Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2004, Az. X ZR 156/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1246

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Entscheidungstext


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[X.]BESCHLUSS [X.]
vom 11. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

Nachbauentschädigung
[X.] ([X.]) Nr. 1768/95 der [X.] über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates über den [X.] Sortenschutz vom 24. Juli 1995 i.d.[X.] ([X.]) Nr. 2605/98 der [X.] vom 3. Dezember 1998 Art. 5

Dem [X.] werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 der [X.] über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der Fassung der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 der [X.] vom 3. Dezember 1998

folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschä-digung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung ([X.])
Nr. 1768/95, sie müsse "deutlich niedriger" als der Betrag sein, der im selben Gebiet für die Erzeugung von [X.] derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, wenn die Vergütung pauschal mit 80% dieses Betrages [X.] wird? - 2 -
2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 eine wertmäßige Festlegung für die Höhe der [X.] bei gesetzlicher Veranlagung?

Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch für [X.], die vor Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 erfolgten?
3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen von [X.] und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 ein, daß diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernom-men wird, wenn dem [X.] bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des [X.] liegenden für die Berechnung auf Grundlage der [X.] erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm in-soweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht?

Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie [X.] in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus,
wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen [X.]?
4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen?
5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereini-gungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den [X.]ssatz von 50% des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 überschreitet?
[X.], [X.]. v. 11. Oktober 2004 - [X.] - [X.]

- 3 - [X.] hat durch [X.], Scharen, [X.] und [X.] am 11. Oktober 2004

beschlossen:
Dem [X.] werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 der [X.] über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der Fassung der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 der [X.] vom 3. Dezember 1998

folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschä-digung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung ([X.])
Nr. 1768/95, sie müsse "deutlich niedriger" als der Betrag sein, der im selben Gebiet für die Erzeugung von [X.] derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, wenn die Vergütung pauschal mit 80% dieses Betrages [X.] wird?
2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 eine wertmäßige Festlegung für die Höhe der [X.] bei gesetzlicher Veranlagung?

Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch für [X.], die vor Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 erfolgten? - 4 -
3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen von [X.] und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 ein, daß diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernom-men wird, wenn dem [X.] bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des [X.] liegenden für die Berechnung auf Grundlage der [X.] erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm in-soweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht?

Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie [X.] in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus,
wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen [X.]?
4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen?
5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereini-gungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den [X.]ssatz von 50% des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 überschreitet?

Gründe:

