Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2004, Az. XI ZR 13/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4091

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:16. März 2004Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: [X.] § 8BGB §§ 675 Abs. 1, 780a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen,die Vertragsunternehmen zur Erstattung von Zahlungen verpflichten, die dasKreditkartenunternehmen trotz Unvollständigkeit des [X.], sind gemäß § 8 [X.] der [X.]) Sind Vertragsunternehmen verpflichtet, vor der Akzeptanz der [X.] die Zustimmung des Kreditkartenunternehmens einzuholen, ist dieErteilung der Zustimmung eine notwendige, aber keine hinreichendeVoraussetzung des Zahlungsanspruchs des [X.] ge-gen das Kreditkartenunternehmen.[X.], Urteil vom 16. März 2004 - [X.] - [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. März 2004 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer desLandgerichts [X.] vom 13. Dezember2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht eines Acquiring-Unternehmens des Kreditkartengewerbes das beklagte Vertragsunter-nehmen, das einen Versandhandel für Brillen, optische Produkte [X.] betreibt, auf Rückgewähr einer Zahlung für ein Kreditkartenge-schäft im Mailorderverfahren in Anspruch.Die [X.] und die Beklagte schlossen am 22./23. März 1999eine Mailorder-Servicevereinbarung. Nach den zugrunde liegenden All-gemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] (im folgenden: [X.]) istjeder Inhaber einer von der [X.] vertretenen Kreditkarte berechtigt,die Leistungen der Beklagten bargeldlos in Anspruch zu nehmen. [X.] ist nach § 3 Abs. 3 der [X.] u.a. davon ab-hängig, daß das Vertragsunternehmen vor Ausführung der Bestellung [X.] der [X.] einholt, die durch Erteilung einer [X.] erfolgt. Ferner heißt es in den [X.]:"§ 4 Erstellen der [X.] dem [X.] werden Sie entsprechend den schriftli-chen oder telefonischen Angaben des Karteninhabers dessen [X.] und vollständige Anschrift, die Nummer und das [X.] Karte sowie den Rechnungsbetrag und die Genehmigungs-nummer gemäß Ziff. 3 und unter der Anschrift die Angabe "schrift-liche Bestellung" oder "telefonische Bestellung" eintragen.Eine von Ihnen autorisierte Person wird den Beleg an der sonst fürdie Unterschrift des Karteninhabers vorgesehenen Stelle unter-schreiben ("sign on file" oder "signature on file").Bei schriftlicher Bestellung werden Sie uns auf Anforderung unver-züglich das Original oder eine Kopie der schriftlichen Bestellungzur Verfügung [X.] 5 [X.] werden uns die nach Ziffer 4 ordnungsgemäß ausgefüllten [X.] zuleiten bzw. die Daten elektronisch übermitteln unddie Forderung dadurch an uns abtreten.Die Zuleitung bzw. Übermittlung werden Sie vornehmen, wenn [X.] ausgehen können, daß die bestellte Ware bei Berücksichti-gung üblicher Versanddauer mit Sicherheit dem Karteninhaber zu-gegangen bzw. die Leistung erbracht ist. Eine frühere Zuleitungoder Übermittlung werden Sie nur dann vornehmen, wenn Sie diesmit Ihrem Kunden ausdrücklich vereinbart haben. Spätestens wer-den Sie die Zuleitung bzw. Übermittlung, unabhängig vom auf [X.] vereinbarten Abrechnungsrhythmus, sieben Tage nachden in diesem Absatz vorgesehenen Zeitpunkten vornehmen....- 4 -§ 7 [X.] eines Karteninhabers wegen Ihrer Leistungen wer-den Sie unmittelbar mit dem Karteninhaber regulieren.