Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.05.2015, Az. 1 C 23/14

1. Senat | REWIS RS 2015, 10476

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Gegenstand

Unterhaltssicherungserfordernis bei Ermessenseinbürgerung umfasst auch Angehörige im Ausland


Leitsatz

Bei der Ermessenseinbürgerung muss der Einbürgerungsbewerber nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG (juris: RuStAG) den Lebensunterhalt auch solcher Angehöriger sichern können, die im Ausland leben.

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt seine Einbürgerung in den [X.] Staatsverband, die ihm der Beklagte versagt, weil die [X.] Sicherung des [X.] und seiner - im Ausland lebenden - Familie nicht gesichert sei.

2

Der Kläger ist im Jahre 1972 geboren. Er ist palästinensischer Abstammung und staatenlos. Er reiste erstmals im Jahre 1997 in das [X.] ein und beantragte als vermeintlich [X.] Staatsangehöriger erfolglos Asyl. In der Folgezeit offenbarte er seine wahre Identität und verzichtete auf den ihm im Asylverfahren zuerkannten [X.]. Seit dem 10. Februar 2009 verfügt er über eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Der Kläger ist seit 2003 mit einer jordanischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Eheleute haben inzwischen drei Kinder. Die Ehefrau lebt mit den Kindern in [X.]. Der Kläger war seit 1999 stets erwerbstätig und zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts nicht auf Sozialleistungen angewiesen.

3

Der Kläger beantragte im Juli 2009 bei der [X.] seine Einbürgerung, ohne sein Begehren auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu beschränken. Eine gegen die [X.] als der für die [X.] nach § 10 [X.] zuständigen Behörde erhobene Untätigkeitsklage hat das [X.] abgewiesen (Urteil vom 11. Juli 2012). Die für die Ermessenseinbürgerung nach § 8 [X.] zuständige Regierung von [X.] lehnte den entsprechenden Antrag in Bezug auf eine Ermessenseinbürgerung mit Bescheid vom 26. November 2010 ab, weil der Kläger, der seit seiner Einreise Geringverdiener sei, nicht sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sei. Der Bedarf steige erheblich, sobald der Familiennachzug für die Ehefrau und die Kinder genehmigt werde.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet, weil dieser an die Prognose, ob der Einbürgerungsbewerber sich und seine Familie ernähren könne, überspannte Anforderungen stelle. Der Prognose könne nicht zugrunde gelegt werden, dass mit der Einbürgerung der Nachzug der Familie verbunden sein könne; für die Prognose sei auf den Kreis der bereits im [X.] lebenden Unterhaltsberechtigten abzustellen. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Nachzugsabsicht; der Kläger habe vielmehr schlüssig die Gründe dargelegt, dass er auch künftig eine "Fernehe" führen werde.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger erziele aus zwei Arbeitsverhältnissen ein Einkommen, das zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhalts ausreiche. Bei der erforderlichen Prognose künftiger Sicherung auch des Lebensunterhalts Unterhaltsberechtigter sei grundsätzlich auf den Kreis der bereits im [X.] lebenden Unterhaltsberechtigten abzustellen. Die Möglichkeit, dass dieser Kreis durch den erleichterten Nachzug ausländischer Familienangehöriger [X.] erweitert werde, reiche für eine negative Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit dann nicht aus, wenn sich [X.] nicht konkret abzeichneten. Dies sei hier nicht der Fall.

6

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.]. Er macht vorrangig geltend, dass bei der Prognose künftiger Sicherung des Lebensunterhalts auch der Angehörigen im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.] auf alle unterhaltsberechtigten Angehörigen des Einbürgerungsbewerbers abzustellen sei, soweit diesen gemäß den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften nach der Einbürgerung des Betroffenen eine erleichterte, nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängige Möglichkeit des Familiennachzugs offenstehe.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist begründet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.] seien bei der Prüfung, ob der Ausländer seine Angehörigen zu ernähren imstande ist, nur solche Angehörige zu berücksichtigen, die bereits im [X.] leben oder für die konkrete Anhaltspunkte für einen Familiennachzug ersichtlich sind, ist mit Bundesrecht unvereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO). Da sich das Urteil auch nicht aus anderem Grunde als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), ist die Klage abzuweisen.