[X.] Beim [X.] sind vier Verfahren anhängig, bei denen es jeweils um die Angemessenheit der für den Nachbau sortenschutzrechtlich ge-- 5 - schützten Saatguts zu zahlenden Entschädigung geht. Im vorliegenden Rechts-streit geht es um folgendes:
Die Klägerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte [X.]; sie ist von diesen mit der Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen in eigenem Namen, beauftragt [X.].
Der im Verlauf des Rechtsstreits verstorbene ursprüngliche Beklagte baute in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirtschaftsjahr 1998/1999 Win-tergerste der Sorte "[X.]" sowie Winterweizen der Sorten "Bandit", "Contur" und "[X.]" nach. Bei diesen Sorten handelt es sich um nach [X.] Recht geschützte [X.].
Über diesen Nachbau erteilte der Beklagte der Klägerin Auskunft. Den Abschluß einer Nachbauvereinbarung gemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen dem [X.] und dem [X.] geschlossenen und am 16. August 1999 im [X.] veröffentlichten Kooperationsabkommen Land-wirtschaft und Pflanzenzüchtung (im folgenden: Kooperationsabkommen 1996) lehnte der Beklagte ab. [X.] schlossen die Berufsverbände ein neues Kooperationsabkommen, das für die [X.] ab dem Anbau zur Ernte 2001 gelten sollte und eine Vergütung bis zur Höhe von 60% der jeweils festgelegten Lizenzgebühr für zertifiziertes Saatgut ([X.]) vorsah.
Die jeweiligen [X.] haben die Klägerin zur Gel-tendmachung der Nachbauentschädigung ermächtigt. Die Klägerin bemißt die-- 6 - se für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 bei Landwirten, die keine Nachbauverein-barung geschlossen haben, auf 80% der damaligen Lizenzgebühr. Auf der Grundlage der vom Beklagten erteilten Auskunft verlangte sie mit Rechnung vom 22. November 1999 von diesem eine [X.] in Höhe von [X.] 2.317,19 DM (= 1.184,76 [X.]).
Das [X.] hat den Beklagten unter Abweisung der [X.] Klage zur Zahlung von 1.003,35 [X.] nebst Zinsen verurteilt. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin, mit der diese Zahlung weite-rer 181,41 [X.] nebst Zinsen verlangt hat, zurückgewiesen. Mit der zugelasse-nen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
I[X.] Vor der Entscheidung über den Rechtsstreit ist gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 [X.]V eine Vorabentscheidung des [X.] der Euro-päischen [X.]en zu den im [X.]ußtenor gestellten Fragen einzuho-len. Die Vorlage an den Gerichtshof ist geboten, weil es um die Auslegung von [X.]srecht (Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 der [X.] über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der [X.] ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der Fassung der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 vom 3. Dezember 1998) geht und von ihr die Sachentscheidung im vorliegenden Rechtsstreit abhängt.
1. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage u.a. eine angemessene Entschä-digung für die von dem Beklagten in dem Wirtschaftsjahr 1998/1999 nachge-bauten [X.], die nach [X.] Recht geschützt sind. - 7 - Der gemeinschaftliche Sortenschutz hat die Wirkung, daß allein der Rechtsinhaber befugt ist, Sortenbestandteile oder Erntegut der geschützten Sorte zu erzeugen, zu vermehren, zum Zweck der Vermehrung aufzubereiten, zum Verkauf anzubieten oder auf sonstige Weise in Verkehr zu bringen und zu diesen Zwecken aufzubewahren (Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27. Juli 1994 - ABl. L 227 S. 1 - in der Fassung der [X.] vom 25. Oktober 1995 - ABl. L 258/3 - GSort[X.]). Hiervon macht Art. 14 Abs. 1 GSort[X.] für Landwirte inso-weit eine Ausnahme, als sie befugt sind, im [X.] im eigenen Betrieb [X.] zu verwenden, die sie im eigenen Betrieb durch Anbau von [X.] einer geschützten Sorte gewonnen haben. Zum Ausgleich der Nach-baubefugnis hat der nachbauende Landwirt dem Inhaber des Sortenschutzes eine angemessene Entschädigung zu zahlen (Art. 14 Abs. 3 vierter Spiegel-strich GSort[X.]). Die individuelle Zahlungspflicht des Landwirts entsteht im [X.]punkt der tatsächlichen Nutzung des [X.] zu [X.] im [X.]. Der [X.] kann [X.]punkt und Art der Zahlung bestimmen, wobei er keinen Zahlungstermin bestimmen darf, der vor dem Ent-stehungszeitpunkt der Pflicht liegt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 - ABl. [X.]/14 - Nachbau[X.] 1995).
Die Höhe der zu zahlenden angemessenen Entschädigung kann zwi-schen dem [X.] und dem nachbauenden Landwirt vertraglich vereinbart werden (Art. 5 Abs. 1 Nachbau[X.] 1995). Eine solche Individualver-einbarung hat der ursprüngliche Beklagte nicht geschlossen. Wird ein solcher Vertrag nicht geschlossen, so ist der Landwirt auf "gesetzlicher" Grundlage zu veranlagen, wovon die Parteien im Streitfall ausgehen. - 8 -
2. Grundlage für die Bemessung der geschuldeten angemessenen [X.] im gesetzlichen Veranlagungsverfahren ist Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nachbau[X.] 1995. Danach muß der Entschädigungsbetrag "deutlich niedriger" sein als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von [X.] in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie verlangt wird.
In den folgenden Absätzen der Vorschrift werden Maßstäbe für die Be-messung der Entschädigungshöhe genannt. Nach Abs. 3 gilt die Höhe der [X.] als deutlich niedriger im Sinne des Art. 14 Abs. 3 vierter Spiegel-strich GSort[X.],
"wenn sie nicht den Betrag übersteigt, der erforderlich ist, um als ein das Ausmaß der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung bestimmender Wirtschaftsfaktor ein vernünftiges Verhältnis zwi-schen der Lizenznutzung von Vermehrungsmaterial und dem Nachbau des [X.] der betreffenden, dem gemeinschaftli-chen Sortenschutz unterliegenden Sorte herbeizuführen oder zu stabilisieren. Dieses Verhältnis ist als vernünftig anzusehen, wenn es sicherstellt, daß der [X.] insgesamt einen angemessenen Ausgleich für die gesamte Nutzung seiner Sorte erhält".
In den Erwägungsgründen zur Nachbau[X.] 1995 heißt es, die Kommis-sion sehe sich gegenwärtig außerstande, die Höhe der angemessenen [X.] festzusetzen. Jedoch sollten die [X.] sowie die Regelung für spätere Anpassungen so bald wie möglich und spätestens bis zum 1. Juli 1997 festgelegt werden.
Die durch Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 vom 3. Dezember 1998 (Nachbau[X.] 1998) in Art. 5 eingefügten Abs. 4 und 5 bestimmen: - 9 -
"(4) Ist im Falle von Abs. 2 die Höhe der Entschädigung durch Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinha-bern und von Landwirten - mit oder ohne Beteiligung von Aufbe-reitervereinigungen - festgesetzt, die in die [X.] auf [X.] [X.] sind, so werden die vereinbarten Beträge in den betref-fenden Gebieten und für die betreffenden Arten als Leitlinien für die Festsetzung der Entschädigung verwendet, wenn diese der [X.] zusammen mit den einschlägigen Bedingungen schriftlich von bevollmächtigten Vertreten der entsprechenden Vereinigungen mitgeteilt und daraufhin im '[X.]' des Ge-meinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurden.

