Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2007, Az. X ZR 156/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3210

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES [X.]LKES URTEIL [X.] Verkündet am: 27. Juni 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

Nachbauentschädigung II [X.] (Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftli-chen Sortenschutz vom 27. Juli 1994) Art. 14 Abs. 3; [X.] (Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der [X.] ([X.]) Nr. 2100/94) Art. 5 Für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 kann von Landwirten, die Nachbau hinsicht-lich gemeinschaftsrechtlich geschützter Pflanzensorten betreiben, aber der [X.] zwischen dem [X.] und dem [X.] vom 3. Juni 1996 (veröffentlicht im Amtsblatt des Ge-meinschaftlichen Sortenamts vom 16.8.1999; auszugsweise auch im [X.]sur-teil vom [X.], [X.], 47 f. - Auskunftsanspruch bei [X.] - abgedruckt) nicht beigetreten sind, in [X.] eine Nachbau-entschädigung grundsätzlich nur bis zur Höhe von 50 % der [X.] verlangt werden. [X.], [X.]. v. 27. Juni 2007 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 27. Juni 2007 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 25. September 2003 verkündete [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten der Kläge[X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Kläge[X.] ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte [X.]; sie ist von diesen mit der Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen in eigenem Namen, beauftragt [X.]. 1 Der im Verlauf des Rechtsstreits verstorbene und von den jetzigen [X.] beerbte ursprüngliche [X.] (nachfolgend: der [X.]) baute in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirtschaftsjahr 1998/1999 nach [X.] - 3 - meinschaftsrecht geschützte Sorten, und zwar Wintergerste der Sorte "[X.]" sowie Winterweizen der Sorten "Bandit", "Contur" und "[X.]" nach. 3 Über diesen Nachbau erteilte der [X.] der Kläge[X.] Auskunft. Den Abschluss einer Nachbauvereinbarung gemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen dem [X.] und dem [X.] geschlossenen und am 16. August 1999 im Amtsblatt des Ge-meinschaftlichen Sortenamts veröffentlichten Kooperationsabkommen [X.] (im folgenden: Kooperationsabkommen 1996), das in der Folgezeit durch neue Abkommen mit abweichenden Vergütungssät-zen abgelöst worden ist, lehnte er ab. Die Kläge[X.] bemisst die Nachbauentschädigung für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 bei Landwirten, die keine Nachbauvereinbarung geschlossen haben, auf 80 % der [X.], d.h. des [X.], der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird (Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich der Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom [X.] - [X.]). Auf der Grundlage der vom [X.]n erteilten Auskunft verlangte sie mit Rechnung vom 22. November 1999 von diesem eine [X.] in Höhe von insgesamt 2.317,19 DM (gleich 1.184,76 [X.]). 4 Das [X.] hat den [X.]n unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 1.003,35 [X.] nebst Zinsen verurteilt. Das [X.] hat die Berufung der Kläge[X.], mit der diese Zahlung weiterer 181,41 [X.] nebst Zinsen verlangt hat, zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Kläge[X.] ihren Zahlungsan-spruch weiter, soweit er ihr nicht bereits in den Vo[X.]stanzen zugesprochen worden ist. 5 - 4 - 6 Der [X.] hat zunächst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 [X.]V zu folgenden Fragen eingeholt (Beschl. v. 11.10.2004 - [X.], [X.], 240 - Nachbauentschädigung I): 1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschä-digung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95, sie müsse "deutlich niedriger" als der Betrag sein, der im selben Gebiet für die Erzeugung von [X.] derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, wenn die Vergütung pauschal mit 80 % dieses Betrages be-messen wird? 2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 ei-ne wertmäßige Festlegung für die Höhe der [X.] bei gesetzlicher Veranlagung? Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch für [X.], die vor Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 erfolgten? 3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen von [X.] und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 ein, dass diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernom-men wird, wenn dem [X.] bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des [X.] liegenden für die Berechnung auf Grundlage der [X.] erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsa-chen gegen den Landwirt nicht zusteht? Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie [X.] in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor In-krafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde? - 5 - 4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen? 5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereini-gungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Ent-schädigungssatz von 50 % des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 überschreitet? Der [X.] hat die Sache mit zwei weitgehend parallelen Rechtssachen verbunden und sodann durch [X.]eil seiner [X.] vom 8. Juni 2006 (verbundene Rechtssachen 7/05-- 9/05, [X.]