9

1. Maßgeblich für die Prüfung des von dem Kläger mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs auf Neubescheidung seines auf eine Ermessenseinbürgerung gerichteten Antrages ist § 8 Abs. 1 [X.] in der Fassung, die diese Regelung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] vom 19. August 2007 ([X.]) zum 28. Juli 2007 erhalten hat. Nachfolgende Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (zuletzt durch das [X.] zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014, [X.] [X.] 1714) haben diese Regelung unverändert gelassen.

2. Nach § 8 Abs. 1 [X.] kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er u.a. "sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist" (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.]). Von dieser Voraussetzung kann nach § 8 Abs. 2 [X.] aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Revision richtet sich zu Recht nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgericht, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] durch den Kläger erfüllt sind, er seinen eigenen Lebensunterhalt durch sein Erwerbseinkommen sichern kann und eine Neubescheidung seines [X.] nicht nach den in § 11 [X.] benannten Sicherheitsaspekten ausgeschlossen ist; dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Dem Kläger steht indes der geltend gemachte [X.] deswegen nicht zu, weil er nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.] seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (2.1) und von diesem Erfordernis auch nicht nach § 8 Abs. 2 [X.] abgesehen werden kann (2.2).

2.1 § 8 Abs. 1 [X.] verlangt allgemein und ohne Einschränkung, dass der [X.] nicht nur sich selbst, sondern auch seine Angehörigen zu ernähren imstande sein muss. Dies ist nicht auf solche unterhaltsberechtigten Angehörigen beschränkt, die bereits im [X.] leben oder für den Fall der Einbürgerung konkret beabsichtigen, in das [X.] nachzuziehen. Erfasst sind auch im Ausland lebende unterhaltsberechtigte Angehörige.

2.1.1 Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.] konkretisiert nicht den Kreis der Angehörigen, deren Lebensunterhalt der [X.] sichern können muss. Die Regelung setzt allerdings eine gewisse "Verantwortungsbeziehung" zwischen dem [X.] und den zu ernährenden Angehörigen voraus. Sie rechtfertigt, nur solche Angehörigen zu berücksichtigen, denen gegenüber der Ausländer unterhaltspflichtig sein kann. Er muss also den eigenen und den Lebensunterhalt seiner Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer bestreiten können, ohne auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel angewiesen zu sein (so auch Nr. 8.1.1.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht - StAR-VwV vom 13. Dezember 2000, BAnz. 2001, 1418). Anhaltspunkte für eine weitergehende Beschränkung des Personenkreises ergeben sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.] nicht.

Insbesondere wird nicht gefordert, dass zwischen dem [X.] und den unterhaltsberechtigten Angehörigen eine familiäre Lebensgemeinschaft oder sonst eine räumliche Nähebeziehung besteht, es sich um Familienangehörige im engeren Sinne handelt oder sich die dem Grunde nach unterhaltsberechtigten Angehörigen im [X.] aufhalten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass nach den anzuwendenden familienrechtlichen Regelungen abstrakt ein Unterhaltsanspruch in Betracht kommt oder er jedenfalls dann entstehen kann, wenn diese zu dem [X.] in das [X.] nachziehen. Da es um die gesicherte Unterhaltsfähigkeit des [X.]s geht, ist auch nicht erforderlich, dass dieser bereits tatsächlich Unterhaltsleistungen erbringt bzw. solche zu erwarten sind oder entsprechende gesetzliche Unterhaltspflichten bereits nach Grund und Höhe gerichtlich oder anderweitig tituliert sind. Das in § 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.] aufgestellte [X.] ist auch dann nicht erfüllt, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch im Einzelfall nur deswegen nicht besteht, weil es nach dem anzuwendenden Familienrecht an der erforderlichen konkreten Unterhaltsfähigkeit fehlt.

Für die Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 [X.] ist auch nicht nur oder vorrangig auf die Angehörigen abzustellen, die bereits im [X.] leben. Die Beschränkung des Berufungsgerichts auf diesen Personenkreis und die Prüfung einer Erweiterung auf weitere Angehörige nur für den Fall, dass sich ein Nachzug im Ausland lebender Angehöriger konkret abzeichnet, verengen ohne gesetzliche Grundlage den weiten [X.] des § 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.]. Bei der Betrachtung der von § 8 Abs.1 Nr. 4 [X.] geforderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind daher unabhängig von einer bestehenden Nachzugsabsicht oder Nachzugsmöglichkeit auch die im Ausland lebenden Familienangehörigen des Klägers (seine Ehefrau sowie die inzwischen drei minderjährigen Kinder) einzubeziehen.