[X.] sich der Karteninhaber, an uns den vollen Betrag zu [X.], weil er von der Bestellung zurückgetreten ist oder weil der [X.] oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen odersie nicht einer schriftlichen Produktbeschreibung entspricht, wer-den Sie uns den nicht gezahlten Betrag erstatten; wir sind auch [X.] berechtigt. Das gleiche gilt, wenn der [X.] Bestellung, den Zugang der Ware oder Leistung oder die Echt-heit der Unterschrift bestreitet.Wir werden die Forderung gegen den Karteninhaber in Höhe desuns erstatteten oder verrechneten Betrages wieder auf Sie [X.].Ein Anspruch auf Erstattung bzw. Verrechnung steht uns auchdann zu, wenn der Karteninhaber aus anderen Gründen die [X.] ganz oder teilweise verweigert und Sie keine Zustimmunggem. Ziff. 3 eingeholt haben, wenn Sie angeforderte Belege gem.Ziff. 4 nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt haben oder die[X.]e bzw. Transaktionsdaten gem. Ziff. 5 verspätetoder unvollständig bei uns angekommen [X.] Beklagte reichte der [X.] am 21. Juli 1999 einen von ihrunterzeichneten [X.] vom selben Tag über 3.680 US-Dollarein, auf dem sie als Karteninhaberin "[X.]" ohne Anschrift, [X.], die Kreditkartennummer und die von der [X.] te-lefonisch eingeholte Genehmigungsnummer, nicht aber das [X.] Kreditkarte eingetragen hatte. Die [X.] zahlte der [X.] dieses Belegs nach Abzug des vereinbarten [X.], erhielt aber von dem [X.] Karteninhaber keine Er-stattung, weil dieser die Bestellung bestritt. Die Klägerin nimmt die Be-- 5 -klagte deshalb, nach Verrechnung einer Gegenforderung, auf Rückzah-lung von 5.179,95 DM bzw. 2.648,47 nspruch.Die Beklagte behauptet, dem von ihr ausgestellten [X.]liege eine Warenbestellung der [X.]., [X.], [X.], miteinem Wert von 5.430 US-Dollar zugrunde, die am 20. Juli 1999 per [X.] übermittelt worden sei. Die Bestellerin habe die angeforderte [X.] in zwei Teilbeträgen in Höhe von 3.680 US-Dollar und1.750 US-Dollar mittels zweier Kreditkarten angeboten und als deren [X.]und J. angegeben. Bei der Einholung [X.] am 21. Juli 1999 habe sie erfahren, daß diezweite Karte gesperrt war. Deshalb habe sie den Genehmigungsdienstder [X.] gefragt, ob sie auf die erste Karte eine Lieferung im Wertvon 3.680 US-Dollar nach [X.] riskieren solle, und die Antwort erhal-ten, dafür sei der Genehmigungsdienst doch eingerichtet. Daraufhin [X.] sie der [X.] noch am selben Tag den [X.] für die ersteKreditkarte und das Telefax der Bestellerin übersandt. Nachdem die [X.] ihr daraufhin telefonisch für die erste Karte eine Genehmigungs-nummer erteilt habe, habe sie der [X.] die zur Abrechnung [X.] Unterlagen zugeleitet und Waren zum Preis von 3.680 [X.] die Bestellerin nach [X.] versandt.Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit [X.] Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte [X.] 6 -Entscheidungsgründe:Die Revision ist unbegründet.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Die Klage sei auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung([X.], Urteil vom 2. Mai 1990 - [X.], [X.], 1059) gemäߧ§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 BGB a.F. i.V. mit § 7 Abs. 2 der [X.] be-gründet, weil das Vertragsverhältnis zwischen der [X.] und der [X.] nach § 3 der [X.] als Forderungskauf anzusehen sei und [X.] das Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkartedurch einen unberechtigten Dritten trage. Die Erteilung der [X.] rechtfertige keine andere Beurteilung, weil den [X.] nichtzu entnehmen sei, daß die [X.] dadurch das Risiko eines Karten-mißbrauchs übernehmen wolle. Das Genehmigungsverfahren diene le-diglich dem Schutz der [X.], die sich nur bei Existenz der Karte [X.] des Karteninhabers zur Zahlung verpflichten wolle. Eine Garan-tiehaftung der [X.] ergebe sich auch nicht aus ihrem Prospektmate-rial.Nach der neuesten Rechtsprechung des [X.]