1. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 171/13
vom
14. Mai
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai
2013
beschlossen:
Der Adhäsionsklägerin
O.
wird für das Adhäsionsverfah-ren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt
H.
,
,
, bewilligt.
Gründe:
Im Adhäsionsverfahren ist über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Neben-
und Adhäsionsklägerin auf ihren Antrag hin im Revisionsverfah-ren zu entscheiden. Die Bestellung von Rechtsanwalt H.
als Bei-stand gemäß §
397a Abs. 1 StPO umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 -
2 StR 486/07, StraFo 2008, 131). Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders.
Die Neben-
und Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten auf-zubringen. Gemäß §
404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Erfolgsaussichten des Adhäsionsanspruchs nicht mehr zu klären, da der Gegner, mithin der Angeklagte, das Rechtsmittel eingelegt hat. Nach § 404
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Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs.
2 ZPO ist der Neben-
und Adhäsionsklä-gerin Rechtsanwalt H.
beizuordnen, da der Angeklagte in der Revi-sionsinstanz durch seinen Verteidiger vertreten wird und Rechtsanwalt
H.
ihr bereits als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellt ist.
Wahl Graf Jäger
Cirener Radtke
Meta
1 StR 135/13 (Bundesgerichtshof)
5 StR 179/10 (Bundesgerichtshof)
5 StR 179/10 (Bundesgerichtshof)
Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren
4 StR 306/19 (Bundesgerichtshof)
2 StR 495/13 (Bundesgerichtshof)
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