(5) Liegt im Falle von Abs. 2 keine Vereinbarung im Sinne von Abs. 4 vor, so beläuft sich die Entschädigung auf 50% des [X.], der für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz gemäß Abs. 2 verlangt wird. ..."
In den Erwägungsgründen wird darauf hingewiesen, daß inzwischen in mehreren Mitgliedstaaten Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von [X.] und von Landwirten geschlossen worden seien, die unter anderem die [X.] der Entschädigung beträfen. Es sei zu gewährleisten, daß die [X.] in den betreffenden Gebieten und für die betreffenden Arten als Gemein-schaftsleitlinien für die Höhe der Entschädigung gälten. In Gebieten oder für Arten, die keiner solchen Vereinbarung unterlägen, belaufe sich die Entschädi-gung im "Prinzip auf 50% der Beträge", die für die Erzeugung von [X.] in Lizenz verlangt werde. Sie sei in geeigneter Weise zu staffeln, sofern eine solche Staffelung hinsichtlich der jeweiligen einzelstaatlichen Sor-tenschutzrechte festgelegt werde.
3. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Höhe der angemessenen Entschädigung habe sich am Markt zu orientieren. Der [X.] [X.]sgeber habe zwar in Art. 14 Abs. 3 GSort[X.] und Art. 5 der Nachbau[X.] - 10 - 1995 zunächst auf die Z-Lizenz abgestellt. Nachdem die Praxis aber gezeigt habe, daß sich taugliche Lizenzwerte durch Vereinbarungen herausgebildet hätten, knüpfe der [X.] Verordnungsgeber in Art. 1 Nachbau[X.] 1998 unmittelbar an diese Vereinbarungen an und gebe ihnen eine Leitfunktion.
Die Entschädigung für die von dem Beklagten im Wirtschaftsjahr 1998/1999 nachgebauten [X.]-[X.] sei gemäß Art. 5 Abs. 5 Nachbau[X.] 1998 mit 50% der [X.] zu bemessen, weil zu diesem [X.]punkt noch kein wirksames Abkommen vorgelegen habe. Hierfür komme es nicht nur auf das Bestehen des Abkommens an, sondern auf dessen Publikati-on im [X.]. Nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 4 Nachbau[X.] 1998 sei die Leitlinienfunktion eindeutig nur für auf bestimmte Weise publizierte Abkommen festgelegt. Die Erwägungsgründe zur Verordnung sprächen dafür, daß Art. 5 Abs. 5 immer nur dann anzuwenden sei, wenn kein publiziertes Abkommen bestehe, weil sonst ein durch die genannten Vorschriften nicht geregelter Bereich bleibe.
4. Die Revision beanstandet diese Ausführungen als fehlerhaft. Sie meint, Landwirte, die sich nach dem Gesetz veranlagen ließen, schuldeten den [X.] eine Nachbauentschädigung in Höhe von 80% der [X.]. Nach Art. 5 Abs. 2 Nachbau[X.] 1995 sei die für den Nachbau zu zahlende Entschädigung ausdrücklich an den Betrag geknüpft, der in dem-selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt bzw. vereinbart werde. Die von der Klägerin verlangten 80% der Z-Lizenz-gebühr seien im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Nachbau[X.] 1995 "deutlich niedriger" als die übliche Lizenzgebühr. - 11 - Bei der Bemessung der Entschädigung für den Nachbau der nach der GSort[X.] geschützten [X.] komme Art. 5 Abs. 5 Nachbau[X.] 1998 nicht zur Anwendung, weil zum maßgeblichen [X.]punkt das Koopera-tionsabkommen vom 3. Juni 1996 bereits wirksam vorgelegen habe. Für Art. 5 Abs. 5 Nachbau[X.] 1998 sei die Existenz, nicht aber die Publizierung des [X.] entscheidend. Es könne nicht angenommen werden, daß die schon bei Inkrafttreten der Nachbau[X.] 1998 (24. Dezember 1998) begründete Sperr-wirkung der Nachvereinbarung durch die Nachbau[X.] auch nur für eine Über-gangszeit außer [X.] gesetzt werden sollte.
5. Von der Auslegung des Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 Nachbau[X.] 1995/1998 hängt es ab, wie im Streitfall über das Begehren der Klägerin zu entscheiden ist.
a) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur hat sich zu der Frage, was unter einem "deutlich niedrigeren" Entgelt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Nachbau[X.] 1995 zu verstehen und nach welchen Maßstäben die [X.] zu bemessen ist, bislang keine einheitliche Linie entwickelt. Neben dem Berufungsgericht in den angefochtenen Entscheidungen, die Gegenstand der Vorlagen sind, ist auch das [X.] (Urt. v. 19. Juni 2002 - 2/6 O 17/02) zu dem Ergebnis gelangt, die 50%-Regelung des Art. 5 Abs. 5 Nachbau[X.] 1998 sei zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "deutlich niedriger" heranzuziehen. Daß diese Bestimmung zum maßgeblichen [X.]punkt noch nicht in [X.] getreten gewesen sei, stehe ihrer Anwendung nicht entge-gen (Umdruck S. 7; im Ergebnis ebenso [X.], Patentgesetz, 6. Aufl. [X.], [X.]. 19; [X.]/[X.]/[X.], Handbuch zum [X.] und [X.]n Sortenschutz, [X.] [X.]. 364 und wohl auch [X.], Sortenschutzgesetz, § 10 a [X.]. 27 [X.]. 42). Demgegenüber - 12 - haben das [X.] (Urt. v. 5. April 2001 - 4 O 267/00, [X.] 1, 61 und Urt. v. 23. August 2001 - 4a [X.] unveröff.), das [X.] (Urt. v. 14. November 2001 - 3 O 337/00) und das [X.] (Urt. v. 16. Januar 2003 - 7 O 1027/02) die Auffassung vertreten, ein Entgelt in Höhe von 80% der [X.] sei "deutlich niedriger" im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Anhaltspunkte für die Höhe der [X.] liefere die Nachbau[X.] 1998, auch wenn sie nicht unmittelbar auf [X.] anzuwenden sei, die vor deren Inkrafttreten erfolgt seien. Da Art. 5 Abs. 4 Nachbau[X.] 1998 auf das Kooperationsabkommen 1996 verweise, sei es unter dessen [X.] sachgerecht, bei der gesetzlichen Veranlagung einen Vergütungssatz in Höhe von 80% der [X.] zugrundezulegen. Dem stehe nicht entge-gen, daß die Vereinigungen der Züchter und Landwirte im Januar 2000 ein neues Abkommen geschlossen hätten, da diesem ausdrücklich keine Rückwir-kung zukomme. Zu demselben Ergebnis gelangen das [X.] (Urt. v. 3. September 2002 - 7 O 22433/01 unveröff.) und das [X.] (Urt. v. 22. Mai 2003 - 6 U 1574/03, [X.] 2003, 346) in einem Verfah-ren, das ebenfalls vor dem Senat anhängig ([X.]/03), aber nicht Gegen-stand einer der Vorlagen des Senats zum Gerichtshof der Europäischen Ge-meinschaften ist.
b) aa) Art. 5 Nachbau[X.] regelt nicht, wem in dem Fall, daß ein Vertrag zwischen dem [X.] und dem nachbauenden Landwirt nicht zustande kommt, die Befugnis der Bestimmung der Entschädigung zuste-hen soll. Da der [X.] nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Nachbau[X.] 1995 den [X.]punkt und die Art der Zahlung bestimmen kann, könnte [X.] sein, daß ihm auch die Befugnis obliegt, die Höhe der Entschädigung zu bestimmen. Dies würde bedeuten, daß dem [X.] ein gewisser Spielraum zugestanden wird, innerhalb dessen er die Entschädigung festsetzen - 13 - kann, und ferner, daß das Gericht die Angemessenheit der Entschädigung nur dahin überprüfen kann, ob bei der Bestimmung die Maßstäbe des Art. 5 Nachbau[X.] 1998 sowie der Billigkeit eingehalten worden sind.
[X.]) Nach Art. 5 Abs. 1 Nachbau[X.] 1995 schuldet der Beklagte für den Nachbau der [X.] im Wirtschaftsjahr 1998/1999 eine ange-messene Entschädigung, die mangels einer Vereinbarung zwischen den [X.] 2 deutlich niedriger sein muß als der Betrag, der im selben Ge-biet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie verlangt wird. Als "deutlich niedriger" gilt nach Abs. 3 der Bestimmung eine Entschädigung, wenn sie nicht den Betrag übersteigt, der erforderlich ist, um ein vernünftiges Verhält-nis zwischen Lizenznutzung von Vermehrungsmaterial und Nachbau des [X.] herbeizuführen, und der sicherstellt, daß der [X.] einen angemessenen Ausgleich für die gesamte Nutzung seiner Sorte erhält. "Deut-lich niedriger" bedeutet stets einen fühlbaren Abschlag gegenüber den üblichen [X.]. Es ist geltend gemacht, im [X.] werde die Herabset-zung eines Entgelts um 20% als erheblicher Nachlaß angesehen.
cc) Dies führt zu der Frage, nach welchen Maßstäben die Angemessen-heit der Entschädigung bei gesetzlicher Veranlagung zu bemessen ist. In Betracht kann die Heranziehung der Regeln des Art. 5 Abs. 4 und 5 Nachbau[X.]1998 kommen. Da die Verordnung am 24. Dezember 1998 in [X.] getreten ist, die Aussaat der geschützten [X.], die Gegenstand des Rechtsstreits sind, aber im [X.] 1998 vor Inkrafttreten der Verordnung lag, könnte diese im Streitfall nur Anwendung finden, wenn die Regelungen in den Abs. 4 und 5 als Ausdruck einer allgemeinen Wertung zu verstehen wären, - 14 - die bereits vor Inkrafttreten Überzeugung der betroffenen Kreise gewesen war, aber erst in der Nachbau[X.] 1998 ihren Niederschlag gefunden hat.