([X.]Z 150, 286) sei das Vertragsverhältnis zwischen der [X.] undder Beklagten zwar nicht als Forderungskauf, sondern als [X.] anzusehen. Danach sei die Klage weder gemäߧ§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 BGB a.F. noch gemäß § 7 Abs. 2 der[X.], der nach § 9 Abs. 1 [X.] unwirksam sei, begründet. Der [X.] ergebe sich aber aus § 7 Abs. 4 der [X.], weil [X.] den [X.] nicht vollständig ausgefüllt habe. Sie habeentgegen § 4 Abs. 1 der [X.] weder die vollständige Anschrift des [X.] noch das Verfalldatum der Karte angegeben. Hierbei [X.] es sich zwar nur um Formalien. Auf deren Einhaltung ziele dieneueste Rechtsprechung des [X.] aber ab. § 7 Abs. 4der [X.] verstoße nicht gegen § 9 Abs. 1 [X.]. Die Klausel schließeden Zahlungsanspruch des [X.] vielmehr wegen einesVerstoßes gegen Sorgfaltspflichten aus, deren Einhaltung erforderlichsei, um dem Kreditkartenunternehmen das [X.] können.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnisstand.1. Die Klägerin hat allerdings weder gemäß §§ 437 Abs. 1, 440Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F. noch gemäß § 7 Abs. 2 der [X.] Ansprüchegegen die Beklagte. Der [X.] hat bereits wiederholt ausgesprochen,daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmenund einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern alsabstraktes Schuldversprechen anzusehen ist ([X.]Z 150, 286, 291 ff.;152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - [X.], [X.], [X.] 8 -427 f., für [X.]Z vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln inAllgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, so-weit sie, wie § 7 Abs. 2 der [X.], Vertragsunternehmen verschuldensun-abhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung [X.] durch unberechtigte Dritte im sogenannten [X.] belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 [X.] unwirksam sind (Se-nat [X.]Z 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - [X.],[X.], 426, 428, für [X.]Z vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.). [X.] der [X.] auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der [X.] Das Berufungsgericht hat die Klage aber rechtsfehlerfrei [X.] der [X.] als begründet angesehen.a) Danach steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung einesgezahlten Betrages u.a. dann zu, wenn der [X.] bzw. [X.] gemäß § 5 der [X.] unvollständig bei ihr angekom-men sind.aa) Dies ist, wie die Verweisung auf § 5 der [X.] zeigt, insbeson-dere der Fall, wenn die Ausfüllung des Belegs unvollständig und damitnicht ordnungsgemäß im Sinne der §§ 4, 5 der [X.] ist. So liegt es hier.(1) Der Anspruch ist zwar nicht bereits wegen der fehlenden [X.] der Anschrift des Karteninhabers begründet. Da das Vertragsunter-nehmen die Anschrift des wahren Karteninhabers bei mißbräuchlicherVerwendung der Karte durch unberechtigte Dritte nicht kennt, stünde dieAnwendung des § 7 Abs. 4 der [X.] auf diesen Fall in einem [X.] 9 -widerspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel des § 7 Abs. 2der [X.] ([X.], Urteil vom 13. Januar 2004 - [X.], [X.],426, 429, für [X.]Z vorgesehen).