Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.06.2014, Az. 10 C 4/14

10. Senat | REWIS RS 2014, 5007

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Gegenstand

Keine Einbürgerung trotz "Entmakelung" der Jugendstrafe; Wirkung der Beseitigungsanordnung des Strafmakels; zur Berücksichtigung einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren nach Beseitigung des Strafmakels


Leitsatz

1. Die Anordnung der Beseitigung des Strafmakels einer Jugendstrafe nach § 100 JGG führt nicht zu einem Verwertungsverbot, sondern lediglich zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung durch die Registerbehörde (vgl. § 41 Abs. 3 BZRG).

2. Im Einbürgerungsverfahren ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe auch nach Beseitigung des Strafmakels zu berücksichtigen, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde von ihr nicht durch Auskunft aus dem Bundeszentralregister, sondern auf anderem Wege rechtmäßig Kenntnis erlangt hat (hier: durch Beiziehung der Ausländerakte).

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.

2

Der 1983 geborene Kläger ist [X.] Staatsangehöriger. Er lebt seit 1996 in [X.] und ist Vater eines 2008 geborenen Kindes, das die [X.] Staatsangehörigkeit besitzt. 1997 wurde dem Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt; seit 2009 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

3

Im Juni 2010 stellte der Kläger beim beklagten [X.] einen Antrag auf Einbürgerung. Die von der Staatsangehörigkeitsbehörde eingeholte Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthielt eine Eintragung. Danach war gegen den Kläger mit Strafbefehl vom 27. März 2007 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt worden. Darüber hinaus erlangte die Behörde aus der von ihr beigezogenen Ausländerakte Kenntnis davon, dass der Kläger mit Strafurteil vom 28. November 2002 zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten verurteilt worden war. Die Vollstreckung der Strafe war zur Bewährung ausgesetzt worden. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe 2005 vom Jugendgericht erlassen und der Strafmakel der Verurteilung nach § 100 JGG für beseitigt erklärt.

4

Mit Bescheid vom 11. April 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2012 zurück. Da der Kläger noch [X.] Staatsangehöriger sei, könne sein Begehren nur auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung gerichtet sein. Diesem Begehren stehe die Verurteilung zu einer Jugendstrafe entgegen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer befristeten Einbürgerungszusicherung gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. August 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die der Staatsangehörigkeitsbehörde bekannt gewordenen Verurteilungen stünden einer Einbürgerung entgegen. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der Jugendstrafe um eine Freiheitsstrafe im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] handele, da die zusammenzurechnenden Strafen die Schwelle der Unbeachtlichkeit nicht nur geringfügig überschritten. Die Verurteilungen unterlägen keinem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG. [X.] trete erst 10 Jahre nach der letzten Verurteilung ein. Die Beseitigung des [X.] der Jugendstrafe stehe einer Tilgung im [X.] nicht gleich. § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG begründe kein dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG gleichstehendes Berücksichtigungsverbot. Die Entmakelung führe zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung, stehe der Berücksichtigung aber nicht entgegen, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde - wie hier - von der Jugendstrafe nicht durch Auskunft aus dem [X.], sondern sonst auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt habe. Die gegenteilige Auffassung des [X.] Oberverwaltungsgerichts überzeuge nicht. Auch der Rechtsprechung des [X.] sei nicht zu entnehmen, dass die Beseitigung des [X.] zu einem Verwertungsverbot führe. Zwar fehle im Staatsangehörigkeitsrecht eine § 91 Abs. 2 [X.] entsprechende Löschungsvorschrift. Diese Vorschrift wirke sich mittelbar aber auch hier aus, da die Behörde nach einer Löschung über die Beiziehung der Ausländerakte keine Kenntnis mehr erhalte. Auch sonst sprächen keine Besonderheiten des Einbürgerungsverfahrens für ein Berücksichtungsverbot. Der Gesetzgeber habe in § 12a [X.] die frühere Privilegierung für Jugendstrafen nach § 88 Abs. 2 AuslG 1990 nicht übernommen. Auch wenn der Staatsangehörigkeitsbehörde von der Registerbehörde die Verurteilung zu einer entmakelten Jugendstrafe nicht mitgeteilt werde und es von eher zufälligen Umständen des Einzelfalles abhänge, ob sie hiervon auf rechtmäßigem Wege gleichwohl Kenntnis erlange, obliege eine Änderung der bestehenden Rechtslage allein dem Gesetzgeber. Die Erfüllung des [X.] sei gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auch Voraussetzung für eine Einbürgerung im Ermessenswege. Umstände, die ein Absehen gemäß § 8 Abs. 2 [X.] rechtfertigen könnten, seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