. 2006 I 5045; auch veröffentlicht in [X.], 750 und [X.]. 2006, 742) wie folgt erkannt: 7 1. Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme für die [X.] nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den [X.] Sortenschutz genügt die pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % des Betrages, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Katego-rie verlangt wird, nicht der Voraussetzung, dass - vorbehaltlich der Beurteilung der anderen erheblichen Umstände der einzel-nen Ausgangsrechtsstreitigkeiten durch das nationale Gericht - diese Entschädigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der [X.] ([X.]) Nr. 1768/95 der [X.] vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der [X.] ([X.]) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 der [X.] vom 3. Dezember 1998 "deutlich niedriger" sein muss als der Betrag, der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird. 2. Die Kriterien, nach denen der Betrag der Entschädigung des [X.] eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bemessen werden kann, werden in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der [X.] in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 definiert. Diese Kriterien sind nicht rückwirkend anwendbar, können aber als Anhaltspunkt für die Berechnung der entspre-- 6 - chenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen. 3. Eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 kann nur dann mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen, wenn sie der [X.] der Europäischen Gemeinschaften mitge-teilt und im [X.] wurde, was auch dann gilt, wenn die Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen [X.]. Eine solche Vereinbarung kann für die Entschädigung einen anderen Satz festlegen als den hilfsweise in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 vorgesehenen. 4. Wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von [X.] und von Landwirten vorliegt, ist die Entschädigung des [X.] eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach [X.] 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 nach einem festen Satz zu bemessen, der weder eine obere noch eine untere Grenze darstellt. Entscheidungsgründe: Dem Rechtsmittel muss der Erfolg versagt bleiben. 8 [X.] Die Revision meint, Landwirte, die sich nach dem Gesetz veranlagen ließen, schuldeten den [X.] eine Nachbauentschädigung in Höhe von 80 % der [X.]. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 sei die für den Nachbau zu zahlende Entschädigung ausdrücklich an den Betrag geknüpft, der in demselben Gebiet für die Erzeugung von [X.] in Lizenz verlangt bzw. vereinbart werde. Die von der Kläge-[X.] verlangten 80 % der [X.] seien im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 "deutlich niedriger" als die übliche Lizenzgebühr. 9 - 7 - 10 Bei der Bemessung der Entschädigung für den Nachbau der nach der [X.] geschützten [X.] komme Art. 5 Abs. 5 der [X.] ([X.]) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 nicht zur Anwendung, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt das Kooperationsabkommen vom 3. Juni 1996 bereits wirksam vorgelegen habe. Für Art. 5 Abs. 5 der [X.] sei die Existenz, nicht aber die Publizierung des Abkommens ent-scheidend. Es könne nicht angenommen werden, dass die schon bei [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 am 24. Dezember 1998 begründete Sperrwirkung der Vereinbarung durch diese Verordnung auch nur für eine Übergangszeit habe außer [X.] gesetzt werden sollen. Die Kläge[X.] macht nunmehr geltend, dem [X.]eil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sei nicht abschließend zu entnehmen, wie die [X.]en letztlich zu berechnen seien. Das müsse gelten, obgleich das Kooperationsabkommen erst im Jahr 1999 der [X.] mitgeteilt und veröffentlicht worden sei. Die alsbaldige Mitteilung und Veröffentlichung nach Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 reichten indessen aus, um die Leitlinienfunktion der Vereinbarung auszulösen; dem entsprächen auch die Er-wägungen des Gerichtshofs, wonach eine Anhaltspunktwirkung gegeben sei. Andererseits gelte der starre Prozentsatz des Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 ergänzten [X.] für den hier fraglichen Zeitraum noch nicht, vielmehr sei die Vereinbarung als Leitlinie oder Anhaltspunkt auch heranzuziehen, soweit sich aus ihr ein hö-herer Satz als 50 % der Lizenzgebühr ergebe. Der Satz von 80 % folge aus der Vereinbarung für den Fall, dass der Landwirt nur in einem Umfang von bis zu 20 % [X.] betreibe; er basiere auf der Formel: durchschnittliche Saatstärke mal pauschale Lizenz mal 80 %. 