Diese Vorschriften könnten für den Streitfall wertmäßige Anhaltspunkte für die Höhe der Nachbauentschädigung enthalten. Art. 5 Abs. 4 Nachbau[X.] 1998 macht bei Fehlen einer vertraglichen Festlegung der Entschädigung durch die Parteien das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereinigungen zur Bestimmung der Entschädigung dienstbar, indem er dieser Vereinbarung eine Leitlinienfunktion zuerkennt. Dies könnte dahin aufgefaßt werden, daß der Verordnungsgeber die im gesetzlichen Veranlagungsverfahren zu bestimmende angemessene Entschädigung weitgehend an die vereinbarte Entschädigungsregelung angleichen will, zugleich aber eine unmittelbare Um-setzung der Regeln der Vereinbarung vermeiden möchte, weil die vereinbarte Berechnungsmethode von der gesetzlichen Bestimmung abweichen kann. [X.] der Verordnungsgeber eine unmittelbare Übernahme gewollt, wäre zu erwar-ten gewesen, daß er dies entsprechend zum Ausdruck bringt. Aus der Heran-ziehung der Vereinbarung als Leitlinie könnte demnach zu folgern sein, daß dem [X.] bei der Bestimmung der Entschädigung ein gewisser Rahmen vorgegeben ist, innerhalb dessen sich die vom nicht gebundenen Landwirt zu entrichtende Entschädigung zu halten hat, ohne daß die einzelnen Bemessungsregeln übernommen werden müßten.
Daraus könnte im Streitfall folgen, daß auch bei Heranziehung des Kooperationsabkommens 1996, das für beide Parteien als Leitlinie maßgeblich sein könnte, der von der Klägerin als Vertreterin der [X.] ver-langte Satz von 80% der Z-Lizenz als angemessen angenommen werden könn-te. Denn das Abkommen sieht vor, daß Landwirte, die bei dem Nachbau einen Saatgutwechsel von 0 - 20% vornehmen (das heißt bei der Aussaat 80 bis - 15 - 100% Nachbaumaterial vermischt mit 0 - 20% neu erworbenen [X.] verwenden), eine vertragliche [X.] in Höhe von 80% einer der in dem Abkommen festgelegten pauschalierten Lizenzsätze zu entrichten haben. Geht demnach das Kooperationsabkommen selbst von einem [X.] von 80% aus, könnte dieser zwischen den Vertretern der beteiligten [X.] einvernehmlich festgelegte Satz für den Nachbau noch im Rahmen des Bestimmungsermessens des [X.]s liegen und daher [X.] nicht unangemessen sein.
[X.]) Andererseits könnte aus der Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereinigungen auch gefolgert werden, daß auch bei der gesetzlichen Veranlagung die wesentlichen Kernelemente ([X.]) übernommen werden sollen. Dies würde dazu führen, daß sich im Ergebnis zwischen der Berechnung auf der Grundlage der Vereinba-rung und der Berechnung auf Grund des Gesetzes keine wesentlichen Unter-schiede ergäben.
Gegen diese Auslegung könnte allerdings sprechen, daß der gesetz-lichen Entschädigung und dem Kooperationsabkommen 1996 unterschiedliche Berechnungsmethoden zugrunde liegen.
[X.] Die auf Grund des Gesetzes zu zahlende Entschädigung orientiert sich als Ausgleich für die dem Landwirt gewährte Befugnis zum Nachbau in er-ster Linie nach den im gesetzlichen Verfahren geschuldeten Auskünften. Nach Art. 8 Abs. 2 bis 6 Nachbau[X.] 1995 hat der Landwirt, der sich mit dem Sorten-schutzinhaber nicht gemäß Abs. 1 über den Inhalt seiner Auskunftspflicht ver-traglich geeinigt hat, dem [X.] Informationen zu geben. Vor allem hat er eine Aufstellung relevanter Informationen zu liefern, die nach - 16 - Buchst. a) bis f) insbesondere Angaben über die Verwendung des Ernteer-zeugnisses der geschützten Sorten auf einer oder mehreren Flächen seines Betriebes, sowie Angaben über die Menge des nachgebauten Saatguts und zu dem Saatgut selbst enthalten müssen. Die Angaben über die [X.] pro geschützter Sorte in Gewicht reichen zwar aus, zusammen mit der Z-Lizenz den Entschädigungsbetrag auf der gesetzlichen Basis zu errechnen; sie genü-gen jedoch nicht, um nach der Berechnungsmethode des Kooperationsabkom-mens vorzugehen. Vielmehr wären weitere Angaben zu Anbauflächen und Saat-/Pflanzgutwechsel erforderlich, wollte man die in dem [X.] vereinbarte Veranlagung nach bestimmten Pauschalen pro bebautem Hektar durchführen. Daß die Instanzgerichte im Streitfall letztendlich in der [X.] waren, die Entschädigung nach dem Höchstsatz des Kooperationsabkom-mens zu errechnen, beruht darauf, daß der Beklagte der Klägerin freiwillig An-gaben über die Größe seiner Anbauflächen gemacht hat, zu denen er auf Grund des Gesetzes nicht verpflichtet war.