(2) Die Beklagte hat aber außerdem das Verfalldatum der Kartenicht, wie nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 der [X.] erforderlich, auf dem [X.] eingetragen.Soweit § 7 Abs. 4 der [X.] auch für diesen Fall einen Erstattungs-anspruch der Klägerin vorsieht, ist er entgegen der Ansicht der Revisionals bloße deklaratorische Regelung gemäß § 8 [X.] der [X.] entzogen (vgl. [X.]Z 91, 55, 57; 147, 354, 358; [X.][X.]Z 150, 269, 272). Er beinhaltet insoweit einen Bereicherungsan-spruch auf Erstattung von Zahlungen, der der Klägerin bei Unvollstän-digkeit eines [X.]s gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oh-nehin zusteht.Bei Vorlage unvollständig ausgefüllter [X.]e erlangenVertragsunternehmen von der [X.] gezahlte Beträge ohne Rechts-grund, weil sie in diesem Fall keinen Anspruch auf die Zahlungen haben.Der in § 3 Abs. 2 der [X.] geregelte Anspruch der Vertragsunternehmenist ein Anspruch aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens der [X.] gemäß § 780 BGB und steht unter der aufschiebenden Bedingung(§ 158 Abs. 1 BGB) einer ordnungsgemäß erstellten Belegausfertigung([X.] [X.]Z 150, 286, 294 f.). Diese Bedingung tritt nicht ein, wenn [X.] den [X.] nicht vollständig ausfüllt. [X.] sind entgegen der Auffassung der Revision die formellen Anforde-rungen an die Erstellung des [X.]s - ähnlich wie beim [X.] -ditiv ([X.] [X.]Z 152, 75, 82) - strikt einzuhalten. Dies gilt auch dann,wenn, wie die Beklagte behauptet, fehlende Angaben der dem [X.] beigefügten schriftlichen Bestellung zu entnehmen sind. [X.] zur korrekten Ausfüllung des [X.]s, d.h. auch zurÜbernahme der erforderlichen Angaben aus einer gemäß § 4 Abs. 3 der[X.] zusätzlich vorzulegenden Bestellung, gehört zu den [X.], deren Erfüllung angesichts der massenhaft anfallendenGeschäftsvorgänge für die zuverlässige Abwicklung des Kreditkarten-,insbesondere des Mailorderverfahrens und die Eindämmung von Miß-brauchsgefahren notwendig (vgl. zu den entsprechenden Kontrollpflich-ten des Kreditkartenunternehmens [X.], Urteil vom 13. Januar 2004- [X.], [X.], 426, 429, für [X.]Z vorgesehen; [X.], 89, 96 f.), mit geringem Aufwand möglich und dem Vertrags-unternehmen ohne weiteres zumutbar ist.bb) Ob die Klägerin der Beklagten gemäß § 242 BGB Gelegenheitzur Vervollständigung des [X.]s geben mußte (vgl. hierzu Se-nat, Urteil vom 13. Januar 2004 - [X.], [X.], 426, 429, für[X.]Z vorgesehen), kann dahinstehen, weil weder vorgetragen noch er-sichtlich ist, daß die [X.] die Unvollständigkeit innerhalb der [X.] gemäß § 5 Abs. 2 der [X.] bemerkt hat. Eine Pflicht, den [X.] im Interesse der Beklagten vor Ablauf dieser Frist auf Voll-ständigkeit zu prüfen, hatte die [X.] nicht.cc) Der somit begründete Erstattungsanspruch der Klägerin wirddurch die vorherige Zustimmung der [X.] und die Erteilung [X.] gemäß § 3 Abs. 3 der [X.] nicht ausgeschlos-sen. § 7 Abs. 4 der [X.] regelt alternativ drei verschiedene Vorausset-- 11 -zungen, unter denen der Erstattungsanspruch der [X.] entsteht. Daeine fehlende Zustimmung gemäß § 3 der [X.] nur in einem dieser Fällevorausgesetzt wird, entsteht der Erstattungsanspruch in den anderenbeiden Fällen, darunter auch im vorliegenden Fall eines unvollständigausgefüllten [X.]es, ungeachtet einer zuvor erteilten Zustim-mung.Dies gilt umso mehr, als die Zustimmung gemäß § 3 Abs. 3 der[X.] eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für [X.] des Zahlungsanspruchs des [X.] ist. Die-ser Anspruch entsteht entgegen der Auffassung der Revision nicht be-reits mit der Zustimmung, sondern, wie dargelegt, erst mit der anschlie-ßenden Ausfertigung eines vollständig ausgefüllten [X.]esgemäß § 4 der [X.] ([X.] [X.]Z 150, 286, 294 f.; 152, 75, 80).b) Die Beklagte kann - auch nach ihrem im Revisionsverfahrenzugrundezulegenden Vorbringen - gegen den Erstattungsanspruch derKlägerin nicht einwenden, die [X.] habe den Anspruch durch einepositive Vertragsverletzung verursacht und sei deshalb gemäß § 249Satz 1 