6

Der Kläger macht mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision geltend, dass die Jugendstrafe nach der [X.] nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Staatsangehörigkeitsbehörde und Gerichte hätten von dieser Verurteilung auch nicht rechtmäßig Kenntnis erlangt, da die Ausländerbehörde das Strafurteil aus den Akten hätte entfernen müssen. Mit Blick auf die Zufälligkeit der Kenntniserlangung sei eine Einbürgerungszusicherung zumindest zur Vermeidung einer unbilligen Härte zu erteilen.

7

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

8

Der Kläger ist während des Revisionsverfahrens umgezogen. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass er das Verfahren mit Zustimmung der für den neuen Wohnort zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde fortführt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist zulässig, aber nicht begründet. Das [X.]erufungsgericht hat die [X.]erufung des [X.] ohne Verstoß gegen [X.] (§ 137 Abs. 1 VwGO) zurückgewiesen. Die auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung gerichtete Verpflichtungsklage richtet sich gegen den richtigen [X.]eklagten (1.). Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung, da er nach Aufgabe seiner [X.] Staatsangehörigkeit weder die weiteren Voraussetzungen für eine [X.] nach § 10 [X.] noch diejenigen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 [X.] erfüllen würde. Der [X.] stehen die Verurteilungen entgegen (2.). Diese stellen materiell ein Einbürgerungshindernis dar (2.1). Sie unterliegen keinem Verwertungsverbot nach § 51 [X.]ZRG (2.2). Der [X.]erücksichtigung der gegen den Kläger verhängten Jugendstrafe steht auch nicht entgegen, dass diese Strafe nach Ablauf der [X.]ewährungszeit erlassen und der Strafmakel gemäß § 100 [X.] für beseitigt erklärt worden ist (2.3). Mangels Erfüllung des [X.] scheidet eine Ermessenseinbürgerung ebenfalls aus (3.).

1. Die Klage richtet sich gegen den richtigen [X.]eklagten. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger während des Revisionsverfahrens umgezogen ist. Denn die für den neuen Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde hat dem [X.]eklagten die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens in eigener Zuständigkeit erteilt (vgl. § 1 LVwVfG [X.] i.V.m. § 3 Abs. 3 VwVfG des [X.]). Eine solche Handhabung ist rechtlich nicht zu beanstanden und dient der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens (Urteil vom 24. Mai 1995 - [X.]VerwG 1 [X.] - [X.]VerwGE 98, 313 <316> = [X.] 402.240 § 24 [X.] 1990 Nr. 1 S. 1 <3>).

2. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung liegen nicht vor. Ist ein Einbürgerungsbewerber - wie hier - im [X.]esitz einer anderen Staatsangehörigkeit, kann ihm nach § 38 VwVfG eine schriftliche Einbürgerungszusicherung erteilt werden, durch die ihm die Einbürgerung für den Fall zugesagt wird, dass er die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist. Die Erteilung einer derartigen Zusage setzt voraus, dass der [X.]etroffene alle weiteren Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt. Daran fehlt es hier. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 [X.] setzt (u.a.) voraus, dass der Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.]). Dies ist hier wegen der beiden der Staatsangehörigkeitsbehörde bekannt gewordenen Verurteilungen des [X.] nicht der Fall.

2.1 Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise [X.] nach § 12a Abs. 1 [X.] liegen nicht vor. Danach bleiben bei der Einbürgerung außer [X.]etracht, (1.) die Verhängung von [X.] oder [X.] nach dem [X.], (2.) Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und (3.) Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur [X.]ewährung ausgesetzt und nach Ablauf der [X.]ewährungszeit erlassen worden ist (§ 12a Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.]ei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wurde eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe (§ 12a Abs. 1 Satz 2 [X.]). Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer [X.]etracht bleiben kann (§ 12a Abs. 1 Satz 3 [X.]).

