Bundessozialgericht, Urteil vom 30.03.2017, Az. B 14 AS 55/15 R

14. Senat | REWIS RS 2017, 13122

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Jahresfrist zur Revisionsbegründung bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Absetzung der Versicherungspauschale - Beiträge für eine nur in Baden-Württemberg angebotene Zusatzversicherung zur privaten Schülerunfallversicherung für einen Minderjährigen


Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen, auf die Berufung des Beklagten wird dieses Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Kosten sind für alle drei Instanzen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit stehen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.], insbesondere unter Berücksichtigung der [X.] wegen einer [X.] für den [X.]raum vom 1.7. bis 31.12.2012.

2

Das beklagte Jobcenter bewilligte der am 10.4.1996 geborenen, während dieser [X.] mit ihrer Mutter in Bedarfsgemeinschaft lebenden Klägerin für den streitbefangenen [X.]raum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] zuletzt in Höhe von 111,49 Euro monatlich (letzter Bewilligungsbescheid vom [X.]). Den Antrag vom 5.11.2012 auf Gewährung höherer Leistungen unter Änderung des Bescheids vom [X.] unter Verweis auf eine zu einem Jahresbeitrag von 1 Euro für die Klägerin beim [X.] abgeschlossene [X.] lehnte der Beklagte ab. Das ihr zugerechnete Kindergeld sei nicht wegen der [X.] um die [X.] nach § 6 Abs 1 [X.] II-V in Höhe von monatlich 30 Euro zu bereinigen (Bescheid vom 27.11.2012; Widerspruchsbescheid vom 18.3.2013).

3

Auf die Klage zuletzt mit dem Ziel, der Klägerin vom 1.7. bis 31.12.2012 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] in Höhe von monatlich 30 Euro zu gewähren, hat das [X.] den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2013 sowie unter Änderung des Bescheids vom [X.] verurteilt, ihr für September 2012 weitere 30 Euro zu gewähren; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Auf die vom [X.] zugelassene Berufung der Klägerin hat das L[X.] das Urteil des [X.] geändert, den Beklagten unter Zurückweisung dessen Berufung und unter weitergehender Änderung des Bescheids vom [X.] verurteilt, der Klägerin auch für die Monate Juli, August, Oktober, November und Dezember 2012 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] in Höhe von monatlich 30 Euro zu gewähren (Urteil vom 20.10.2015). Bei der Ermittlung ihres Einkommens sei die [X.] von 30 Euro monatlich in Abzug zu bringen. Die [X.] sei eine nach Grund und Höhe angemessene Versicherung iS von § 6 Abs 1 [X.] II-V, deren Leistungen über die gesetzliche Schülerunfallversicherung hinausgingen. Eine Reduzierung des Absetzbetrags sei mit dem Wortlaut der Vorschrift unvereinbar. Ebenso wenig könne der Beitrag als "Bagatellbeitrag" unbeachtlich bleiben.

4

In der Rechtsmittelbelehrung des dem Beklagten am 26.10.2015 zugestellten Urteils des L[X.], nach dessen Tenor und Entscheidungsgründen die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist, ist ua ausgeführt: "Diese Entscheidung kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom [X.] zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das [X.] mit der Beschwerde angefochten werden".

5

Mit seiner am 23.11.2015 eingelegten und mit am 17.10.2016 beim B[X.] eingegangenem Schriftsatz vom 11.10.2016 begründeten Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 [X.] sowie von § 6 Abs 1 [X.] II-V. Fraglich sei schon, ob der symbolische Betrag von 1 Euro jährlich einen Beitrag im Sinne der Vorschrift darstelle. Jedenfalls gewähre die gesetzliche Schülerunfallversicherung ausreichenden Schutz, weshalb die Versicherung unangemessen sei. Außer in [X.] und [X.] werde sie in keinem anderen Bundesland angeboten.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 20. Oktober 2015 aufzuheben, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 17. September 2013 zurückzuweisen, auf seine Berufung dieses Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie rügt die Vorlage der Revisionsbegründung als verspätet und verteidigt im Übrigen die angegriffene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.]n ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]). Zutreffend hat er entschieden, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung des Beitrags der für sie abgeschlossenen [X.] im streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] hat.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid des [X.]n vom 27.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2013 und der Bewilligungsbescheid vom [X.], soweit das [X.] der Klägerin unter dessen Aufhebung bzw Änderung für den streitbefangenen Zeitraum um 30 [X.] monatlich höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] zuerkannt hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist dagegen der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 12.6.2012, nachdem er durch den höhere Leistungen gewährenden Bescheid vom [X.] entgegen dessen Bezeichnung als Änderungsbescheid der Sache nach vollständig ersetzt worden und damit erledigt ist (§ 39 Abs 2 SGB X).

