Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2000, Az. 3 StR 85/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2793

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[X.]/00vom17. März 2000in der Strafsachegegenwegenversuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - am17. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Ur-teil des [X.] vom 19. November 1999, auchsoweit es den Mitangeklagten [X.] K. betrifft, [X.] dahin geändert, daß die Angeklagten der ver-suchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit [X.] gegen Vollstreckungsbeamte und des Ausübens dertatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstlade-waffe schuldig sind.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Da der [X.] der Angeklagten darauf gerichtet war, den Marktleiter [X.] zu zwingen, die Tageseinnahmen herauszugeben, liegt nichtversuchter schwerer Raub vor, der eine Wegnahme voraussetzen würde, son-dern versuchte schwere räuberische Erpressung nach §§ 253 Abs. 1, 255, 250Abs. 2 Nr. 2 StGB.- 3 -Die von den Angeklagten verwahrte Maschinenpistole ist zwar von Teil [X.] Nr. 29 a der Kriegswaffenliste erfaßt, gleichwohl ist nach § 6 Abs. 3[X.] der IX. Abschnitt des [X.] anstelle der Strafvorschriften des [X.], da es sich um eine tragbare Schußwaffe handelt (vgl. [X.] § 16 Konkurrenzen 2). Die gemeinsam begangene Verwahrung ist [X.] Ausüben der tatsächlichen Gewalt nach § 52 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] abzuur-teilen.Die ohne Hinweis nach § 265 StPO mögliche Schuldspruchänderung,die nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten [X.] K. zu er-strecken war, berührt den Strafausspruch nicht, da die jeweiligen [X.] geblieben sind.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. DieAnwendung eines minder schweren Falles für die zur Vorbereitung eines [X.] vorgenommene Verwahrung einer Maschinenpistole vom [X.], die wegen ihrer geringen Größe und der Ausstattung mit einemSchalldämpfer für die Begehung schwerer Straftaten besonders geeignet und- 4 -damit überdurchschnittlich gefährlich ist, ist unzureichend begründet und ange-sichts des Umstandes, daß der Angeklagte vorbestraft ist und durch den ver-suchten bewaffneten Überfall auf einen Einkaufsmarkt gezeigt hat, daß erWaffen für Straftaten nachhaltig einzusetzen bereit ist, kaum nachvollziehbar.Indes ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.[X.]

Meta

3 StR 85/00

17.03.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2000, Az. 3 StR 85/00 (REWIS RS 2000, 2793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2793

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