Bundessozialgericht, Urteil vom 08.12.2016, Az. B 4 AS 59/15 R

4. Senat | REWIS RS 2016, 1113

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Absetzung der Versicherungspauschale - Beiträge für eine nur in Baden-Württemberg angebotene Schüler-Zusatzversicherung


Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. November 2015 aufgehoben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 6. März 2014 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Berufungs- und Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob die Kläger Anspruch auf höhere Leistungen nach dem [X.] haben. Streitig ist insbesondere, ob bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens der Kläger in der [X.] vom 1.11.2012 bis 30.4.2013 monatlich jeweils eine Pauschale von 30 Euro in Abzug zu bringen ist, weil sie eine [X.] abgeschlossen haben.

2

Der 1998 geborene Kläger zu 1. und die 2001 geborene Klägerin zu 2. lebten im streitigen [X.]-raum zusammen mit ihrer 1972 geborenen Mutter sowie zwei weiteren Geschwistern in einer Bedarfsgemeinschaft und bezogen Leistungen nach dem [X.]. [X.] schloss am [X.] als gesetzliche Vertreterin der Kläger, die im Schuljahr 2012/2013 eine Gesamtschule in [X.] besuchten, eine [X.] bei dem [X.] im Rahmen einer Gruppenversicherung ab. Für die Versicherung war ein Jahresbeitrag von 1 Euro zu entrichten. Der Kläger zu 1. zahlte den Versicherungsbeitrag am 8.10.2012, die Klägerin zu 2. am 19.10.2012.

3

Im [X.]raum vom 1.11.2012 bis 30.4.2013 verfügte die Mutter im Wesentlichen über ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen von 300 Euro in Form von Elterngeld. Der Kläger zu 1. hatte vom 1.11.2012 bis [X.] ein monatliches Einkommen von 438 Euro (184 Euro Kindergeld, 254 Euro Unterhalt) und für April 2013 von 317 Euro (184 Euro Kindergeld, 133 Euro Unterhalt). Die Klägerin zu 2. verfügte im November 2012 über ein monatliches Einkommen von 438 Euro (184 Euro Kindergeld, 254 Euro Unterhalt), ab 1.12.2012 von 444 Euro (190 Euro Kindergeld, 254 Euro Unterhalt) sowie ab [X.] in Höhe von 323 Euro (190 Euro Kindergeld, 133 Euro Unterhalt).

4

Der Beklagte bewilligte den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für die [X.] vom 1.11.2012 bis 30.4.2013 Leistungen nach dem [X.] unter Berücksichtigung des jeweiligen Regelbedarfs sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU), die der Beklagte allerdings begrenzte (Bescheid vom [X.]). Bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens der Kläger setzte er im Hinblick auf die [X.]en keine [X.]n ab.

5

Dem Widerspruch der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft half der Beklagte insoweit ab, als er ab 1.1.2013 Leistungen für KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bewilligte ([X.] vom [X.]), im Übrigen wies er den Widerspruch zurück (Widerspruchsbe-scheid vom [X.]). Den begehrten Abzug der [X.] von monatlich 30 Euro von den Einkünften der Kläger wegen der [X.]en lehnte er weiter ab, weil die Aufwendungen für die Versicherungen nicht angemessen seien.

6

Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben Klage zum [X.] [X.] erhoben, mit welcher sie die Übernahme der tatsächlichen KdU bereits ab 1.11.2012 geltend gemacht haben. Auch seien von den Einkünften der Kläger wegen der [X.]en jeweils monatlich 30 Euro abzuziehen. Das [X.] hat die angefochtenen Bescheide abgeändert und den Beklagten verurteilt, die KdU auch für die [X.] vom 1.11. bis 31.12.2012 in tatsächlicher Höhe zu übernehmen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.3.2014).