Die Verurteilungen des [X.] bleiben nicht nach § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] außer [X.]etracht. Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten aus dem Jahre 2002 überschreitet bereits bei isolierter [X.]etrachtung die in § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] gezogene [X.]eachtlichkeitsgrenze, und zwar um mehr als das Doppelte und daher nicht "geringfügig" (vgl. Urteil vom 20. März 2012 - [X.]VerwG 5 [X.] 5.11 - [X.]VerwGE 142, 145 = [X.] 130 § 12a [X.] Nr. 2, jeweils Rn. 13, nach dem bereits eine Überschreitung um ein Drittel nicht mehr "geringfügig" sei). Überdies wäre nach der Zusammenrechnungsregel des § 12a Abs. 1 Satz 2 [X.] die - bei isolierter [X.]etrachtung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] unbeachtliche - Verurteilung zu einer Geldstrafe vom 60 Tagessätzen aus dem Jahre 2007 hinzuzurechnen.

2.2. Zutreffend ist das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, dass die beiden Verurteilungen keinem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 [X.]ZRG unterliegen. Danach dürfen in Fällen, in denen die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder sie zu tilgen ist, die Tat und die Verurteilung dem [X.]etroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden. Hierbei handelt es sich um ein umfassendes Verbot, das von allen staatlichen Stellen ab Tilgung bzw. [X.] [X.]eachtung verlangt unabhängig davon, auf welche Weise sie die entsprechenden Informationen erhalten haben ([X.]eschluss vom 23. September 2009 - [X.]VerwG 1 [X.] - [X.] 402.242 § 87 [X.] Nr. 1).

Dass die Jugendstrafe dem Kläger vom Jugendgericht nach Ablauf der [X.]ewährungszeit erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist, begründet kein materielles Verwertungsverbot. Nach § 26a [X.] wird jede zur [X.]ewährung ausgesetzte Jugendstrafe, bei der die Strafaussetzung nicht widerrufen wird, nach Ablauf der [X.]ewährungszeit erlassen; wird die Strafe oder ein Strafrest bei einer Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe erlassen, erklärt der Jugendrichter zugleich nach § 100 [X.] den Strafmakel als beseitigt. Die [X.] nach dem [X.] führt zu einer günstigeren registerrechtlichen [X.]ehandlung der Verurteilung nach dem [X.]zentralregistergesetz, insbesondere darf die Registerbehörde nur noch bestimmten [X.]ehörden und Gerichten (zu denen die [X.] und die Verwaltungsgerichte nicht zählen) über die Verurteilung Auskunft erteilen (§ 41 Abs. 3 [X.]ZRG). Die Entmakelung kann sich auch auf die Tilgungsfrist auswirken (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 [X.]uchst. f [X.]ZRG). Die [X.]eseitigung des [X.] hat hingegen keine Auswirkung auf das Tilgungsverbot des § 47 Abs. 3 [X.]ZRG ([X.], [X.]eschluss vom 21. April 2009 - 1 [X.] - NStZ-RR 2009, 291). Danach ist in Fällen, in denen im Register mehrere Verurteilungen eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (Grundsatz der Unteilbarkeit des Registerinhalts bei Verurteilungen).

Folglich beträgt hier die Tilgungsfrist für die Verurteilung des [X.] vom November 2002 fünf Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 [X.]uchst. [X.]). Hinsichtlich des Strafbefehls vom März 2007 gilt hingegen wegen der - zwar entmakelten, aber noch nicht tilgungsreifen - Jugendstrafe eine Tilgungsfrist von 10 Jahren (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 [X.]uchst. a, Nr. 2 [X.]uchst a [X.]ZRG), sodass beide Verurteilungen bei weiterer Straffreiheit erst im März 2017 im [X.] zu tilgen sind. [X.]is dahin darf die Registerbehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde die Verurteilung aus dem Jahre 2002 zwar nicht mitteilen, diese Verurteilung unterliegt aber keinem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 [X.]ZRG (Urteil vom 17. März 2004 - [X.]VerwG 1 [X.] 5.03 - [X.] 402.240 § 88 [X.] Nr. 3 im Fall einer Einbürgerung nach § 88 [X.] 1990 sowie [X.]eschlüsse vom 23. September 2009 a.a.[X.] und vom 14. Februar 1984 - [X.]VerwG 1 [X.] 10.84 - [X.] 402.24 § 10 [X.] Nr. 102 zu den vergleichbaren Regelungen in § 61 [X.]ZRG n.F./§ 57 [X.]ZRG a.F. für das Erziehungsregister).