2. Der Sachentscheidung entgegenstehende [X.] bestehen nicht.

a) Soweit die Klage den Zeitraum vor Zahlung des Jahresbeitrags zur [X.] für das Schuljahr 2012/13 betrifft, beansprucht die Klägerin eine Korrektur des [X.] für den streitbefangenen Zeitraum vom [X.] wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X. Insoweit verfolgt sie ihr Begehren zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 iVm § 56 [X.]), gerichtet auf die Aufhebung des die Überprüfung des [X.] vom [X.] ablehnenden Verwaltungsakts vom 27.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2013 sowie auf Erteilung eines entsprechenden Änderungsbescheids und auf höhere Leistungen (vgl letztens [X.] vom 12.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - vorgesehen für [X.] und [X.], Rd[X.]1 mwN). Soweit die Klage dagegen den Zeitraum nach Entrichtung der Jahresgebühr betrifft, richtet sie sich auf eine Korrektur des Bescheids vom [X.] wegen nachträglicher Änderung nach § 48 SGB X, weshalb insoweit die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 iVm § 56 [X.]) zulässige Klageart ist ([X.] vom 20.9.2012 - [X.] [X.] 4/11 R - [X.] 112, 54 = [X.]-3500 § 28 [X.], Rd[X.]5).

b) Hierüber kann der Senat ungeachtet der erst am 17.10.2016 vorgelegten Revisionsbegründung auch in der Sache entscheiden, da die Jahresfrist gewahrt ist.

Wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf gemäß § 66 Abs 1 [X.] nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Fehlt es an einer in diesem Sinne ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung - wie hier mit dem unzutreffenden Verweis auf die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 1 Satz 1 [X.] trotz nach Tenor und Entscheidungsgründen ausdrücklicher Zulassung der Revision - beginnt auch die Frist zur Vorlage der Revisionsbegründung nach § 164 Abs 2 Satz 1 [X.] nicht zu laufen ([X.]/[X.], [X.], 2014, § 164 Rd[X.] 32; [X.] ebenso bereits [X.] - [X.] 1, 254, 255 f). Ihren Schutzzweck entfaltet die Jahresfrist des § 66 Abs 2 Satz 1 [X.] nur, wenn unter "Einlegung des Rechtsbehelfs" alle Maßnahmen verstanden werden, die für die wirksame Rechtsverfolgung prozessual erforderlich sind. Demgemäß haben BVerwG und [X.] zu den entsprechenden Bestimmungen in VwGO und FGO bereits entschieden, dass der Begriff "Rechtsmittel" in dem Sinne gebraucht wird, dass Rechtsmittel nebst Begründung als Einheit angesehen werden (BVerwG Urteil vom 8.2.1968 - [X.] 20.67 - [X.] 310 § 58 [X.], 20 zu § 58 Abs 2 Satz 1 VwGO; [X.] Urteil vom 12.5.2011 - [X.]/09 - [X.]/NV 2012, 41, Rd[X.]9 zu § 55 Abs 2 Satz 1 FGO mwN); andernfalls wäre eine fristwahrende Begründung eines Rechtsmittels bei Ausnutzung der Jahresfrist schlechterdings unmöglich. Im Gegenzug entspricht es allgemeiner Auffassung, dass die Jahresfrist bei unterbliebener oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung eine Ausschlussfrist darstellt, innerhalb derer der Rechtsbehelf sowohl eingelegt als auch begründet werden muss (zu § 66 Abs 2 Satz 1 [X.] vgl nur BSG Beschluss vom [X.] - [X.] 3-1500 § 66 [X.] f; zu § 58 Abs 2 Satz 1 VwGO: BVerwG Urteil vom 8.2.1968 - [X.] 20.67 - [X.] 310 § 58 [X.], 20; zu § 55 Abs 2 Satz 1 FGO: [X.] Beschluss vom 16.8.2010 - I B 132/09 - [X.]/NV 2010, 2108; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 66 Rd[X.]3; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2017, § 66 Rd[X.] 6).