7

Das L[X.] hat die angefochtenen Bescheide und das Urteil des [X.] abgeändert und den Beklagten verpflichtet, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen (Urteil vom 17.11.2015). Insbesondere sei bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens der Kläger zu Unrecht die [X.] von 30 Euro pro Monat nicht in Abzug gebracht worden. Deshalb sei der Beklagte von einem zu hohen anzurechnenden Einkommen ausgegangen und habe zu geringe Leistungen bewilligt.

8

Der Beklagte hat Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 [X.] sowie § 6 Abs 1 S 2 [X.] (2008). Nach der historischen Entwicklung der [X.], die zum [X.] geändert worden sei, um den pauschalen Abzug von Versicherungsaufwendungen ohne Nachweis auf volljährige Leistungsberechtigte zu begrenzen, sollten Minderjährige die Pauschale nur erhalten, wenn und soweit sie eine nach Grund und Höhe angemessene Versicherung abgeschlossen hätten. Zwar hätten die Kläger eine Versicherung abgeschlossen, da aber der symbolische Betrag von 1 Euro nur in einem Monat tatsächlich anfalle, könne nur für diesen Monat der pauschale Bezug von 30 Euro erfolgen.

9

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 17. November 2015 aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 6. März 2014 zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das Urteil des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des [X.] vom 17.11.2015 ist aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des [X.] zurückzuweisen.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des [X.] vom 17.11.2015, mit dem dieses den Klägern unter Abänderung der angefochtenen Bescheide vom [X.], [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] sowie der Änderungsbescheide vom 24.3.2014 und 17.6.2014, weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] zugesprochen hat. Soweit zunächst auch höhere Leistungen der KdU streitig waren, hat das [X.] den Beklagten verurteilt, KdU für den streitigen [X.]raum in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Der Beklagte hat gegen das Urteil des [X.] keine Berufung eingelegt. Daher ist bereits das Berufungsverfahren auf die Frage beschränkt gewesen, ob die Kläger höhere Leistungsansprüche haben, weil von ihrem zu berücksichtigenden Einkommen eine monatliche [X.] von jeweils 30 Euro abzusetzen ist. Gegen die entsprechende Verurteilung des Beklagten durch das [X.] richtet sich dessen Revision.

2. Das Urteil des [X.] ist aufzuheben und die Berufung der Kläger zurückzuweisen, denn die Entscheidungen des Beklagten über die Höhe der Leistungen der Kläger, die ohne Abzug einer [X.] von deren Einkommen berechnet worden sind, sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.

a) Die Kläger waren im streitigen [X.]raum dem Grunde nach leistungsberechtigt.

Die zum streitigen [X.]raum minderjährigen Kläger lebten mit ihrer ebenfalls leistungsberechtigten Mutter und zwei weiteren Geschwistern in Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 4 [X.]). Ihre Mutter hatte das 15. Lebensjahr vollendet, war erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 1, 2 [X.]) und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 4 [X.]). Die Kläger waren auch hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 S 1 [X.] iVm § 9 Abs 1 [X.]), denn sie konnten ihren Bedarf nicht vollständig durch eigenes Einkommen oder durch Einkommen oder Vermögen der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Mutter oder der Geschwister decken (§ 9 Abs 2 S 2 [X.]).

Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b [X.] abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a [X.] genannten privilegierten Arten von Einnahmen (§ 11 Abs 1 S 1 [X.] in der bis zum [X.] geltenden Neufassung vom 13.5.2011, [X.]). Gemäß § 11 Abs 1 S 2 [X.] sind als Einkommen auch Zuflüsse aus Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen, zu berücksichtigen. Das Kindergeld ist als Einkommen den zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindern zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird (§ 11 Abs 1 S 4 [X.] aF). Da dies hier so ist, ist neben dem Unterhalt jeweils auch das Kindergeld als Einkommen der Kläger zu berücksichtigen.

Der Kläger zu 1. hatte demnach von November 2012 bis März 2013 ein Einkommen von 438 Euro monatlich sowie für April 2013 von 317 Euro. Die Klägerin zu 2. hatte im November 2012 ein Einkommen von 438 Euro sowie ab Dezember 2012 von 444 Euro. Das jeweilige Einkommen war bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen (§ 19 Abs 3 S 1 [X.]).