(2) Gleiches gilt für die in dem Kooperationsabkommen vereinbarte Ab-stufung nach [X.] und die Berechnung nach der pauschal [X.]en Z-Lizenz und pauschalen Aussaatstärken. Nach Art. 14 Abs. 3 vierter Spiegelstrich GSort[X.] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und 3 Nachbau[X.] 1995 ist Grundlage für die Bemessung der [X.] bei einer Veranlagung nach dem Gesetz allein diejenige Vergütung, die im selben Gebiet für die [X.] derselben Sorte in Lizenz verlangt wird. Demgegenüber steht die nach dem Kooperationsabkommen zu zahlende [X.], ausgehend von einem pauschalierten Lizenzsatz, in Abhän-gigkeit von einer in dem Abkommen pauschalierten Aussaatstärke und ist da-nach gestaffelt, in welchem Maße der nachbauende Landwirt dem Nachbau neu hinzuerworbenes Saatgut beimischt. Das Kooperationsabkommen 1996 - 17 - gibt für die einzelnen Fruchtsorten pauschale Aussaatstärken pro Hektar an. Zur maßgeblichen Berechnungsgröße wird dadurch die Anbaufläche, auf der Nachbau betrieben wird. Auf den so ermittelten Betrag wird ein Rabatt von 20 - 100% gewährt, dessen Höhe im Einzelfall davon abhängt, in welchem [X.] (frisches) [X.] beigemischt wird. Um die Entschädigung nach diesem System berechnen zu können, verpflichtet sich der nachbauende Landwirt da-zu, Angaben über die mit [X.] bebauten Flächen und den [X.] zu erteilen. Diese Berechnungsmethode läßt sich im gesetzlichen Ver-anlagungsverfahren nicht anwenden. Der Landwirt schuldet keine Angaben zu der Größe der bebauten Flächen und zu dem von ihm betriebenen Saat-/ Pflanzgutwechsel.
(3) Gegen die Übernahme der Berechnungsparameter des [X.] 1996 könnten weiter grundsätzliche Erwägungen ins Feld ge-führt werden: Es erscheint schwer vorstellbar, daß die Verordnung eine Veran-lagung auf gesetzlicher Basis auf der Grundlage von Parametern vorgibt, auf deren Mitteilung der [X.] keinen Anspruch hat. Damit hinge die Höhe der nach dem Gesetz geschuldeten Nachbauentschädigung davon ab, insoweit ein Landwirt freiwillige Auskünfte erteilt. Dies widerspräche dem [X.] des Auskunftsanspruchs, der nach [X.] Rechtsverständnis regelmä-ßig als Hilfsanspruch der Vorbereitung des Hauptanspruchs dient und sich [X.] stets auf diejenigen Auskünfte erstreckt, die zur Berechnung des [X.] erforderlich sind (Melullis, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., [X.]. 1101a; [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl., [X.]. 38 [X.]. 5, 7, jeweils m.w.[X.]). Zudem handelt es sich bei den im Rahmen der [X.] auf der Grundlage der Vereinbarung zu berücksichtigenden Parame-tern vielfach um solche, die eine Ermäßigung der Vergütung zur Folge haben. Werden sie nicht mitgeteilt, könnte das dadurch aufgefangen werden, daß ihre - 18 - Berücksichtigung zugunsten des Landwirts unterbleibt mit der Folge, daß eine höhere Vergütung zu leisten ist.
ee) Diese Überlegungen setzen allerdings voraus, daß das Kooperati-onsabkommen 1996 Leitlinie für die Festsetzung der Entschädigung ist. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn es sich bei diesem Vertragswerk um eine Vereinbarung im Sinne des Art. 5 Abs. 4 Nachbau[X.] handelte. Danach kann eine Vereinbarung berufsständischer Vereinigungen nur dann für die Festset-zung der Entschädigung verwendet werden, wenn diese der [X.] zu-sammen mit den einschlägigen Bedingungen schriftlich von bevollmächtigten Vertretern der entsprechenden Vereinigung mitgeteilt und daraufhin im [X.] des [X.]lichen Sortenamts veröffentlicht wurde. Das Kooperati-onsabkommen 1996 wurde unstreitig erst am 16. August 1999 im [X.] und damit jedenfalls nach dem im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Wirt-schaftsjahr 1998/1999 veröffentlicht.
