Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2001, Az. 3 StR 579/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3620

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[X.]/00vom7. Februar 2001in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. September 2000 wird als unbegründetverworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berich-tigt, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpres-sung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und [X.] der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, jeweils [X.] mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einevollautomatische Selbstladewaffe verurteilt ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, jeweilsbegangen in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eineKriegswaffe und wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revisionrügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen- 3 -Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] war der Schuldspruch zu berichtigen. Hierzu hat der Generalbundesan-walt folgendes ausgeführt:"Der Angeklagte hat sich durch Verwendung einer Maschinenpistole [X.] - einer tragbaren Schusswaffe - bei seinen beiden [X.]staten (Fälle II. 1. und 2. der Urteilsgründe) nicht jeweils wegen einesVerstoßes gegen das [X.], sondern nach § 6 Abs. 3[X.] i.V.m. § 52a Abs. 1 Nr. 1 [X.] wegen Ausübung der tatsächlichenGewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe strafbar gemacht (Senat,Beschluss vom 13. März 1996 - 3 StR 41/96). Durch die (gleichzeitige) Aufbe-wahrung der beiden Handgranaten mit Handgranatenzünder und der [X.] der Marke [X.] in seiner Garage (Fall II. 3. der Urteils-gründe) ist der Angeklagte schuldig, tateinheitlich die tatsächliche Gewalt überKriegswaffen (nämlich die beiden Handgranaten und den Handgranatenzün-der) und eine vollautomatische Selbstladewaffe (nämlich die [X.])ausgeübt zu haben - § 52a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 22aAbs. 1 Nr. 6 [X.]. Anlage Teil [X.] 46 IX Nr. 57, § 52 StGB - (Se-nat, Beschluss vom 14. Februar 1996 - 3 [X.]/95).Der beantragten Schuldspruchberichtigung steht nicht entgegen, dassdie Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung, soweit sich der Angeklagte we-gen der 'angeklagten Taten gleichzeitig wegen Verstoßes gegen das [X.]strafbar gemacht hat, das Verfahren gemäß § 154a Abs. 1 StPO auf die [X.] Taten beschränkt hat' ([X.]. 347, 351). Diese Beschränkung istunwirksam. Die Staatsanwaltschaft ging hierbei davon aus, dass die [X.] Sachverhalte sowohl dem [X.] als auch dem- 4 -Waffengesetz unterfallen. Nachdem diese Voraussetzungen des § 154a StPO,dass nämlich 'durch dieselbe Tat mehrere Gesetzesverletzungen begangenworden sind', nicht vorliegen, geht die obengenannte Verfügung der Staatsan-waltschaft ins Leere. Im übrigen würde die Verfügung der [X.] gerichtliche Untersuchung auf eine bestimmte Gesetzesverletzung be-schränken, was ebenfalls unzulässig ist ([X.]/[X.], Strafpro-zessordnung, 44. Auflage § 154a Rdn. 7).Auf den Strafausspruch wirkt sich die Berichtigung des Schuldspruchsnicht aus, weil § 52a Abs. 1 Nr. 1 [X.] denselben Strafrahmen wie § 22aAbs. 1 Nr. 6 [X.] eröffnet."Dem schließt sich der Senat an. Eines vorherigen rechtlichen [X.] § 265 StPO bedurfte es für die Berichtigung des Schuldspruchs nicht, daauszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte [X.] können. Die Einziehung der Maschinenpistole, der Splitterhandgra-naten und der Handgranatenzünder durch das Revisionsgericht allein auf- 5 -Grund der Revision des Angeklagten kommt nicht in Betracht (Gegenschlußaus § 358 Abs. 2 StPO).Kutzer [X.] von [X.]

Meta

3 StR 579/00

07.02.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2001, Az. 3 StR 579/00 (REWIS RS 2001, 3620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3620

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