2.3 Zutreffend ist das [X.]erufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die [X.] und das daran anknüpfende formelle Übermittlungsverbot der Registerbehörde gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht zur Folge haben, dass die Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden darf (a.A. [X.], Urteil vom 12. Oktober 2011 - 1 A 246/11 - juris Rn. 55).

2.3.1 Eine derartige Wirkung ist den einschlägigen gesetzlichen Regelungen schon vom Wortlaut her nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem der Gesetzessystematik. Gesetzeshistorie und -materialien sprechen ebenfalls gegen ein (eingeschränktes) [X.]erücksichtigungsverbot im Einbürgerungsverfahren. Allein Sinn und Zweck der [X.] rechtfertigen keine Ausnahme vom einbürgerungsrechtlichen Straffreiheitserfordernis.

Das [X.] regelt in §§ 97 und 100 [X.] die Voraussetzungen für eine [X.] durch den Jugendrichter. Die gesetzlichen Wirkungen der Entmakelung ergeben sich aus ihrer registerrechtlichen [X.]ehandlung nach dem [X.]zentralregistergesetz. Danach führt die [X.]eseitigung des [X.] nach § 41 Abs. 3 [X.]ZRG zwar formal zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung, so dass die Registerbehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde die Verurteilung nach einer Entmakelung nicht (mehr) mitteilen darf. Ein materielles Verwertungsverbot tritt nach § 51 Abs. 1 [X.]ZRG aber erst mit Tilgung oder [X.] ein. Auch das [X.] enthält kein [X.]erücksichtigungsverbot für entmakelte [X.]. Vielmehr stellt die Verurteilung zu einer Strafe wegen einer rechtswidrigen Straftat materiell ein Einbürgerungshindernis dar (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Hiervon sind nach § 12a Abs. 1 [X.] lediglich Verurteilungen unterhalb einer bestimmten [X.]eachtlichkeitsschwelle ausgenommen.

Aus der Gesetzeshistorie und den Gesetzesmaterialien ergeben sich ebenfalls keine Hinweise für ein [X.]erücksichtigungsverbot. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen, unter denen strafrechtliche Verurteilungen ausnahmsweise kein Einbürgerungshindernis darstellen, in den letzten Jahren mehrfach verschärft: Nach § 88 Abs. 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung - [X.] 1990 -, der Vorgängerregelung zu § 12a [X.], blieben bei der [X.] nach § 85 Abs. 1 [X.] 1990 - obligatorisch - außer [X.]etracht, (1.) die Verhängung von [X.] oder [X.] nach dem [X.], (2.) Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und (3.) Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur [X.]ewährung ausgesetzt und nach Ablauf der [X.]ewährungszeit erlassen worden waren; bei Verurteilungen zu einer höheren Strafe war im Einzelfall zu entscheiden, ob die Straftat außer [X.]etracht bleiben konnte. [X.]ei Verhängung einer zur [X.]ewährung ausgesetzten Jugendstrafe bis zu einem Jahr war dem Ausländer nach § 88 Abs. 2 [X.] 1990 eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen für den Fall, dass die Strafe nach Ablauf der [X.]ewährungszeit erlassen wird. Damit stand unter der Geltung des Ausländergesetzes die Verurteilung zu einer zur [X.]ewährung ausgesetzten und nach Ablauf der [X.]ewährungszeit erlassenen Jugendstrafe bis zu einem Jahr - wie andere Verurteilungen unterhalb der [X.]eachtlichkeitsgrenzen des § 88 Abs. 1 [X.] 1990 - einer Einbürgerung nicht entgegen. Diese [X.]estimmungen sollten nach dem Gesetzentwurf der [X.]regierung mit dem [X.] unverändert in § 12a [X.] aufgenommen werden ([X.]TDrucks 15/420 S. 48, 117). Nach einem Antrag der [X.]DU/[X.]SU-Fraktion, die Grenzen des § 88 Abs. 1 [X.] 1990 zu halbieren und die Privilegierung von [X.] nach § 88 Abs. 2 [X.] 1990 gänzlich abzuschaffen ([X.]TDrucks 15/955 S. 42), wurde auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses ([X.]TDrucks 15/3479 [X.]) nur die Regelung in § 88 Abs. 1 [X.] 1990 unverändert in § 12a Abs. 1 [X.] übernommen, die Regelung in § 88 Abs. 2 [X.] 1990 entfiel indes mit dem [X.] von 2005 ersatzlos. Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz von 2007 wurden die Anforderungen an die [X.] strafrechtlicher Verurteilungen in § 12a Abs. 1 [X.] nochmals verschärft und auf Anregung der [X.] die [X.]eachtlichkeitsschwelle nun doch auf 90 Tagessätze bzw. drei Monate gesenkt. Außerdem sind seitdem mehrere Verurteilungen zusammenzuzählen (§ 12a Abs. 1 Satz 2 [X.]). Schließlich wurde das bis dahin tatbestandlich nicht eingeschränkte Nichtberücksichtigungsermessen bei [X.]estrafungen, die die [X.]sgrenze überschreiten, in § 12a Abs. 1 Satz 3 [X.] dadurch eingegrenzt, dass eine Nichtberücksichtigung im Ermessenswege nur noch bei Strafen eröffnet ist, welche die - herabgesenkten - Grenzen des Satzes 1 geringfügig überschreiten. In der Gesetzesbegründung der [X.]regierung wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass [X.] immer beachtlich sind, da bei ihnen das Mindestmaß erst bei sechs Monaten beginnt ([X.]TDrucks 16/5065 [X.]). Dies belegt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers [X.] nicht nur bis zu ihrer Entmakelung ein Einbürgerungshindernis darstellen. Andernfalls hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich in § 12a [X.] zu regeln, zumal der Kreis der Personen, die zu einer der Entmakelung nach §§ 97 oder 100 [X.] zugänglichen Jugendstrafe verurteilt werden, erheblich größer ist als der Kreis der von der ursprünglichen Privilegierung in § 88 Abs. 2 [X.] 1990 erfassten Personen. Eine materiellrechtliche Nichtberücksichtigung von [X.] nach ihrer Entmakelung verkehrte die durch die Aufhebung des § 88 Abs. 2 [X.] 1990 gewollte einbürgerungshindernde [X.]erücksichtigung von Jugendstrafe in das Gegenteil.

