Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2007, Az. X ZR 158/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3211

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[X.]IM NAMEN DES [X.]LKES URTEIL [X.] Verkündet am: 27. Juni 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Nachbauentschädigung IV [X.] § 10a Abs. 3, 4; [X.] ([X.] ([X.]) Nr. 2100/94) Art. 14 Abs. 3, [X.] (Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 vom 24. Juli 1995 über die Ausnah-meregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der [X.] ([X.]) Nr. 2100/94) Art. 5 Für die Entschädigung für den Nachbau von nach nationalem Recht geschütz-ten Pflanzensorten gelten für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 gegenüber Land-wirten, die der Vereinbarung zwischen dem [X.] und dem [X.] vom 3. Juni 1996 ("[X.] 1996", veröffentlicht im [X.] vom 16.8.1999; auszugsweise auch im [X.]atsurteil vom [X.], [X.], 47 f. - Auskunftsanspruch bei [X.] - abge-druckt) nicht beigetreten sind, dieselben Grundsätze wie für den Nachbau von nach Gemeinschaftsrecht geschützten Sorten (hierzu [X.].[X.]. v. 27.6.2007 - [X.]/03 - [X.], zur [X.] vorgesehen).
[X.], [X.]. v. 27. Juni 2007 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 27. Juni 2007 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 25. September 2003 verkündete [X.]eil des 2. Zivilse-nats des [X.] abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 13. November 2002 verkündete [X.]eil der 9. Zivilkam-mer des [X.] im [X.] und im Übrigen dahin abgeändert, dass der Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Kläge-rin 306,80 • nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Oktober 2001 zu [X.]. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin vier Siebtel und der Beklagte drei Siebtel. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte [X.]; sie ist von diesen mit der Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen in eigenem Namen, beauftragt [X.]. Der Beklagte baute in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirt-schaftsjahr 1998/1999 nach Gemeinschaftsrecht geschützte Sorten, und zwar Wintergerste der Sorten "[X.]" und "[X.]" sowie Winterweizen der Sorte "[X.]" und Kartoffeln der Sorte "Solara" sowie nach nationalem Recht ge-schützte Kartoffeln der Sorten "Cilena", "[X.]", "[X.]" und "[X.]" nach. Er hat der Klägerin hierüber Auskunft erteilt. 2 Eine Nachbauvereinbarung gemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen dem [X.] e.V. und dem [X.] geschlossenen und am 16. August 1999 im Amtsblatt des Ge-meinschaftlichen Sortenamts veröffentlichten Kooperationsabkommen Land-wirtschaft und Pflanzenzüchtung (im Folgenden: Kooperationsabkommen 1996), das in der Folgezeit durch neue Abkommen mit abweichenden Vergü-tungssätzen abgelöst worden ist, hat der Beklagte nicht abgeschlossen. 3 Die Klägerin bemisst die Nachbauentschädigung für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 bei Landwirten, die keine Nachbauvereinbarung geschlossen ha-ben, auf 80 % der [X.], d.h. des [X.], der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial [X.]elben Sorte in Lizenz (Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich der Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom [X.] - [X.]) oder auf 4 - 4 - Grund eines Nutzungsrechts nach § 11 [X.] verlangt wird (§ 10a Abs. 3 Satz 2 [X.]). Sie verlangte mit Rechnung vom 14. April 2000 vom Beklagten [X.] in Höhe von insgesamt 1.989,88 [X.]. Der Beklagte beglich lediglich einen Teilbetrag von 643,64 [X.]. Den Differenzbetrag (688,32 [X.]) hat die Klägerin verzinslich gerichtlich geltend gemacht. Das [X.] hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehen-den Klage zur Zahlung von 82,46 [X.] nebst Zinsen verurteilt und sich dabei darauf gestützt, dass sich der Anspruch der Klägerin auf die Höchstbeträge des [X.] 1996 beschränke, d.h. bei Wintergerste von 12,80 [X.]/ha, bei Winterweizen von 14,40 [X.]/ha und bei Kartoffeln von 100 [X.]/ha. Für die Kartoffelsorte "Solara" belaufe sich die Entschädigung dagegen auf 50 % der [X.], mithin auf 7,00 [X.]/dt, da für sie das [X.] noch nicht heranzuziehen sei. Einschließlich der hinzutretenden Mehrwertsteuer ergebe sich eine Gebührenforderung von insgesamt 804,91 [X.], auf die bereits 643,64 [X.] bezahlt seien. Die Berufung der Klägerin ist [X.] geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter, soweit er ihr nicht bereits in den Vorinstanzen zugesprochen worden ist. 5 Der [X.]at hat zunächst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 [X.]V zu folgenden Fragen eingeholt (Beschl. v. 11.10.2004 - [X.], im Druck nicht veröffentlicht; Vorlagebeschluss im ähnlich gelagerten Verfahren [X.]