Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.02.2013, Az. 5 PKH 13/12

5. Senat | REWIS RS 2013, 8376

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Gegenstand

Ermessenseinbürgerung; Erfordernis der selbstständigen Unterhaltsfähigkeit; Härtefall


Gründe

1

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwältin für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 28. Juni 2012, über den der Senat zu befinden hat (vgl. Beschluss vom 30. Juli 2012 - BVerwG 5 PKH 8.12 - juris Rn. 1 m.w.[X.]), hat keinen Erfolg.

2

Zwar ist das [X.] zur Entscheidung über diesen Antrag als Prozessgericht im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO zuständig (Beschluss vom 27. Juli 2011 - BVerwG 8 PKH 4.11 - juris Rn. 1). Jedoch liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Die Revision wäre nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, die ihr der Kläger ausweislich der Antragsbegründung seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. September 2012 beimisst.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 [X.] - juris Rn. 11). Es ist auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung vom 3. September 2012 (siehe zu deren Erforderlichkeit im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren bei einem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer: Beschluss vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - [X.] 436.36 § 17 [X.] Nr. 16 S. 3) nicht ersichtlich, dass die dort als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage diese Voraussetzungen erfüllt. Die Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs lässt das Vorliegen des [X.] nicht in groben Zügen erkennen (vgl. Beschluss vom 30. Juli 2012 a.a.[X.] Rn. 2 m.w.[X.]).

4

Der Kläger hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung,

"ob auch im Rahmen der Ermessenseinbürgerung gem. § 8 [X.] der Einbürgerungsbewerber nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten einzustehen hat".

5

Der Sache nach soll damit geklärt werden, ob die zur [X.] nach § 10 Abs. 1 [X.] ergangene Rechtsprechung des [X.]s, wonach der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 [X.] vorausgesetzte Zurechnungszusammenhang durch Zeitablauf entfallen kann (siehe insoweit: Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 5 [X.] 22.08 - BVerwGE 133, 153 = [X.] 130 § 10 [X.] Nr. 5 jeweils Rn. 26 ff.), auf die Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 [X.] übertragbar ist. Dazu bedarf es - soweit die Fragestellung einer generellen und abstrakten Klärung zugänglich ist - nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Frage lässt sich für die Ermessenseinbürgerung nach § 8 [X.] bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der vorhandenen Rechtsprechung des [X.]s ohne Weiteres beantworten.

6

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s gehört die selbständige Unterhaltsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.] zu den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das den Einbürgerungsbehörden nach § 8 Abs. 1 [X.] eingeräumte Ermessen eröffnet ist (stRspr, siehe z.B. Urteile vom 22. Juni 1999 - BVerwG 1 [X.] 16.98 - BVerwGE 109, 142 <143> = [X.] 130 § 8 [X.] Nr. 54 S. 2 und vom 27. Mai 2010 - BVerwG 5 [X.] 8.09 - [X.] 130 § 11 [X.] Nr. 6 Rn. 24 sowie Beschluss vom 8. Dezember 2008 - BVerwG 5 [X.] - [X.] 130 § 10 [X.] Nr. 4 Rn. 7). Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des [X.]s anerkannt, dass § 8 Abs. 1 [X.] die Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlussgründe der §§ 10 und 11 [X.] auf der [X.] teilweise modifiziert. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut modifiziert § 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.] die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist es für die selbständige Unterhaltsfähigkeit im Rahmen der [X.] erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Ausländer die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem [X.] oder [X.] zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht zu vertreten hat. § 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.] weicht davon ab und verlangt allgemein und ohne Einschränkung, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Ob zwischen einem vom Ausländer zu verantwortendem Verhalten und dessen Unfähigkeit, sich und seine Angehörigen zu ernähren, ein objektiver Zurechnungszusammenhang besteht, ist demgemäß im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Belang.

7

Nichts anderes folgt im Ergebnis aus § 8 Abs. 2 [X.]. Die Vorschrift regelt abschließend die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unter anderem von dem Erfordernis der selbständigen Unterhaltsfähigkeit abgesehen werden kann. Zu einer Ermessensentscheidung sind die Einbürgerungsbehörden aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte befugt. Insoweit ist in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt, dass ein besonderer Härtefall im Sinne des § 8 Abs. 2 [X.] durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein muss und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen wird und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden kann (Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 [X.] 5.11 - BVerwGE 142, 145 Rn. 39). Ein darüber hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf im Hinblick auf § 8 Abs. 2 [X.] ist auch unter Einbeziehung der Antragsbegründung vom 3. September 2012 nicht erkennbar.

8

Für das Prozesskostenhilfeverfahren werden grundsätzlich keine Gerichtsgebühren erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Meta

5 PKH 13/12

06.02.2013

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 28. Juni 2012, Az: 1 A 35/12, Urteil

§ 8 Abs 1 Nr 4 RuStAG, § 8 Abs 2 RuStAG, § 10 Abs 1 RuStAG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.02.2013, Az. 5 PKH 13/12 (REWIS RS 2013, 8376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8376


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 PKH 13/12

Bundesverwaltungsgericht, 5 PKH 13/12, 06.02.2013.


Az. 1 A 35/12

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 1 A 35/12, 28.06.2012.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 K 2975/19 (Verwaltungsgericht Stuttgart)


Referenzen
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M 25 K 15.4690

M 25 K 15.4386

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