Dies führt zu der weiteren Frage, welche Anforderungen Art. 5 Abs. 4 Nachbau[X.] 1998 an das Vorliegen einer Vereinbarung stellt, die vor [X.] der Verordnung von den Vereinigungen der Züchter und Landwirte abge-schlossen worden ist. Außer Zweifel steht, daß die formalen Voraussetzungen für Vereinbarungen gelten, die nach Inkrafttreten der Nachbau[X.] 1998 abge-schlossen worden sind. Hingegen erscheint es bedenklich, die formalen Anfor-derungen des Art. 5 Abs. 4 auch auf Kooperationsabkommen anzuwenden, die bereits vor Inkrafttreten der Nachbau[X.] 1998 nach nationalem Recht wirksam zustande gekommen sind. Die Verordnung enthält keinen Hinweis auf eine rückwirkende Erfassung aller bereits bestehenden Abkommen. Freilich bedeu-tet dies nicht, daß mangels formaler Voraussetzungen zwangsläufig dem Ko-operationsabkommen 1996 auch die Leitlinienfunktion bei der Bemessung der - 19 - Nachbauentschädigung abzusprechen wäre. Vielmehr könnte aus der Rege-lung und dem ersichtlichen Bestreben des Verordnungsgebers, Vereinbarungen zwischen den Parteien oder zwischen den berufsständischen Vereinigungen den Vorrang zu geben, geschlossen werden, daß den bestehenden, wirksam geschlossenen Abkommen für die Zwischenzeit bis zum Inkrafttreten der Nachbau[X.] 1998 Leitlinienfunktion zuerkannt wird.
ff) Wäre davon auszugehen, daß eine Vereinbarung im Sinne des Art. 5 Abs. 4 Nachbau[X.] 1998 nicht vorliegt, so würde sich die Entschädigung nach Abs. 5 seinem Wortlaut entsprechend auf 50% der Z-Lizenz belaufen. Dies würde bedeuten, daß der Beklagte lediglich diesen Betrag schuldete.
Art. 5 Abs. 5 Nachbau[X.] 1998 läßt sowohl den Schluß zu, daß mit 50% ein Mindestbetrag gemeint ist, als auch umgekehrt, daß der [X.] die oberste Grenze einer angemessenen Entschädigung darstellt, und zwar unabhängig davon, ob die Entschädigung entsprechend Art. 5 Abs. 4 Nachbau[X.] 1998 nach einem Kooperationsabkommen oder unmittelbar nach Abs. 5 zu berechnen ist. Diese letztere Deutung könnte zur Folge haben, daß Vereinbarungen, welche den Entschädigungssatz von 50% der Z-Lizenz unter- bzw. überschreiten, als Leitlinie im Sinne des Art. 5 Abs. 4 Nachbau[X.] ausfie-len. Dagegen könnte allerdings sprechen, daß, wie die Erwägungsgründe ver-deutlichen, der Verordnungsgeber der Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Züchter und Landwirte den Vorrang eingeräumt und nur bei Fehlen einer solchen Vereinbarung die Entschädigung in Gebieten oder für Arten "im Prinzip" auf 50% der [X.] festgelegt hat.
c) Auf das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung für die unterschiedli-che Höhe der Entschädigung, die sich bei der einen Auslegung zwischen der - 20 - Berechnung nach dem gesetzlichen und der nach dem vertraglichen Veranla-gungsverfahren ergibt, läßt sich eine Entscheidung für eine der denkbaren [X.] nicht mit zwingendem Ergebnis stützen; insoweit sind sachliche Gründe für eine ggf. auftretende unterschiedliche Behandlung denkbar.
aa) Eine Rechtfertigung könnte die mit der Verneinung einer Bindung an die Höchstsätze des Art. 5 Abs. 4 und 5 Nachbau[X.] verbundene [X.] der Landwirte, die dem Kooperationsabkommen 1996 beigetreten sind, gegenüber gesetzlich veranlagten Landwirten dadurch erfahren, daß sich diese weitergehenden Offenbarungs-, Nachweis- und Kontrollpflichten unterworfen haben. So verpflichtet sich der vertraglich gebundene Landwirt, neben den kon-kreten [X.] und entsprechenden Sortenschlüsseln die mit zer-tifiziertem Saat- und Pflanzgut bestellte Anbaufläche in Hektar, die zertifizierte Saat- und Pflanzgutmenge pro Abrechnungseinheit (nebst Belegen), die mit [X.] und Pflanzgut bestellte Anbaufläche in Hektar, die [X.] und Pflanzgutmenge pro Abrechnungseinheit sowie Namen und Anschriften der Aufbereiter von [X.] anzugeben. Weiterhin obliegt dem Landwirt die Pflicht, Stichprobenkontrollen zuzulassen und dabei geeignete Nachweise, wie zum Beispiel Rechnungen über Käufe von [X.] zu erbringen. [X.] kann der [X.] die dem Kooperationsabkommen beigetretenen Landwirte hinsichtlich des von ihnen betriebenen Nachbaus we-sentlich einfacher und mit wesentlich weniger wirtschaftlichen Aufwendungen kontrollieren als den Landwirt, der sich für das gesetzliche Veranlagungsverfah-ren entschieden hat. Dies läßt es im Gegenzug gerechtfertigt erscheinen, den vertraglich gebundenen Landwirt gegenüber dem nach Gesetz veranlagten Landwirt, der die [X.] nicht in entsprechendem Umfang er-bringt, anders zu behandeln und ihm auf Grund seiner freiwilligen Mitwirkung Vergünstigungen in Form von Pauschalbeträgen sowie Nachlässen einzuräu-- 21 - men. Aus denselben Gründen ist es deshalb auch nicht ohne weiteres zu [X.], daß die nach dem gesetzlichen Veranlagungsverfahren zu zahlende Vergütung anhand der Z-Lizenz und nicht anhand der niedrigeren Pauschal-lizenz, die Grundlage der vertraglichen Abrechnung bilden, errechnet wird.
