Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2013, Az. XII ZB 138/12

12. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3725

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Gegenstand

Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Bewilligung durch das Beschwerdegericht bei höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfragen; Leistungsfähigkeit eines Kindesunterhaltsschuldners bei Bezug von Grundsicherung für Arbeitssuchende


Tenor

Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. [X.] des [X.] vom 10. August 2010, ergänzt durch den Beschluss vom 17. Dezember 2010, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen.

Wert: 2.880 €

Gründe

I.

1

Der minderjährige Antragsteller hat für einen Antrag auf Kindesunterhalt gegen die Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe beantragt. Die Antragsgegnerin bezog bereits vor Einleitung des Verfahrens Leistungen nach dem [X.] (Grundsicherung für Arbeitsuchende), daneben erzielt sie aus Berufstätigkeit monatlich 400 €, von denen ihr 160 € nicht auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet worden sind. Der Antragsteller hat die Meinung vertreten, dass der Antragsgegnerin auch ihr weiteres Erwerbseinkommen von 240 € nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 [X.] (nunmehr § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [X.]) anrechnungsfrei zu belassen sei, wenn sie an ihn Unterhalt zahle.

2

Das Amtsgericht hat die Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Auf Anhörungsrüge des Antragstellers hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit welcher dieser die Verfahrenskostenhilfebewilligung weiterverfolgt.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

4

1. Allerdings hat das [X.] in unzulässiger Weise die Beantwortung einer rechtsgrundsätzlichen Frage in das [X.] verlagert.

5

Ist das Beschwerdegericht in einem [X.] der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der [X.]e umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2013 - [X.] 624/12 - zur [X.] bestimmt; vom 17. März 2004 - [X.] 192/02 - NJW 2004, 2022 und vom 12. Dezember 2012 - [X.] 190/12 - FamRZ 2013, 369). Das gilt ebenso, wenn das Beschwerdegericht auf eine Anhörungsrüge die Rechtsbeschwerde nachträglich zulässt, nachdem es erkannt hat, dass es sich um eine noch nicht geklärte Rechtsfrage handelt.

6

Die Begründung des [X.], die Verfahrenskostenhilfebewilligung sei nicht der gebotene Weg, weil es sich dabei um einen zeitraubenden Umweg handele, verkehrt nicht nur den von ihm erkannten Grundsatz in sein Gegenteil, sondern verkennt auch, dass der [X.] als Rechtsbeschwerdegericht - abgesehen von spezifischen Fragen des [X.]s - zur Klärung materieller Grundsatzfragen im [X.] ebenfalls nicht berufen ist.

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist dennoch zurückzuweisen. Der Senat hat die Rechtsfrage, ob sich die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners durch die Titulierung des Unterhalts und den darauf folgenden Bezug von (höheren) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhöhen lässt, inzwischen durch Beschluss vom 19. Juni 2013 ([X.] 39/11 - zur [X.] bestimmt) geklärt. Der Beschluss des [X.]s steht damit im Einklang.

8

Auch der Umstand, dass dem Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers bei [X.] hätte entsprochen werden müssen, führt nach geklärter Rechtslage wegen der fehlenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht zur nachträglichen Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - [X.] 391/10 - FamRZ 2012, 964 Rn. 15 mwN).

Dose                        [X.]

             [X.]

Meta

XII ZB 138/12

31.07.2013

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 10. August 2010, Az: II-7 WF 93/10

§ 11 Abs 2 S 1 Nr 7 aF SGB 2, § 11b Abs 1 S 1 Nr 7 SGB 2, § 114 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2013, Az. XII ZB 138/12 (REWIS RS 2013, 3725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3725

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