/03 veröffentlicht in [X.], 240 - Nachbauentschädigung I): 6 1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer [X.] im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95, sie müsse "deutlich niedriger" als der Betrag sein, der im selben Gebiet für die Erzeugung von [X.] [X.]elben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, - 5 - wenn die Vergütung pauschal mit 80 % dieses Betrages [X.] wird? 2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 ei-ne wertmäßige Festlegung für die Höhe der [X.] bei gesetzlicher Veranlagung? Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch für [X.], die vor Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 erfolgten? 3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen [X.] von [X.]n und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 ein, dass diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kern-elementen (Berechnungsparameter) auch dann übernommen wird, wenn dem [X.] bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des [X.] liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Vereinbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht? Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie [X.] in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor In-krafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde? 4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen? 5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereini-gungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Entschä-digungssatz von 50 % des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 überschreitet? Der [X.] hat die Sache mit zwei teilweise parallelen Rechtssachen verbunden und sodann durch [X.]eil seiner [X.] vom 8. Juni 2006 (verbundene Rechtssachen 7/05 7 - 6 - - 9/05, [X.]. 2006 I 5045; auch veröffentlicht in [X.], 750 und [X.]. 2006, 742) wie folgt erkannt: 1. Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme für die [X.] nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den [X.] Sortenschutz genügt die pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % des Betrages, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz [X.]elben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Katego-rie verlangt wird, nicht der Voraussetzung, dass - vorbehaltlich der Beurteilung der anderen erheblichen Umstände der einzel-nen Ausgangsrechtsstreitigkeiten durch das nationale Gericht - diese Entschädigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der [X.] ([X.]) Nr. 1768/95 der [X.] vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 der [X.] vom 3. Dezember 1998 "deutlich niedriger" sein muss als der Betrag, der für die [X.] in Lizenz verlangt wird. 2. Die Kriterien, nach denen der Betrag der Entschädigung des [X.] eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bemessen werden kann, werden in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der [X.] in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 definiert. Diese Kriterien sind nicht rückwirkend anwendbar, können aber als Anhaltspunkt für die Berechnung der [X.] Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen. 3. Eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 kann nur dann mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen, wenn sie der [X.] der Europäischen Gemeinschaften mitge-teilt und im [X.] veröf-fentlicht wurde, was auch dann gilt, wenn die Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung kann für die Entschädigung einen anderen Satz festlegen als den hilfsweise in Artikel 5 Ab-satz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der [X.] 2605/98 vorgesehenen. - 7 - 4. Wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von [X.] und von Landwirten vorliegt, ist die Entschädigung des [X.] eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach [X.] 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 nach einem festen Satz zu bemessen, der weder eine obere noch eine untere Grenze darstellt. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel der Klägerin hat nur zum Teil Erfolg. [X.] Die Revision meint, Landwirte, die sich nach dem Gesetz veranlagen ließen, schuldeten den [X.]n eine Nachbauentschädigung in Höhe von 80 % der [X.]. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 sei die für den Nachbau zu zahlende Entschädigung ausdrücklich an den Betrag geknüpft, der in demselben Gebiet für die Erzeugung von [X.] in Lizenz verlangt bzw. vereinbart werde. Die von der Kläge-rin verlangten 80 % der [X.] seien im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 "deutlich niedriger" als die übliche Lizenzgebühr. 