Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. 1 StR 171/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5881

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 171/13

vom
14. Mai
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Mai
2013
beschlossen:

Der Adhäsionsklägerin

O.

wird für das Adhäsionsverfah-ren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt

[X.]

,

,

, bewilligt.

Gründe:
Im Adhäsionsverfahren ist über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Neben-
und Adhäsionsklägerin auf ihren Antrag hin im [X.] zu entscheiden. Die Bestellung von Rechtsanwalt [X.]

als [X.] gemäß §
397a Abs. 1 StPO umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. [X.], Beschluss vom 2. November 2007 -
2 [X.], [X.], 131). Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders.
Die Neben-
und Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten auf-zubringen. Gemäß §
404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Erfolgsaussichten des Adhäsionsanspruchs nicht mehr zu klären, da der Gegner, mithin der Angeklagte, das Rechtsmittel eingelegt hat. Nach § 404
1
2
-
3
-
Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs.
2 ZPO ist der Neben-
und Adhäsionsklä-gerin Rechtsanwalt [X.]

beizuordnen, da der Angeklagte in der Revi-sionsinstanz durch seinen Verteidiger vertreten wird und Rechtsanwalt
[X.]

ihr bereits als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellt ist.
Wahl [X.] Jäger

Cirener [X.]

Meta

1 StR 171/13

14.05.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. 1 StR 171/13 (REWIS RS 2013, 5881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5881

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