BGB verpflichtet (§§ 242, 404 BGB), ihn aufzuheben.aa) Die [X.] hat zwar ihre Pflicht verletzt, nach der Vorlagedes [X.]s und vor der Zahlung an die Beklagte die Überein-stimmung des anhand der Kreditkartennummer identifizierbaren wahrenKarteninhabers mit der auf dem [X.] als Karteninhaber ange-gebenen Person zu überprüfen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2004- [X.], [X.], 426, 429, für [X.]Z vorgesehen). Es ist [X.] vorgetragen, daß diese Pflichtverletzung für den Schaden der Be-- 12 -klagten ursächlich geworden ist, d.h. die Ware erst nach der [X.] von der [X.] gezahlten Betrages versandt worden ist.bb) Vor der Erteilung der Genehmigungsnummer und damit auchvor der Versendung der Ware war die [X.] nach den vereinbarten[X.] nicht verpflichtet, die Identität des Karteninhabers zu überprüfen.Den [X.] der [X.] ist nicht zu entnehmen, daß das Genehmigungs-verfahren außer der Prüfung der Geltungsdauer der Karte und der Boni-tät des Karteninhabers auch einer Identitätsprüfung dient. Dies ergibtsich auch nicht aus dem Prospekt der [X.], auf den sich die [X.] ohne Erfolg beruft. Dieser betrifft das Präsenzgeschäft unter Vor-lage der Kreditkarte, nicht aber das von den Parteien praktizierte Mailor-derverfahren. Entsprechend dem beschränkten Prüfungsumfang muß [X.] den Namen des Karteninhabers noch nicht im Ge-nehmigungsverfahren gemäß § 3 der [X.], sondern erst nach Erteilungder Genehmigungsnummer auf dem [X.] angeben. Erst jetztist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 der [X.] die schriftlicheBestellung vorzulegen.Daß die Beklagte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, nach ihremVortrag bereits vor der Erteilung der Genehmigungsnummer der [X.]die schriftliche Bestellung übersandt hat, erweiterte den Prüfungsumfangder [X.] nicht. Die Genehmigungsnummer wird in einem standardi-sierten, auf die Prüfung der Geltungsdauer und Bonität beschränktenVerfahren erteilt, das durch die zusätzliche Vorlage weiterer Unterlagennicht auf die Prüfung der Identität des Karteninhabers erweitert [X.] 13 -cc) Die Beklagte macht schließlich ohne Erfolg geltend, sie habedie [X.] im Genehmigungsverfahren gefragt, ob sie auf die [X.] eine Lieferung nach [X.] riskieren solle, und darauf die Antworterhalten, dafür sei das Genehmigungsverfahren doch eingerichtet. [X.] war zutreffend und stellt keine Pflichtverletzung dar. Die [X.] und die [X.] hegten im Zeitpunkt ihres Gesprächs noch nichtden Verdacht, die Kreditkarte könne von einem unbefugten [X.] werden. Anlaß der Frage der Beklagten war vielmehr, daß die[X.] die andere von der Bestellerin angegebene Karte als gesperrtzurückgewiesen hatte. Die [X.] mußte die Frage der Beklagten des-halb auf eine etwaige Sperrung der ersten Karte beziehen. Zur [X.] war das Genehmigungsverfahren in der Tat eingerichtet.3. Da die Klage wegen der unvollständigen Ausfüllung des [X.]s gemäß § 7 Abs. 4 der [X.] begründet ist, braucht nichtentschieden zu werden, ob die Beklagte ihre Vertragspflichten auch [X.] verletzt hat, daß sie die Kreditkarte akzeptiert hat, obwohl aus derschriftlichen Bestellung hervorging, daß der darin angegebene Kartenin-haber keine eigene Verbindlichkeit, sondern die einer anderen Personerfüllen [X.] -III.Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.[X.] Bungeroth Joeres [X.] Appl

Meta

XI ZR 13/03

16.03.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2004, Az. XI ZR 13/03 (REWIS RS 2004, 4091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4091

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