2.1.2 Sinn und Zweck des [X.]ses in § 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.] sprechen gegen eine Beschränkung auf bereits im Inland lebende oder doch konkret nachzugswillige Angehörige.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (seit [X.], Urteil vom 27. Februar 1958 - 1 C 99.56 - [X.]E 6, 207 <208>) hat § 8 Abs. 1 Nr. 4 ([X.])[X.] nicht nur den Zweck, den [X.] von finanziellen Lasten, die durch die Einbürgerung eines Ausländers entstehen könnten, freizuhalten. Der Sinn der Regelung geht darüber hinaus dahin, dass die [X.] gewisse Voraussetzungen für ihre wirtschaftliche Eingliederung in [X.] erfüllen müssen. Dieses weitergehende Erfordernis einer auch wirtschaftlichen Integration wird verfehlt, wenn allein darauf abgestellt wird, ob es infolge der Einbürgerung zu einer Inanspruchnahme öffentlicher Mittel kommen kann oder wird, und daher bei im Ausland lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen danach differenziert wird, ob eine konkrete Nachzugsabsicht besteht. Ein Ausländer ist auch dann im [X.] für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 [X.] wirtschaftlich nicht hinreichend integriert, wenn er aus eigenem Einkommen oder Vermögen auch solche Angehörige, die im Ausland leben, nicht im [X.] zu ernähren imstande ist. Für das [X.] des § 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ist daher auch unerheblich, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit für den Fall der Einbürgerung von den erleichterten Möglichkeiten eines Familiennachzuges zu einem dann [X.]sangehörigen Gebrauch gemacht wird. § 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.] entlastet durch den umfassenden Einbezug auch im Ausland lebender unterhaltsberechtigter Angehöriger die Einbürgerungsbehörde gerade von der mitunter schwierigen Prüfung, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Familiennachzug zu erwarten ist. Schon aus diesen Gründen ist auch nicht auf die Erwägungen der Beteiligten zu den aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen eines Familiennachzuges oder den Rückwirkungen der Versagung der Einbürgerung auf die Art und Weise, eine bestehende familiäre Beziehung auszugestalten, einzugehen.

2.1.3 Keine andere Beurteilung folgt aus dem Umstand, dass die ursprüngliche Fassung der Regelung noch den Zusatz enthielt, dass der [X.] "an diesem Ort", also am Ort der Einbürgerung, sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sein musste (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.][X.] vom 22. Juli 1913, RGBl. [X.] 583).

Diese Formulierung hatte lediglich klargestellt, dass für die Betrachtung der Unterhaltsfähigkeit, die eine Konkretisierung auch des durch das Einkommen oder Vermögen des [X.]s zu deckenden Bedarfs erfordert, auf die Verhältnisse gerade des Ortes der Niederlassung, die dortigen Lebenshaltungskosten und Wohnungsmieten, abzustellen ist (s. - m.w.[X.] - [X.]/[X.], [X.] Staatsangehörigkeitsrecht, § 8 [X.][X.] Rn. 35). An diesem Maßstab ist auch nach der lediglich redaktionellen Streichung ([X.]. 15/420 S. 116) der Worte "an diesem Ort" festzuhalten.

Hieraus folgt indes gerade nicht, dass sich die Angehörigen, deren Lebensunterhalt zu sichern ist, am Ort der Einbürgerung bzw. im [X.] aufhalten müssen, um nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.] berücksichtigt zu werden. Die Worte "an diesem Orte" waren grammatikalisch auf das [X.] insgesamt bezogen und nicht auf den Kreis der Personen, zu deren Ernährung der [X.] imstande sein muss.

Der Kläger erfüllt diese Einbürgerungsvoraussetzung nicht dadurch, dass er nach seinen Angaben die in [X.] lebende Familie im Rahmen seiner Möglichkeiten auch finanziell unterstützt und damit deren Lebensunterhalt, etwa in Verbindung mit der Nutzung von dort belegenem Grundbesitz, nach den in [X.] geltenden Maßstäben gesichert sein mag. Weitere tatsächliche Feststellungen sind insoweit nicht zu treffen. Entscheidend ist allein, dass der Kläger hierzu nach den im [X.] anzuwendenden Maßstäben nicht in der Lage ist. Dies steht nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Einkommen des Klägers zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit.

2.1.4 Die weite Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.], die auch im Ausland lebende unterhaltsberechtigte Angehörige einbezieht, wird durch den systematischen Vergleich mit der Ausgestaltung des [X.]ses bei der [X.] (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]) bestätigt.

