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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 196/14
vom
14. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten Totschlags
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Januar 2015
beschlos-sen:
Der Nebenklägerin
V.
wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin F.
aus [X.] beigeordnet.
Gründe:
Das [X.] hat der Geschädigten Prozesskostenhilfe für das Adhä-sionsverfahren im ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung
unter Beiordnung von Rechtsanwältin F.
bewilligt. Die Bewilligung wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) über den im Schriftsatz vom 6. März 2014 gestellten Antrag der Geschädigten zu entscheiden, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskosten-hilfe zu gewähren. Der Antrag, dem die erforderlichen Unterlagen beigefügt waren, wurde vom [X.] zu den Strafakten genommen und ist im Revisi-onsverfahren übersehen worden. Bei dieser Sachlage steht einer (nachträgli-chen) Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass das Revisions-verfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2010
5 [X.], [X.]R StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhil-fe 1 mwN).
Die Adhäsionsklägerin war nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, wo-bei die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches nicht mehr zu [X.] waren (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ihr ist 1
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ihrem Antrag entsprechend Rechtsanwältin F.
beizuordnen, die der Antragstellerin bereits als Nebenklagevertreterin beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).
Sander Dölp König
Berger
Bellay
Meta
14.01.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2015, Az. 5 StR 196/14 (REWIS RS 2015, 17220)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 17220
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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