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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:140618BIXZB49.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 49/18
vom
14.
Juni 2018
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr. Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, die Richterin
Lohmann, [X.]
Schoppmeyer und Meyberg
am
14.
Juni 2018
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 24. Mai 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Schreiben des Beklagten an den [X.] vom 5.
Juni 2018 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Er begehrt die Aufhebung der Ent-scheidung des [X.] über sein im Berufungsverfahren gestelltes Ablehnungsgesuch. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.
Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß §
577 Abs.
1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im [X.] die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. §
46 Abs.
2, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Oberlandesge-richt in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist
im Gegen-
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satz zu den Regelungen der Revision (§
544 ZPO)
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008
IX
ZB 109/07, [X.], 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2002
[X.], [X.]Z 150, 133, 135
ff) und verfassungsrecht-lich auch nicht geboten ([X.] 107, 395
ff). Die Rechtsbeschwerde ist zu-dem unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem [X.] zugelas-senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
Kayser
Gehrlein
Lohmann
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.12.2016 -
36 [X.]/16 -
O[X.], Entscheidung vom 24.05.2018 -
17 U 3/17 -
Meta
14.06.2018
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2018, Az. IX ZB 49/18 (REWIS RS 2018, 7826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 7826
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