[X.]) Es könnte ferner von Bedeutung sein, daß das mit den [X.] erstrebte Ziel, die sich gegenüberstehenden Interessen der Sorten-schutzinhaber einerseits und der Landwirte andererseits angemessen auszu-gleichen (vgl. Art. 2 Nachbau[X.] 1995), nicht mehr erreicht werden könnte, wenn die im Kooperationsabkommen enthaltenen Vergütungsregelungen in gleicher Weise im gesetzlichen Veranlagungsverfahren angewendet würden. Der [X.]sgesetzgeber hat in der Einleitung der Nachbau[X.] 1995 zum Ausdruck gebracht, daß er sich gegenwärtig außerstande sieht, im Rahmen des durch Art. 14 Abs. 3 GSort[X.] gewährten Ermessensspielraums die Höhe der angemessenen Entschädigung festzusetzen. Er hat sich deshalb in Art. 5 Nachbau[X.] 1995 zu einem Entschädigungssystem entschlossen, das der ver-traglichen Regelung (Art. 5 Abs. 1 Nachbau[X.] 1995) gegenüber der gesetzli-chen (Art. 5 Abs. 2 Nachbau[X.] 1995) den Vorrang eingeräumt, zugleich sich aber veranlaßt gesehen, ausschließlich hinsichtlich der im gesetzlichen [X.] festzusetzenden Entschädigung anzuordnen, daß diese deut-lich niedriger sein müsse als die Z-Lizenz, die von den [X.] von Saatgut zu entrichten ist, die dieses nicht als Saatgut für den eigenen Betrieb, sondern zum Zwecke der Veräußerung erzeugen. Daraus könnte zu folgern sein, der [X.]sgesetzgeber habe damit bewußt in Kauf genommen, daß die Höhe der Entschädigung und der [X.] je nach Art des [X.] differieren können. - 22 - cc) Unter diesem Gesichtspunkt könnte eine unterschiedliche [X.] der Landwirte, die dem Kooperationsabkommen beigetreten sind, und de-nen, die das gesetzliche Veranlagungsverfahren gewählt haben, nicht zu [X.] sein. Die gesetzlichen Bestimmungen wie auch das [X.] zielen im Interesse aller Beteiligten darauf ab, möglichst flächendek-kend vertragliche Vereinbarungen zu schließen, um eine möglichst gleichmäßi-ge Behandlung gleicher Fälle in den jeweiligen Gebieten zu erreichen. Dies wird dem [X.] ohne einen umfassenden Auskunftsanspruch schwer fallen, weil er nicht in der Lage sein wird, seinen Anspruch auf Zahlung der [X.] gemäß Art. 14 Abs. 3 vierter Spiegelstrich GSort[X.] wirk-sam durchzusetzen; denn eine Pflanze kann nicht daraufhin überprüft werden, ob sie im Wege des Nachbaus oder mit Hilfe erworbenen Saatguts erzeugt worden ist. Dem trägt das Kooperationsabkommen Rechnung, indem es über die Zielsetzung der gesetzlichen Bestimmungen des Art. 14 Abs. 3 vierter Spie-gelstrich GSort[X.] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und 3 Nachbau[X.], durch die Verbesserung des Schutzes für Pflanzenzüchter einen Anreiz für die Züchtung und Entdeckung neuer Sorten zu schaffen (vgl. Erwägungsgründe zur GSort[X.], vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], Handbuch zum deut-schen und [X.]n Sortenschutz, [X.] [X.]. 364 ff.), hinausgehend einerseits der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von [X.] (Kooperationsabkommen Teil A Ziffer 1 und Teil [X.]) und der Kontroll-möglichkeiten dient, andererseits aber die Interessen der Landwirte an niedri-gen Kosten für das nachgebaute Vermehrungsmaterial durch pauschale [X.] sowie die Gewährung und Staffelung von Rabatten nach [X.] je Fruchtart wahrt. Landwirten, die sich - gegebenenfalls aus guten Gründen - für eine Veranlagung nach den gesetzlichen Regeln entschieden - 23 - haben, gleiche Tarife einzuräumen, ohne daß sie ihrerseits Auskünfte in ver-gleichbarem Umfang erbringen, erscheint nicht ohne weiteres geboten oder sachgerecht.

[X.] Scharen

[X.] [X.]

Meta

X ZR 156/03

11.10.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2004, Az. X ZR 156/03 (REWIS RS 2004, 1246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1246

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