], 850, 854 Rn. 18 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.], 825, 826 Rn. 13 - [X.]; [X.], 411 Rn. 8 - [X.]; [X.], 778, 779 Rn. 11 - [X.]; [X.], 949 f. Rn. 10 - My World; [X.], 850, 854 Rn. 18 - [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten (Waren oder) Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen (Waren oder) Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412 Rn. 24 - Matratzen [X.]/[X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 - SAT.2; [X.], 935 Rn. 8 - [X.]; [X.], 825, 826 Rn. 13 - [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 18 - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.] [X.], 428, 431 Rn. 53 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, 678 Rn. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 270, 271 Rn. 11 - Link economy; [X.], 952, 953 Rn. 10 - [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, 854 Rn. 19 - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

Darüber hinaus ist die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Zeichen abzusprechen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.], 1100 Rn. 23 - [X.]!; [X.], 850, 855 Rn. 28 f. - [X.]).

lipoweg über die erforderliche Unterscheidungskraft.

Die Markenstelle ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke aus den Elementen „lipo“ und „weg“ zusammengesetzt ist und das aus dem [X.] stammende Wortbildungselement „lipo“ im [X.] „Fett“ bedeutet (vgl. [X.], [X.], 7. Auflage 2011, S. 1126) und der Bestandteil „weg“ ein anderes Wort für „nicht mehr vorhanden“ ist (vgl. [X.], a. a. [X.] 1978); in der Gesamtheit ist die Bedeutung der Marke mit „Fett weg“ daher auch zutreffend beurteilt worden.

Der angesprochene Verkehr, zu dem auch Fachkreise zählen (vgl. [X.] [X.], 411, 412 Rn. - Matratzen [X.]/[X.]), wird auch den jeweiligen Sinngehalt der beiden Wortbestandteile verstehen und insoweit einen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen herstellen. Dies allein reicht aber nicht aus, um der angemeldeten Bezeichnung die Schutzfähigkeit abzusprechen. Das Vorliegen des Schutzhindernisses bemisst sich nämlich nicht nur danach, ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. [X.] [X.], 674, 678 Rn. 99 - Postkantoor; [X.], 680, 681 Rn. 40 - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rdn. 142). Insoweit ist anerkannt, dass ein beschreibender Sinngehalt eines Markenwortes im Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle Wortbildung so weit überlagert sein kann, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abzusprechen ist (vgl. z. B. [X.] 1995, 408, 409 - [X.]; [X.], 639, 640 - [X.]; [X.] (pat) 50/05 - linguadict, 24 W (pat) 124/06 - derma fit, 24 W (pat) 95/07 - [X.], jeweils veröffentlicht auf der [X.]seite des Gerichts). Dies ist vorliegend zu bejahen.

lipoweg stellt eine neuartige Wortkombination dar, die aus sich heraus originell und insoweit ohne weiteres individualisierend wirkt. Es ist daher davon auszugehen, dass der ungewöhnliche sprachliche Gesamteindruck der angemeldeten Bezeichnung hinreichende Unterscheidungskraft verleiht.

3. Im Hinblick auf ihre fantasievolle Wortbildung unterliegt die angemeldete Marke ungeachtet etwaiger beschreibender Anklänge auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

4. Die Beschwerde hat daher Erfolg.

Meta

30 W (pat) 79/10

10.05.2012

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.05.2012, Az. 30 W (pat) 79/10 (REWIS RS 2012, 6555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6555

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Referenzen
Wird zitiert von

30 W (pat) 9/17

30 W (pat) 549/12

30 W (pat) 88/10

27 W (pat) 40/18

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