9 Bei der Bemessung der Entschädigung für den Nachbau der nach ge-meinschaftlichem Sortenschutzrecht geschützten [X.] komme Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 nicht zur Anwendung, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt das Kooperationsabkommen vom 3. Juni 1996 bereits wirksam vorgelegen habe. Für Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 in der Fassung der [X.] ([X.]) Nr. 2605/98 sei die Existenz, nicht aber die Publizierung des [X.] entscheidend. Es könne nicht angenommen werden, dass die schon bei Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 (24. Dezember 1998) [X.] - 8 - gründete Sperrwirkung der Vereinbarung durch diese Verordnung auch nur für eine Übergangszeit habe außer [X.] gesetzt werden sollen. 11 Die Klägerin macht nunmehr geltend, dem [X.]eil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sei nicht abschließend zu entnehmen, wie die [X.] letztlich zu berechnen seien. Im Wirtschaftsjahr 1998/1999 habe eine Vereinbarung, nämlich das Kooperationsabkommen 1996, bereits vorgelegen, wenn sie auch erst im Jahr 1999 der [X.] mitgeteilt und veröffentlicht worden sei. Die alsbaldige Mitteilung und [X.] nach Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 reichten indessen aus, um die Leitlinienfunktion der Vereinbarung auszulösen; dem entsprächen auch die Er-wägungen des Gerichtshofs, wonach eine Anhaltspunktwirkung gegeben sei. Andererseits gelte der starre Prozentsatz des Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung für den hier fraglichen Zeitraum noch nicht, sondern die Vereinbarung als Leitlinie oder Anhaltspunkt, und zwar auch, soweit sich aus ihr ein höherer Satz als 50 % der Lizenzgebühr ergebe. Der Satz von 80 % folge aus der [X.] für den Fall, dass der Landwirt nur in einem Umfang von bis zu 20 % [X.] betreibe; er basiere auf der Formel: durchschnittliche [X.] mal pauschale Lizenz mal 80 %. [X.] Der Beklagte erwidert, daraus, dass zur Bestimmung der Entschädi-gung auf die Marktverhältnisse abzustellen sei, folge nicht, dass die Entschädi-gung 80 % der [X.] betragen dürfe. Der Gerichtshof sehe diesen Wert vielmehr als zu hoch an. Das Berufungsgericht habe zutreffend auf den Marktpreis abgestellt. Wenn nach den gesetzlichen Vorgaben die Entschädi-gung deutlich geringer als die [X.] sein müsse, sei eine [X.] Anknüpfung an die [X.] nicht erforderlich. Parameter des [X.] sei nicht die [X.], sondern eine nicht sortenspezifische fiktive [X.]. 12 - 9 - 13 I[X.] 1. Der [X.]at versteht die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dahin, dass ausgehend von der Regelung in Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich [X.] den [X.]n An-spruch auf eine angemessene Entschädigung zusteht, deren Höhe sich weiter nach Art. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 bemisst. Dabei spielt die in Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene zwischen dem Betriebsinhaber und dem Landwirt vereinbarte Vergütung in der Praxis in [X.] in der hier interessierenden Zeit keine Rolle. Auf die Leitlinienfunktion des [X.]s kann für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 noch nicht abgestellt wer-den, weil dieses Abkommen noch nicht veröffentlicht war. Demnach muss auf die Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung zurückgegriffen werden, wo-nach sich entgegen der Auffassung der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 50 % des für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz verlang-ten Betrags als fester Satz ergibt. 2. Das [X.] hat außer bei der Kartoffelsorte "Solara" den Satz, der sich nach dem Kooperationsabkommen 1996 als Höchstsatz ergibt, und der rechnerisch zwischen den Parteien unstreitig ist, der Klageforderung zugrunde gelegt, soweit diese der Klägerin zugesprochen worden ist; das [X.] hat hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnung für die Sorte "Sola-ra" offen gelassen, ob der Auffassung des [X.]s zu folgen sei, weil die Klägerin insoweit durch die Entscheidung des [X.]s jedenfalls nicht [X.] sei. Damit haben die Vorinstanzen für alle Sorten mit Ausnahme der Kartoffelsorte "Solara" letztlich auf das Kooperationsabkommen 1996 zurück-gegriffen, wie dies für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 nach der für das weitere Verfahren bindenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-meinschaften bei nach Gemeinschaftsrecht geschützten Sorten noch nicht möglich war. Der [X.]at versteht Nr. 3 des Tenors dieser Entscheidung dahin, 14 - 10 - dass vor Mitteilung und [X.] der Vereinbarung diese dem [X.] nicht - und damit auch nicht als Anhaltspunkt - zugrunde gelegt werden kann. 15 Vielmehr hätten sich die Vorinstanzen nach dem Erkenntnis des [X.] für dieses Wirtschaftsjahr auf die Vorgaben in Art. 5 Abs. 2, Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung stützen und 50 % der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz [X.]elben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie als festen Satz (Gerichtshof, [X.]