Bei der Einfügung der Regelung, in welchem Umfange der Lebensunterhalt bei der (erleichterten) [X.] gesichert sein soll, hat der Gesetzgeber die heute in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] vorgenommene Beschränkung auf Leistungen der steuerfinanzierten Grundsicherung, die - außer in Fällen einer außergewöhnlichen Notlage (§ 24 [X.]) - einen Inlandsaufenthalt voraussetzen, gerade nicht in § 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.] übernommen, sondern an der ursprünglichen Regelung festgehalten (s.a. [X.], Beschluss vom 6. Februar 2013 - 5 PKH 13.12). Eine im [X.] dem heutigen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] entsprechende Regelung enthielt erstmals § 86 Abs. 1 Nr. 3 [X.] (eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990, [X.] [X.] 1354), der für die erst im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens ([X.]. 11/6960 S. 14, 28) eingefügte Regelung der erleichterten [X.] von Ausländern mit langem Aufenthalt in modifizierter Form das zunächst für die erleichterte Einbürgerung junger Ausländer vorgesehene ([X.]. 11/6321 [X.], 47 f.) [X.] aufgegriffen hat. In der Nachfolgeregelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 [X.] (Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, [X.] [X.] 1618), die durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 [X.] (eingefügt durch das [X.] vom 30. Juli 2004, [X.] [X.] 1950) abgelöst worden ist und ihre heutige Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] (vom 19. August 2007, [X.]) erhalten hat, ist diese Grundstruktur beibehalten worden; bei der [X.] hat der Gesetzgeber es für die auch wirtschaftliche Integration ausreichen lassen, wenn der [X.] den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme der bezeichneten steuerfinanzierten Sozialleistungen bestreiten kann oder die Inanspruchnahme solcher Leistungen nicht zu vertreten hat. Dies setzt voraus, dass sich die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen tatsächlich im [X.] aufhalten oder in dem von der insoweit [X.] (s. [X.], in: [X.], § 10 [X.] Rn. 240 ff.) erfassten Zeitraum aufhalten werden. Keine dieser Modifikationen hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen für eine Anpassung des in § 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Einschränkung formulierten Lebensunterhaltserfordernisses; diese Vorschrift stellt vielmehr unverändert auf die - weit verstandene - Unterhaltsfähigkeit des [X.]s und gerade nicht auf die Nichtinanspruchnahme bestimmter, inlandsbezogener Sozialleistungen ab.

2.2 Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben auch keinen Hinweis darauf, dass von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden könnte. Das vorliegende Verfahren gibt dabei keinen Anlass, die Voraussetzungen und möglichen Anwendungsfälle dieser Ausnahmeregelung (s. [X.], Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 5.11 - [X.]E 142, 145 Rn. 39 und Beschluss vom 6. Februar 2013 - 5 PKH 13.12) weiter zu konkretisieren. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfes, der zur Einfügung dieser Regelung geführt hat ([X.]. 15/420 S. 116), sollten damit z.B. Härten vermieden werden können, die dadurch entstehen, dass etwa die ausländische Ehefrau aufgrund einer zur Durchführung eines Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausgeschieden ist, nun aber ihrer Einbürgerung - auch bei unverschuldet eingetretener Arbeitslosigkeit ihres [X.] Ehegatten - mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegensteht und sie dadurch staatenlos geworden ist. Die Versagung der Einbürgerung bedeutete selbst dann, wenn die [X.] Staatsangehörigkeit für den Kläger tatsächlich [X.] zu der in [X.] lebenden Familie erleichterte, auch aus normativen Gründen in Ansehung des grund- und menschenrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG; Art. 8 [X.]; Art. 9 [X.]) jedenfalls keine "besondere" Härte. Auch hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht, dass diese Voraussetzung vorliegen könnte, oder insoweit weiteren [X.] bezeichnet. Ein öffentliches Interesse, das den Verzicht gerade auch auf das [X.] rechtfertigte, ergibt sich nicht aus allgemeinen demographischen oder migrationspolitischen Erwägungen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

1 C 23/14

28.05.2015

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 13. August 2014, Az: 5 B 13.992, Urteil

§ 85 AuslG 1990 vom 15.07.1999, § 86 AuslG 1990 vom 09.07.1990, § 10 Abs 1 S 1 Nr 3 RuStAG, § 8 Abs 1 Nr 4 RuStAG, § 8 Abs 2 RuStAG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.05.2015, Az. 1 C 23/14 (REWIS RS 2015, 10476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10476

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