Ein [X.]erücksichtigungsverbot ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der [X.]. Diese soll zwar die stigmatisierende Wirkung einer Jugendstrafe mindern und dient damit der Förderung der Wiedereingliederung jugendlicher und heranwachsender Straftäter. In ihren gesetzlichen Wirkungen bleibt sie aber hinter dem Verwertungsverbot des § 51 [X.]ZRG zurück. § 41 Abs. 3 [X.]ZRG enthält nur ein formelles, lediglich die Registerbehörde bindendes Übermittlungsverbot. Hiervon zu trennen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Fachbehörde die Verurteilung zu einer Jugendstrafe trotz [X.] berücksichtigen darf, wenn ihr die Registerbehörde hierüber zwar keine Auskunft erteilen darf, sie von der Verurteilung aber auf anderem Wege Kenntnis erlangt hat. Dies richtet sich, solange mangels Tilgung oder [X.] die Voraussetzungen für ein absolutes Verwertungsverbot nach § 51 [X.]ZRG nicht vorliegen, primär nach dem einschlägigen materiellen Recht - hier also den [X.]estimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts.

Danach führt jede Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat - abgesehen von den in § 12a Abs. 1 [X.] aufgeführten Ausnahmen - zu einem materiellen Einbürgerungshindernis. Diese dem Staatsangehörigkeitsrecht zugrunde liegende Wertung würde unterlaufen, wenn [X.] schon nach einer [X.] nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Zudem hätte ein derartiges Verbot eine vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollte Privilegierung jugendlicher und heranwachsender Straftäter gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht unterliegenden Straftätern zur Folge. Denn für diese liegen nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 [X.] die [X.] bei 90 Tagessätzen Geldstrafe bzw. drei Monaten Freiheitsstrafe, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur [X.]ewährung ausgesetzt und nach Ablauf der [X.]ewährungszeit erlassen worden ist. [X.]ei genereller Nichtberücksichtigung von [X.] nach einer [X.] träte diese Wirkung bei jugendlichen und heranwachsenden Straftätern mit dem [X.] nach Ablauf der [X.]ewährungszeit bei nahezu allen Verurteilungen zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe ein (§ 100 Abs. 1 Satz 1 [X.]), und zwar selbst bei teilweiser Verbüßung der Jugendstrafe und Aussetzung des [X.] zur [X.]ewährung. Selbst schwere Verfehlungen stünden schon nach relativ kurzer Zeit und deutlich vor Ablauf der Tilgungsfrist einer Einbürgerung nicht mehr entgegen. Dies widerspräche der besonderen [X.]edeutung des [X.] bei der Einbürgerung.