11 - 8 - I[X.] Der [X.] erwidert, daraus, dass zur Bestimmung der Entschädi-gung auf die Marktverhältnisse abzustellen sei, folge nicht, dass die Entschädi-gung 80 % der [X.] betragen dürfe. Der Gerichtshof sehe diesen Wert vielmehr als zu hoch an. Das Berufungsgericht habe zutreffend auf den Marktpreis abgestellt. Wenn nach den gesetzlichen Vorgaben die Entschädi-gung deutlich ge[X.]ger als die [X.] sein müsse, sei eine [X.] Anknüpfung an die [X.] nicht erforderlich. Parameter des [X.] sei nicht die [X.], sondern eine nicht sortenspezifische fiktive [X.]. 12 II[X.] 1. Der [X.] versteht die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dahin, dass ausgehend von der Regelung in Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich [X.] den [X.] An-spruch auf eine angemessene Entschädigung zusteht, deren Höhe sich weiter nach Art. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 bemisst. Dabei spielt die in Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene zwischen dem Betriebsinhaber und dem Landwirt vereinbarte Vergütung in der Praxis in [X.] in der hier interessierenden Zeit keine Rolle. Auf die Leitlinienfunktion des [X.]s kann für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 noch nicht abgestellt wer-den, weil dieses Abkommen noch nicht veröffentlicht war. Demnach muss auf die Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung zurückgegriffen werden, wo-nach sich entgegen der Auffassung der Kläge[X.] eine Entschädigung in Höhe von 50 % des für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz verlang-ten Betrags als fester Satz ergibt. 13 2. Das Berufungsgericht hat den Satz, der sich nach dem [X.] 1996 als Höchstsatz ergibt, und der rechnerisch zwischen den [X.] unstreitig ist, der Klageforderung zugrunde gelegt, soweit diese der [X.] - 9 - [X.] zugesprochen worden ist. Damit hat es letztlich auf das [X.] 1996 zurückgegriffen, wie dies für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 nach der für das weitere Verfahren bindenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften noch nicht möglich war. Der [X.] versteht Nr. 3 des Tenors dieser Entscheidung dahin, dass vor Mitteilung und Veröffent-lichung der Vereinbarung diese dem Vergütungsanspruch nicht - und damit auch nicht als Anhaltspunkt - zugrunde gelegt werden kann. Vielmehr hätte sich nach dem Erkenntnis des Gerichtshofs das [X.] für dieses Wirtschaftsjahr auf die Vorgaben in Art. 5 Abs. 2, Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung stützen und 50 % der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie als festen Satz ([X.]. 46, 47) zubilligen müssen, da diese als Anhaltspunkt für die Berechnung der [X.] Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen können (Gerichtshof, Tenor Nr. 2). 15 3. Danach hätte sich indessen keine höhere Entschädigungsverpflichtung des [X.]n als die Entschädigung ergeben, die das Berufungsgericht der Kläge[X.] zugesprochen hat. Zugrunde zu legen ist entsprechend den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 ein Lizenzsatz in Höhe von 50 % der Z-Lizenz. Dieser Lizenzsatz ist für die Folgezeit für den Fall gesetzlich normiert, dass eine Vereinbarung zwi-schen Vereinigungen von [X.] und von Landwirten nicht vor-liegt (Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 in der durch die [X.] ([X.]) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung); für die Zeit vor Mitteilung und [X.] der Vereinbarung muss das ebenso gelten (vgl. [X.]. 43). Er stellt zugleich die angemessene Entschädigung im Sinn des 16 - 10 - Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich [X.] dar. Nr. 3 des Tenors der Ent-scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften schließt es nämlich aus, auf die zwar schon abgeschlossene, aber noch nicht mitgeteilte und veröffentlichte Vereinbarung auch nur als Anhaltspunkt zurückzugreifen. Dagegen hat der Gerichtshof einen Rückgriff auf die mithin noch verbleibende subsidiäre Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung selbst als mögli-chen Anhaltspunkt genannt. Mangels anderer greifbarer, insbesondere besser geeigneter Anhaltspunkte sieht der [X.] die dort genannte Entschädigung als die angemessene im Sinn des Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich [X.] an. Darauf, dass die Werte der genannten Bestimmung in den mittlerweile gelten-den Vereinbarungen z.T. deutlich unterschritten werden, kommt es dabei nicht in entscheidungserheblicher Weise an. 4. Auf dieser Grundlage ergibt sich zugunsten der Kläge[X.] eine Haupt-sacheforderung, die den von den Vo[X.]stanzen der Kläge[X.] zuerkannten [X.] jedenfalls nicht überschreitet. Das Berufungsurteil ist deswegen nicht zu-gunsten der Kläge[X.] abzuändern. 17 - 11 - [X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 18 [X.] [X.]

[X.] [X.] Vo[X.]stanzen: [X.], Entscheidung vom 13.11.2002 - 9 O 3278/01 - O[X.], Entscheidung vom 25.09.2003 - 2 U 188/02 -

Meta

X ZR 156/03

27.06.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2007, Az. X ZR 156/03 (REWIS RS 2007, 3210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3210

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.