Das Einkommen der Kläger reichte zur Deckung ihres Bedarfs nicht vollständig aus. Der Bedarf des [X.] zu 1. hat im November und Dezember 2012 bei jeweils 287 Euro (Sozialgeld) zuzüglich anteiliger KdU gelegen (November 2012: 197,51 Euro, Dezember 2012: 215,46 Euro). Ab 1.1.2013 lag sein Bedarf bei 289 Euro (Sozialgeld) zuzüglich 214,19 Euro anteilige [X.] Der Bedarf der Klägerin zu 2. lag im November 2012 bei 251 Euro (Sozialgeld) zuzüglich 197,51 Euro anteilige KdU sowie im Dezember 2012 bei 251 Euro zuzüglich 215,46 Euro anteilige [X.] Von Januar bis April 2013 lag ihr Bedarf bei 289 Euro (Sozialgeld) zuzüglich 214,19 Euro anteilige [X.]

b) Das Einkommen der Kläger war in der [X.] vom 1.11.2012 bis 30.4.2013 nicht um die [X.] von 30 Euro pro Person und Monat zu verringern.

§ 11b Abs 1 S 1 [X.] Halbs 1 [X.] ordnet im Hinblick auf "öffentliche oder private Versicherungen" zunächst an, dass die "Beiträge" als Abzug vom Einkommen zu berücksichtigen sind. Bei erwerbstätigen Leistungsberechtigten gehen diese Abzüge regelmäßig in dem Grundfreibetrag auf (§ 11b Abs 2 S 1 [X.]). Aus § 6 Abs 1 [X.] II-V ergibt sich weiter, dass von dem Einkommen eines minderjährigen Leistungsberechtigten ein Pauschalbetrag in Höhe von 30 Euro monatlich für Beiträge zu Versicherungen iS des § 11b Abs 1 S 1 [X.] [X.] abzusetzen ist, wenn diese nach Grund und Höhe angemessen sind und der/die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.

Die Kläger haben als Minderjährige, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 28.9.2012 die [X.]en abgeschlossen und die Versicherungsbeiträge für das Schuljahr 2012/2013 am 8. bzw 19.10.2012 gezahlt. Auch wenn das Einkommen der Kläger lediglich aus Kindergeld und Unterhalt besteht, kann von diesen Einkommensarten grundsätzlich die [X.] von 30 Euro abgesetzt werden (B[X.] Urteil vom [X.] - B 11b [X.] - [X.] 4-4200 § 11 [X.]). Bei der [X.] des [X.] handelt es sich jedoch nicht um eine "öffentliche oder private Versicherung" iS von § 11b Abs 1 S 1 [X.] [X.] oder § 6 Abs 1 [X.] II-V.

Zunächst ist die [X.] nicht als öffentliche Versicherung iS der genannten Vorschriften zu qualifizieren, denn deren Abschluss ist nicht durch Normen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben.

Es handelt sich auch nicht um eine private Versicherung, wie sie in § 11b Abs 1 S 1 [X.] [X.] und § 6 Abs 1 [X.] II-V vorausgesetzt wird. Zwar ist der Abschluss des [X.] über eine [X.] freiwillig. Es würde sich deshalb ggf um eine private Versicherung handeln, weil diese nach Maßgabe des [X.]gesetzes ([X.]) und der Versicherungsbedingungen für die private Haftpflicht-, Unfall- und Sachschadensversicherung durchgeführt wird (Verwaltungsvorschrift des [X.] vom [X.], [X.], 310; sowie "Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Schülerzusatzversicherung" idF vom [X.]).