An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der [X.] die Revision selbst bereits am 23.11.2015 und damit - auf die Zustellung am 26.10.2015 - innerhalb der Monatsfrist des § 164 Abs 1 Satz 1 [X.] eingelegt hat. Das berührt den Lauf der Jahresfrist nach § 66 Abs 2 Satz 1 [X.] entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Zu § 66 Abs 2 [X.] und den entsprechenden Vorschriften in VwGO und FGO ist vielmehr durchweg anerkannt, dass die Folgen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung unabhängig davon eintreten, ob der Mangel der Belehrung ursächlich für eine verspätete Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels war oder ob der Adressat - etwa aufgrund eigener Sachkunde - die Unrichtigkeit erkannt hat (so zu § 66 Abs 2 Satz 1 [X.] bereits BSG Urteil vom 14.10.1955 - 2 RU 16/54 - [X.] 1, 254, 255 f; [X.] - B 12 KR 8/11 R - [X.] 114, 69 = [X.]-1500 § 66 [X.], Rd[X.]5 mwN; [X.] vom 9.4.2014 - B 14 [X.]/13 R - [X.] 115, 288 = [X.]-1500 § 87 [X.], Rd[X.]7; zu § 58 Abs 2 Satz 1 VwGO: BVerwG Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188, 191; BVerwG Urteil vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, 84; zu § 55 Abs 2 Satz 1 FGO: [X.] Zwischenurteil vom 12.2.1987 - [X.]/86 - [X.]E 149, 120, 121; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 66 Rd[X.]2 mwN). Darauf, dass ein Sozialversicherungsträger die [X.] und [X.] kennt bzw kennen muss, kommt es daher nicht an ([X.] - B 12 KR 8/11 R - [X.] 114, 69 = [X.]-1500 § 66 [X.], Rd[X.]5).

Umstände, die den [X.]n ausnahmsweise nach [X.] und Glauben trotzdem an der Ausnutzung der Jahresfrist zur Vorlage der Revisionsbegründung gehindert hätten, sind nicht ersichtlich (vgl zu einem solchen Fall [X.] - B 12 KR 8/11 R - [X.] 114, 69 = [X.]-1500 § 66 [X.], Rd[X.]8 ff mwN). Eine zurechenbare Mitverantwortung für die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung steht nicht in Rede (so die Lage bei [X.]). Dass er über das Zeitmoment hinaus - die Vorlage der Revisionsbegründung erst nach Ablauf der [X.] nach § 164 Abs 2 Satz 1 [X.] - weiter unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung von Ansprüchen unternommen wird (Umstandsmoment), ist ebenfalls nicht zu erkennen. Auf Anfrage des Senats hat der [X.] vielmehr ausdrücklich erklärt, an der Revision festhalten zu wollen (Schriftsatz vom [X.]). Sonstige Umstände, die sein Abwarten gemessen an den Anforderungen an ein faires Verfahren als schlechterdings unvertretbar erscheinen lassen würden, hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich, wenngleich die Verfahrensweise mit den den [X.]n treffenden Obliegenheiten zur Verfahrensbeschleunigung und dem von ihm zu fördernden öffentlichen Interesse an einer möglichst zügigen Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) schwerlich zu vereinbaren ist.

3. In der Sache hat der [X.] zutreffend entschieden, dass der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum weitere 30 [X.] monatlich zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht zustehen.

a) Rechtsgrundlage für den von ihr geltend gemachten Anspruch im Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2012 in materiell-rechtlicher Hinsicht sind §§ 19 ff iVm §§ 7, 9, 11 ff [X.] idF, die das [X.] vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 ([X.]) erhalten hat. Die Grundvoraussetzungen, um [X.] zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 [X.]), erfüllte die mit ihrer nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] ungeachtet des Bezugs einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als erwerbsfähig anzusehenden Mutter in Bedarfsgemeinschaft lebende Klägerin (§ 7 Abs 3 [X.] und [X.] [X.]); ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] ergibt.

