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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR
495/13
vom
12. August
2014
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 12. August 2014
beschlossen:
Der Adhäsionsklägerin S.
D.
wird für das [X.] im Revisionsverfahren einschließlich der [X.] Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Bei-ordnung von Rechtsanwalt
W.
aus O.
bewil-ligt.
Gründe:
Im Adhäsionsverfahren ist über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Neben-
und Adhäsionsklägerin auf ihren Antrag hin im Revisionsverfahren zu entscheiden. Gemäß § 404 Abs.
5 Satz 1 StPO iVm
§
119 Abs.
1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders.
Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen [X.] nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Gemäß §
404 Abs.
5 Satz
1 StPO iVm §
119 Abs.
1 Satz
2 ZPO sind die Erfolgsaussichten des [X.] nicht zu klären, da der Angeklagte als Prozessgegner das [X.] eingelegt hat. Nach §
404 Abs.
5 Satz
2 StPO iVm §
121 Abs.
2 ZPO ist der
1
2
-
3
-
Neben-
und Adhäsionsklägerin Rechtsanwalt W.
beizuordnen, da der Ange-klagte in der Revisionsinstanz auch durch einen Verteidiger vertreten wird.
Fischer Schmitt Krehl
Eschelbach Zeng
Meta
12.08.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2014, Az. 2 StR 495/13 (REWIS RS 2014, 3517)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3517
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