Allerdings handelt es sich nicht um eine "Versicherung" iS der § 11b Abs 1 S 1 [X.] [X.], § 6 Abs 1 [X.] II-V. Beide Regelungen erfassen als "private Versicherung" Versicherungsverträge iS des [X.], die am Markt und zu marktgerechten Preisen zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten angeboten und abgeschlossen werden. Für solche Versicherungen sieht § 1 [X.] vor, dass der Versicherer sich mit dem Versicherungsvertrag verpflichtet, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines [X.] durch eine Leistung abzusichern; diese hat er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls zu erbringen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten. Beide Leistungen des [X.] stehen in einem Austauschverhältnis (Synallagma).

An einem äquivalenten Austauschverhältnis zwischen den Vertragspartnern eines [X.] fehlt es vorliegend. Im Rahmen der [X.], wie sie im [X.] angeboten wird, sichert der Versicherer die Versicherungsnehmer gegen das Risiko der privaten Haftung, das Risiko des [X.] durch Unfall, soweit er nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt ist, sowie des schulspezifischen Sachschadens ab. Für die nicht unerheblichen versicherten Risiken, insbesondere im Bereich privater Haftung, haben die Versicherungsnehmer mit einer Prämie von 1 Euro pro Jahr keine adäquate Gegenleistung zu erbringen. Dies beruht darauf, dass - wie das [X.] für den Senat bindend festgestellt hat - die Versicherung vom [X.] subventioniert wird. Eine solche Subvention muss nicht in einer Geldleistung bestehen, die das Land an den Versicherer abführt. Sie kann - wie vorliegend praktiziert - auch darin liegen, dass das Land einen [X.] mit Versicherungsunternehmen aushandelt und abschließt, der diese weitgehend von Aufgaben entlastet und es ihnen auf diese Weise ermöglicht, die Absicherung sehr preisgünstig, zu subventionierten Bedingungen anzubieten.

Nach dem [X.] zwischen dem [X.] und zwei Versicherern übernehmen es die Schulen des [X.], die [X.] zu bewerben, die Formularvordrucke bereitzuhalten, einzusammeln und zu verwahren, die Versicherungsbeiträge zu erheben und die eingezogenen Beiträge gesammelt an eines der beiden in Betracht kommenden Versicherungsunternehmen weiterzuleiten. Der Abschluss der Verträge, die Verwaltung/Verwahrung der Verträge und der Beitragseinzug werden den Versicherungsunternehmen durch öffentliche Stellen abgenommen, sodass diese sich ggf nur um die Abwicklung von Versicherungsfällen kümmern müssen. Nur durch diese spezifische, im [X.] vereinbarte Arbeitsteilung, in die die Schulen eingebunden sind, können die Versicherungsunternehmen die [X.] zu dieser sehr günstigen "Prämie" anbieten.

[X.] lässt sich auch nicht darauf gründen, dass die vom Land erbrachten Entlastungen den Klägern als eigene Leistungen zugerechnet werden können. Insoweit ergeben sich - möglicherweise abweichend von [X.] durch Arbeitgeber - keine durchgreifenden Gründe für eine Zurechnung.

Da die von den Klägern abgeschlossene [X.] keinen Absetzbetrag nach § 11b Abs 1 S 1 [X.] Halbs 1 [X.] oder § 6 Abs 1 [X.] II-V auslöst, ist auf die Revision des Beklagten das Urteil des [X.] Baden-Württemberg vom 17.11.2015 aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des [X.] Freiburg vom 6.3.2014 zurückzuweisen.

Für die Kosten des Klageverfahrens lebt mit der Beseitigung des Urteils des [X.] der Kosten-ausspruch des [X.] wieder auf, wonach der Beklagte den Klägern die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten hat. Für das Berufungs- und Revisionsverfahren sind Kosten nicht zu erstatten (§ 193 Abs 1 [X.]G).

Meta

B 4 AS 59/15 R

08.12.2016

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 6. März 2014, Az: S 15 AS 1437/13, Urteil

§ 11b Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2, § 6 Abs 1 Nr 2 AlgIIV 2008, § 1 VVG 2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.12.2016, Az. B 4 AS 59/15 R (REWIS RS 2016, 1113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1113

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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