Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2011, Az. NotZ (Brfg) 2/10

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2011, 9299

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[X.]BESCHLUSS [X.]([X.]) 2/10 vom 21. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der [X.], Senat für Notarsa[X.], hat durch den [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Appl, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. [X.] am 21. Februar 2011 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats für Notarsa[X.] des [X.] vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: Ein Zulassungsgrund (§ 111d [X.], § 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht ge-geben: 1 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. 2 a) § 6 [X.] konkretisierende Verwaltungsvorschriften der Länder be-gegnen grundsätzlich keinen verfassungsrechtli[X.] Bedenken (vgl. [X.] NJW 2004, 1935, 1936; 2005, 50). Dabei liegt es im Beurteilungsspielraum des Erlassgebers, bei der Bewertung der Urkundsgeschäfte Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerke nach § 39 BeurkG unberücksichtigt zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - [X.] 21/08, [X.], 364 Rn. 9). 3 Notarvertretungen durch den Kläger hat der Beklagte zu Recht nicht [X.], da die eingereichten - den inhaltli[X.] Voraussetzungen des § 2a Abs. 3 Nr. 4 VwV [X.] BW nicht genügenden - Nachweise nicht überprüfbar und bewertbar waren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2009 - [X.] 5/09 Rn. 9). Da der Beklagte - was aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist - sämtliche Bewerbungsunterlagen erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist gesich-tet hat, konnte er den Kläger auf eventuelle Fehler in seiner Bewerbung nicht innerhalb der Frist hinweisen; ein Verstoß gegen § 25 VwVfG und Art. 41 der [X.] der [X.] scheidet damit von vornherein aus. 4 Eine Wiedereinsetzung gemäß § 6b Abs. 3 Satz 1 [X.] kam nicht in Betracht, da der Kläger nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte der sich um eine Notarstelle bewerbende Kläger - ebenso wie seine Mitbewerber - den inhaltli[X.] Vorga-ben des § 2a Abs. 3 Nr. 4 VwV [X.] BW genügende Bescheinigungen [X.] - 4 - [X.] können (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2008 - [X.] 18/08 Rn. 7). b) Was die begehrte Anrechnung von Wehrdienst auf die [X.] der haupt-berufli[X.] Anwaltstätigkeit anbelangt, hat das [X.] von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.] keinen Gebrauch gemacht. 6 c) Ob der Kläger zu Recht beanstandet, dass dem Beigeladenen zehn Sonderpunkte für besondere notarspezifische Qualifikationen wegen dessen Ausbildung zum Steuerberater und als Fachanwalt für Steuerrecht zuerkannt worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2003 - [X.] 8/03, [X.], 71 f.; demgegenüber Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 11/06, [X.], 435 Rn. 15 ff.), kann hier dahinstehen; dies [X.] die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen im Ergebnis nicht, da diesem auch bei Aberkennung der Sonderpunkte noch ein Vorsprung von über 50 Punkten gegenüber dem Kläger verbliebe. 7 d) Soweit der Kläger einen Wissensvorsprung des Beigeladenen betref-fend den [X.]punkt des Ausschreibungsverfahrens deshalb vermutet, weil die-ser mit dem vorherigen Amtsinhaber in einer Sozietät verbunden ist, kann er zwingende Gründe der Gerechtigkeit, die eine Besetzung der Stelle mit ihm er-forderlich ma[X.], daraus nicht ableiten. Ungeachtet eines vom Kläger behaup-teten Startvorteils gilt das Prinzip der Bestenauslese, mit dem es unvereinbar wäre, dem Beigeladenen Punkte für tatsächlich absolvierte Fortbildungen abzu-erkennen. 8 2. Die Sache weist weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten auf. Alle entscheidungserhebli[X.] Fragen sind höchstrichter-lich geklärt. 9 - 5 - 3. Eine Divergenz zu den in einem [X.] nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten ergangenen, einen grundlegend anderen Le-benssachverhalt betreffenden Beschluss des [X.] für das [X.] vom 28. Mai 2008 - 1 O 51/08, besteht nicht. 10 4. Das [X.] war bei seiner Entscheidung in dieser Sache richtig besetzt. Es hat die Selbstablehnung des zur Mitwirkung eigentlich berufenen Notars [X.]rechtsfehlerfrei für begründet erklärt. 11 5. Die dem Kläger und einem Mitbewerber mit Schreiben vom 24. Juni 2009 gegebene Zusicherung des Beklagten, zwei neue Notarstellen in [X.]

auszuschreiben, "sofern – Rechtsmittel – gegen unsere [X.] vom 29. April 2009 binnen einer Frist bis 03. Juli 2009 ge-genüber dem [X.] –" zurückgenommen werden, könnte zwar - folgt man dem Wortlaut - mit der Verpflichtung zu bedarfsgerechter [X.] nach § 4 [X.] nicht in Einklang zu bringen sein (vgl. Senatsbe-schluss vom 22. März 2010 - [X.] 11/09, [X.], 316 Rn. 8). Dieser [X.] berührte aber die hier streitige, in einem neuen Auswahlverfahren ergan-gene Entscheidung vom 22. Dezember 2009 nicht. 12 - 6 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die [X.] ergibt sich aus § 111g Abs. 2 [X.]. 13 [X.] [X.] Appl Doyé [X.] Vorinstanz: [X.], Urteil vom 30. April 2010 - 1 Not 1/10-

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NotZ (Brfg) 2/10

21.02.2011

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2011, Az. NotZ (Brfg) 2/10 (REWIS RS 2011, 9299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9299

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