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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 29/01vom22. April 2002in dem Verfahrenwegen Fachanwaltsbezeichnung- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des[X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.], die RichterinDr. [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowie die [X.] 22. April 2002 beschlossen:Die [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß [X.]. Senats des [X.] vom 21. [X.] wird aus den Gründen des Schreibens des [X.]erichterstattersvom 4. Februar 2002 (vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. [X.] - [X.] ([X.]) 63/00) als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf15.338,76 Euro (30.000 DM) festgesetzt.[X.] [X.]asdorf [X.] [X.]Salditt [X.]
Meta
22.04.2002
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2002, Az. AnwZ (B) 29/01 (REWIS RS 2002, 3555)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3555
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