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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.]([X.]) 7/10 vom 21. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Amtsenthebung - 2 - Der [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Appl, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. [X.] am 21. Februar 2011 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Notarsenats des [X.] vom 23. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: Ein [X.] (§ 111d [X.], § 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben: 1 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Zutreffend stellt das [X.] fest, dass sich der Beklagte bei der Amtsenthebungs-entscheidung nach § 50 Abs. 3 [X.] n.F. an den im [X.] nach § 50 Abs. 3 Satz 3 [X.] a.F. getroffenen, insoweit verbindlichen Feststellungen orientiert hat. Danach eingetretene Umstände, die den festgestellten Amtsenthebungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Var. [X.] in Frage stellen könnten, sind nicht hervorgetreten. Im Gegenteil sind nach dem mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s die Steuerschulden des Notars weiter [X.]. 2 2. Auch der [X.] der grundsätzlichen Bedeutung ge-mäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Bereits mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 ([X.] 14/08 Rn. 9) hat der Senat in dieser Sache fest-gestellt, dass - wie in § 118 [X.] n.F. normiert - ein bereits durchge-führtes [X.] trotz dessen Abschaffung zum 1. September 2009 durch Art. 3 Nr. 8, Art. 10 des [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung [X.] Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sons-tiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 ([X.]) seine Wirkungen behält. Demzufolge wirken auch von dem Beklagten in diesem Verfahren 3 - 4 - durchgeführte Anhörungen der Notarkammer und des [X.] fort und sind nicht etwa zu wiederholen (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 2 [X.]). 3. Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass es divergie-rende Entscheidungen dazu gibt, ob ein Zulassungsantrag auf ein zu-rückgewiesenes Ablehnungsgesuch gestützt werden kann (vgl. [X.]/[X.], VwGO 16. Aufl. § 54 Rn. 22 mwN). Darauf kommt es hier jedoch nicht an, weil das Ablehnungsgesuch gegen [X.] am [X.] M.
zu Recht zurückgewiesen worden ist. Soweit der Kläger hier den [X.] des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, ist schon zweifelhaft, ob seine Darlegungen inso-weit ausreichend sind, weil er weder den Inhalt des Ablehnungsgesuchs noch den des Zurückweisungsbeschlusses auch nur annähernd [X.] mitteilt und sich damit auseinandersetzt. Jedenfalls resultiert eine Be-fangenheit eines Richters am [X.] nicht daraus, dass er über Justizverwaltungsakte des Präsidenten dieses [X.]s, die dieser als Landesjustizverwaltungsbehörde erlässt, entscheidet. [X.] Art der gerichtlichen Kontrolle ist vom Gesetzgeber so vorgegeben (§ 111 Abs. 2 [X.] a.F., § 111 Abs. 1 [X.] n.F.; so auch § 23 [X.]). Ebenso wenig begründet eine Teilnahme eines Richters am "gerichtlichen Teil" des [X.]s nach § 50 Abs. 3 Satz 3 [X.] a.F. dessen Ausschluss für ein späteres gerichtliches Verfahren über die endgültige Amtsenthebung, weil es sich bei der vorangegange-nen richterlichen Überprüfung der in Aussicht genommenen Amtsenthe-bung nicht um eine Mitwirkung an einem Verwaltungsverfahren nach § 54 Abs. 2 VwGO gehandelt hat. 4 - 5 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 [X.] erfolgt. 5 [X.][X.] Appl Doyé [X.] Vorinstanz: [X.], Urteil vom 23. Juni 2010 - 2 Not 1/10 -
Meta
21.02.2011
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2011, Az. NotZ (Brfg) 7/10 (REWIS RS 2011, 9297)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9297
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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