2.3.2 Ein [X.]erücksichtigungsverbot besteht auch nicht wegen rechtswidriger Kenntniserlangung. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen [X.] Verurteilungen, von denen sie auf rechtswidrige Weise Kenntnis erlangt haben, bei ihren Entscheidungen außer acht lassen müssen (vgl. [X.]eschluss vom 14. Februar 1984 - [X.]VerwG 1 [X.] 10.84 - [X.] 402.24 § 10 [X.] Nr. 102). Denn die [X.]ehörde hat von der Jugendstrafe des [X.] auf rechtmäßigem Wege Kenntnis erlangt.

Der Umstand, dass die [X.] nicht zu den auskunftsberechtigten Stellen gemäß § 41 Abs. 3 [X.]ZRG zählen, steht einer rechtmäßigen Kenntniserlangung auf anderem Wege nicht entgegen. Hier hat die [X.]ehörde nicht von der Registerbehörde, sondern aus der von ihr beigezogenen Ausländerakte Kenntnis von der Verurteilung aus dem Jahre 2002 erlangt. Dabei kann dahinstehen, ob sie die Ausländerakte schon deshalb beiziehen durfte, weil der Kläger bei Antragstellung eine entsprechende "Einwilligungserklärung" abgegeben hat. In diesem Zusammenhang bedarf insbesondere keiner Entscheidung, ob diese Erklärung datenschutzrechtlich wirksam ist, obwohl der Kläger im Antragsformular darauf hingewiesen worden ist, dass der Einbürgerungsantrag abgelehnt werden müsse, wenn die Ausländerakte wegen der Verweigerung der Einwilligung nicht beigezogen werden könne. Den sich daraus ergebenden Zweifeln, ob die Erklärung auf einer freien Entscheidung des [X.] im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.]DSG beruht, braucht indes nicht nachgegangen zu werden. Denn die Staatsangehörigkeitsbehörde durfte die in der Ausländerakte befindlichen Erkenntnisse über noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen des [X.] nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen [X.]estimmungen im Staatsangehörigkeits- und im [X.] über die Erhebung, Vernichtung und Weitergabe personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung des [X.] beiziehen.

Nach § 32 [X.] haben öffentliche Stellen den [X.] die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen nicht entgegenstehen. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich - wie die Formulierung in § 32 Abs. 1 Satz 2 [X.] belegt - in Einbürgerungsverfahren auf alle Daten, die für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde erforderlich sind, und umfasst damit auch Erkenntnisse der zuständigen Ausländerbehörde über strafrechtliche Verurteilungen des Einbürgerungsbewerbers, die sie ihrerseits rechtmäßig erlangt und in den Akten belassen durfte. Die an die Registerbehörde gerichteten Übermittlungsbeschränkungen (§ 41 Abs. 3 [X.]ZRG) sind dabei - wie dargelegt - gerade keine materiellrechtlichen Verwendungsregelungen.

Hier hatte die Ausländerbehörde über die Mitwirkungspflichten der Strafverfolgungsbehörden nach § 87 Abs. 2 und 4 [X.] eine Abschrift des Strafurteils aus dem Jahre 2002 erhalten. Nach diesen [X.]estimmungen haben öffentliche Stellen - auch insoweit vorbehaltlich entgegenstehender besonderer gesetzlicher Verwendungsregelungen (§ 88 Abs. 1 [X.]) - (u.a.) die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben von einem [X.] Kenntnis erlangt haben (§ 87 Abs. 2 [X.]). Die für die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde zudem unverzüglich über die Einleitung und die Erledigung von Strafverfahren zu unterrichten (§ 87 Abs. 4 Satz 1 [X.]). In Konkretisierung dieser gesetzlichen Pflichten bestimmt Nr. 42 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen in der Fassung vom 19. Mai 2008 (MiStrA), dass in Strafsachen gegen Ausländer (u.a.) der Ausländerbehörde sowohl die Einleitung und der Ausgang eines Strafverfahrens als auch sonstige [X.] unverzüglich mitzuteilen sind. Dem ist das Amtsgericht mit Übersendung einer Abschrift des gegen den Kläger ergangenen Urteils aus dem Jahre 2002 an die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde nachgekommen.