b) Die der Klägerin nach Maßgabe von § 9 [X.] zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat der [X.] - unter Außerachtlassung der Pauschale nach § 6 Abs 1 [X.] [X.]-V (dazu unten c) - zutreffend berechnet. Sie selbst hat folgende Bedarfe: Ihr Regelbedarf (§ 20 [X.]) ist in Höhe von 287 [X.] anzuerkennen, hinzu kommt der kopfteilig umzulegende Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]) in Höhe von 220 [X.] (1/2 von den tatsächlichen, angemessenen Kosten von insgesamt 440 [X.]), insgesamt 507 [X.]. Für ihre Mutter ist ein Regelbedarf in Höhe von 374 [X.], der Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 44,88 [X.] (§ 21 Abs 3 [X.] [X.]), ein der Höhe nach nicht im Streit stehender Mehrbedarf wegen einer aus medizinischen Gründen kostenaufwändigen Ernährung in Höhe von 12,62 [X.] (§ 21 Abs 5 [X.]) sowie 1/2 des Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von 220 [X.] anzuerkennen, insgesamt 651,50 [X.].

Von dem Bedarf der Klägerin ist nach § 11 Abs 1 Satz 4, 3 [X.] das Kindergeld als Einkommen abzuziehen. Danach verbleibt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 323 [X.] (507 [X.] abzüglich 184 [X.] Kindergeld).

Dem nach Abzug des Kindergeldes verbleibenden Gesamtbedarf der Klägerin und ihrer Mutter in Höhe von 974,50 [X.] ist das nach § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] zu berücksichtigende Einkommen der Mutter in Höhe von 638,14 [X.] gegenüberzustellen (§ 9 Abs 2 Satz 2 [X.]), das sich aus Erwerbseinkommen in Höhe von 677,18 [X.] abzüglich der Absetzbeträge nach § 11b [X.] in Höhe von 250,30 [X.] und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 211,26 [X.] ergibt. Danach hat der [X.] den Anspruch der Klägerin zutreffend mit monatlich 111,49 [X.] bestimmt.

c) Zu Recht hat der [X.] dabei das der Klägerin zuzurechnende Kindergeld 11 Abs 1 Satz 4, 3 [X.]) nicht anspruchserhöhend um die [X.] nach § 6 Abs 1 [X.] [X.]-V von 30 [X.] bereinigt. Wie der 4. Senat des BSG bereits entschieden hat, handelt es sich bei der [X.] nicht um eine Versicherung iS von § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] 3 Halbsatz 1 Alt 2 [X.] und § 6 Abs 1 [X.] [X.]-V, weil es im Hinblick auf die Prämie von 1 [X.] je Schuljahr an dem für private Versicherungen in diesem Sinne vorausgesetzten äquivalenten Austauschverhältnis zwischen den Vertragspartnern eines [X.] fehlt ([X.] vom 8.12.2016 - [X.] [X.]/15 R - Juris Rd[X.]0 ff). Dem schließt sich der erkennende Senat an.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 1 [X.].

Meta

B 14 AS 55/15 R

30.03.2017

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Mannheim, 17. September 2013, Az: S 17 AS 1304/13, Urteil

§ 164 Abs 1 S 1 SGG, § 164 Abs 2 S 1 SGG, § 66 Abs 2 S 1 SGG, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 Halbs 1 Alt 2 SGB 2, § 6 Abs 1 Nr 2 AlgIIV 2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.03.2017, Az. B 14 AS 55/15 R (REWIS RS 2017, 13122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13122

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 4 AS 59/15 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Absetzung der Versicherungspauschale - Beiträge für eine …


B 4 AS 29/14 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Einkommensteuererstattung - Absetzung des Grundfreibetrages und Freibetrages bei Erwerbstätigkeit …


B 14 AS 89/20 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verhältnis zur Sozialhilfe - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit einem Bezieher einer Rente …


B 7/14 AS 59/21 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unvererblichkeit des Leistungsanspruchs - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Zusammentreffen von Renteneinkünften …


B 4 AS 139/10 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung von Privatversicherungsbeiträgen - Angemessenheit einer privaten Unfallversicherung für …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV R 37/09

I B 132/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.