. 46, 47) zubilligen müssen, da diese als Anhaltspunkt für die Berechnung der ent-sprechenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 hätten dienen können (Gerichtshof, Tenor Nr. 2). 3. Für die nach nationalem Recht geschützten Kartoffelsorten "Cilena", "[X.]", "[X.]" und "[X.]" gilt im Ergebnis dasselbe wie für die nach Ge-meinschaftsrecht geschützten Sorten. Insoweit ergibt sich die Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Entgelts aus § 10a Abs. 3 Satz 1 [X.]. Auch nach nationalem Recht können den Vereinbarungen zwischen Inhabern des Sortenschutzes und Landwirten über die Angemessenheit des Entgelts zwar im Grundsatz entsprechende Vereinbarungen zwischen deren berufsständischen Vereinigungen zugrunde gelegt werden (§ 10a Abs. 4 Satz 1 [X.]). Auf das Kooperationsabkommen 1996 kann für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 aber schon deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil dadurch eine nicht angemes-sene und vom Gesetzgeber auch ersichtlich nicht gewollte Differenzierung hin-sichtlich der Vergütung für den Nachbau national und gemeinschaftsrechtlich geschützter Sorten einträte. Vielmehr ist auch hier auf einen Satz von 50 % der Z-Lizenz zurückzugreifen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Handbuch zum [X.] und europäischen Sortenschutz, 1999, [X.]. 364; [X.], Sortenschutzgesetz, 2001, § 10a [X.]. 27; [X.]. in Busse, 16 - 11 - [X.], 6. Aufl. 2003, § 9c ([X.]) [X.]. 14; [X.]., Das "[X.]" im [X.] und gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht - ein Zwischenstand, Fest-schrift für [X.], 2006, [X.], 474; [X.] in [X.], [X.], 7. Aufl. 2005, § 9c [X.]. 21; Scharen in [X.], [X.] [X.], 10. Aufl. 2006, § 9c [X.] [X.]. 21 f.; [X.] 2001, 328, 329). Demnach ist der Satz von 50 % der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Li-zenz [X.]elben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie auch für die nachgebauten national geschützten Sorten heranzuzie-hen. 4. a) Der für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 bei nach [X.] wie nach dem Sortenschutzgesetz zugrunde zu legende Lizenzsatz ist für die Folgezeit im Gemeinschaftsrecht für den Fall gesetzlich normiert, dass eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von [X.]n und von Landwirten nicht vorliegt (Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung); für die Zeit vor Mitteilung und [X.] der Vereinbarung muss das ebenso gelten (vgl. Gerichtshof [X.]. 43). Er stellt zugleich die angemessene Entschädigung im Sinn der gesetzlichen Regelungen sowohl im Gemeinschaftsrecht als auch im nationalen Recht dar. Nr. 3 des Tenors der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften schließt es nämlich aus, für nach Gemein-schaftsrecht geschützte Sorten auf die zwar schon abgeschlossene, aber noch nicht mitgeteilte und veröffentlichte Vereinbarung auch nur als Anhaltspunkt zurückzugreifen. Dagegen hat der Gerichtshof einen Rückgriff auf die mithin noch verbleibende subsidiäre Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung selbst als möglichen Anhaltspunkt genannt. Mangels anderer greifbarer, insbe-sondere besser geeigneter Anhaltspunkte und auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Werte der genannten Bestimmung in den mittlerweile [X.] Vereinbarungen z.T. deutlich unterschritten werden, sieht der [X.]at die 17 - 12 - dort genannte Entschädigung als die angemessene im Sinn des Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich [X.] wie des § 10a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 [X.] an. 18 b) Auf dieser Grundlage ergibt sich zugunsten der Klägerin eine Haupt-sacheforderung von 50 % der Z-Lizenz, somit von 1.243,68 [X.], auf die der Beklagte vorprozessual bereits 643,64 [X.] bezahlt hat. Bei Klageerhebung stand damit zugunsten der Klägerin noch ein Betrag von 600,04 [X.] (gleich 306,80 [X.]) offen. Hierauf hat das [X.] der Klägerin bereits einen Be-trag von 82,46 [X.] zugesprochen, so dass zugunsten der Klägerin ein weite-rer zu erstattender [X.] von 224,34 [X.] verbleibt, der wie die bereits zugesprochene Hauptsacheforderung unter dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen zu verzinsen ist. - 13 - 19 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, § 97 Abs. 1 ZPO. [X.]Scharen [X.]

[X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.11.2002 - 9 O 3354/01 (742) - O[X.], Entscheidung vom 25.09.2003 - 2 U 186/02 -

Meta

X ZR 158/03

27.06.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2007, Az. X ZR 158/03 (REWIS RS 2007, 3211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3211

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