Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2018, Az. IX ZB 49/18

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7826

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:140618BIXZB49.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 49/18

vom

14.
Juni 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr. Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, die Richterin
Lohmann, [X.]
Schoppmeyer und Meyberg

am
14.
Juni 2018
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 24. Mai 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Schreiben des Beklagten an den [X.] vom 5.
Juni 2018 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Er begehrt die Aufhebung der Ent-scheidung des [X.] über sein im Berufungsverfahren gestelltes Ablehnungsgesuch. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.

Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß §
577 Abs.
1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im [X.] die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. §
46 Abs.
2, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Oberlandesge-richt in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist

im Gegen-

1
2
-
3
-

satz zu den Regelungen der Revision (§
544 ZPO)

nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008

IX
ZB 109/07, [X.], 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2002
[X.], [X.]Z 150, 133, 135
ff) und verfassungsrecht-lich auch nicht geboten ([X.] 107, 395
ff). Die Rechtsbeschwerde ist zu-dem unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem [X.] zugelas-senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).

Kayser
Gehrlein
Lohmann

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.12.2016 -
36 [X.]/16 -

O[X.], Entscheidung vom 24.05.2018 -
17 U 3/17 -

Meta

IX ZB 49/18

14.06.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2018, Az. IX ZB 49/18 (REWIS RS 2018, 7826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7826

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17 U 3/17

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