Die Ausländerbehörde war auch nicht verpflichtet, die rechtmäßig zur Ausländerakte gelangte [X.] vor einer Weitergabe an die Staatsangehörigkeitsbehörde aus der Ausländerakte zu entfernen. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für eine Vernichtung nach § 91 Abs. 2 [X.] nicht vor. Danach sind Mitteilungen nach § 87 Abs. 1 [X.] von den Ausländerbehörden unverzüglich zu vernichten, wenn sie für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können (§ 91 Abs. 2 [X.]). Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur Mitteilungen nach § 87 Abs. 1 [X.]. Außerdem kann bei strafrechtlichen Verurteilungen, solange sie keinem materiellen Verwertungsverbot nach § 51 [X.]ZRG unterliegen, die potentielle Erheblichkeit für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung regelmäßig nicht ausgeschlossen werden.

3. Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 [X.] liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 8 Abs. 1 [X.] kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag unter den dort genannten Voraussetzungen eingebürgert werden. Auch eine Ermessenseinbürgerung setzt voraus, dass der Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.]), wobei auch hier § 12a Abs. 1 [X.] Anwendung findet. Von dieser Einbürgerungsvoraussetzung kann allerdings über § 8 Abs. 2 [X.] im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Grenze der [X.] mehr als geringfügig im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 3 [X.] überschritten worden ist (Urteil vom 20. März 2012 - [X.]VerwG 5 [X.] 5.11 - [X.]VerwGE 142, 145 = [X.] 130 § 12a [X.] Nr. 2, jeweils Rn. 37 f.).

Auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit im Revisionsverfahren bindenden tatrichterlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) bestehen keine Anhaltspunkte für ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des [X.], das es ausnahmsweise rechtfertigen könnte, ihn trotz seiner nicht unbeachtlichen Straffälligkeit einzubürgern. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 [X.] vor. Eine solche Härte muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (Urteil vom 20. März 2012 a.a.[X.], jeweils Rn. 39). Für solche Umstände, deren Vorbringen der Mitwirkungsobliegenheit des Einbürgerungsbewerbers unterfällt, gibt es nach dem Vorbringen des [X.] und den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts keinen Anhalt.

Eine besondere Härte ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision insbesondere nicht aus der zwischenzeitlichen Entmakelung der Jugendstrafe und dem Umstand, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde von dieser Verurteilung über die - in Einbürgerungsverfahren übliche - [X.]eiziehung der Ausländerakte Kenntnis erlangt hat. Dass der Kläger Vater eines Kindes mit [X.] Staatsangehörigkeit ist, begründet ebenfalls keine besondere Härte. Auch wenn im Hinblick auf die [X.] eine einheitliche staatsangehörigkeitsrechtliche [X.]ehandlung der Familie wünschenswert ist, gewährt Art. 6 Abs. 1 GG Angehörigen von [X.] keinen Anspruch auf Einbürgerung. Der grundrechtliche Schutz der Familie gebietet vorliegend auch nicht ein Absehen von der tatbestandlichen Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Der Kläger ist im [X.]esitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts und hat zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung der [X.]eziehung zu seinem Kind durch die verschiedenen Staatsangehörigkeiten geltend gemacht.

Meta

10 C 4/14

05.06.2014

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 22. August 2013, Az: 7 A 10485/13, Urteil

§ 87 AufenthG, § 88 AufenthG, § 91 Abs 2 AufenthG, § 85 AuslG 1990, § 88 AuslG 1990, § 4a Abs 1 BDSG, § 41 BZRG, § 46 BZRG, § 47 BZRG, § 51 BZRG, Art 6 Abs 1 GG, § 100 JGG, § 26a JGG, § 97 JGG, § 10 RuStAG, § 12a RuStAG, § 32 RuStAG, § 8 RuStAG, § 3 VwVfG, § 38 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.06.2014, Az. 10 C 4/14 (REWIS RS 2014, 5007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5007

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

M 25 K 18.6074

M 25 K 18.5262

M 25 K 18.4045

M 25 K 15.4690

M 25 K 15.4688

4 K 2975/19

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