Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. III ZR 323/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15024

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[X.]:[X.]:BGH:2017:230217BIIIZR323.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 323/13
vom

23. Februar
2017

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
23. Februar
2017
durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.] und [X.] sowie die [X.]innen Dr. [X.] und [X.]

beschlossen:

1.
Die Ablehnungsgesuche der Kläger gegen den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.], [X.] und [X.] und die [X.]in Dr. [X.] vom 6. Januar 2017 werden als unzulässig verworfen.

2.
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.

Gründe:

I.

Der
Senat hat die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] -
18. Zivilsenat -
vom 8. Mai 2013
zurückgewiesen und ihnen ebenso wie die Vorinstanzen in Anwendung von § 100 Abs. 1 ZPO (für eine anderweitige Kostenverteilung nach § 100 Abs. 2 ZPO bestand angesichts
der Fassung der weiterverfolgten Klageanträge kein Anlass) je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Kläger hat der Senat 1
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ebenfalls zurückgewiesen und sie dabei wiederum je zur Hälfte mit den Kosten des Rügeverfahrens belastet.

Gegen die Kostenansätze für das Beschwerdeverfahren und für das Rü-geverfahren haben die Kläger Erinnerung eingelegt, der die [X.] nicht abgeholfen hat. Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 hat der Einzelrichter
des Senats unter Annahme seiner
Zuständigkeit die Erinnerung zurückgewie-sen. Hiergegen haben die Kläger Anhörungsrüge erhoben, die der Einzelrichter mit Beschluss vom 18. August 2016 zurückgewiesen hat.

Auf den
als Gegenvorstellung ausgelegten Rechtsbehelf
der Kläger hat der Senat in seiner vollen Besetzung mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 die Beschlüsse
vom 16. Februar und 18. August 2016 mangels funktioneller [X.] des Einzelrichters aufgehoben. Zugleich hat er in der Sache
die Kostenerinnerung aus den
zutreffenden Erwägungen des Beschlusses
vom 16. Februar
2016 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 6. Januar 2017 erhobene Anhörungsrüge
der Kläger, mit der
zugleich eine Überprüfung früherer Entscheidungen des
Senats begehrt
wird und Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.]in Dr. [X.] und die [X.] [X.], [X.] und
[X.] "bekräftigt
bzw. erneuert"
werden. Letzteres wird mit der "willkürlichen Zuständigkeitsüberschreitung"
in der Einzelrichterentscheidung
vom 16. Febru-ar 2016 sowie damit begründet, dass der angefochtene Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2016 unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten
ergangen sei.

Mit weiteren Schreiben
vom 9., 10., 11. und 25.
Januar
2017 haben die Kläger gebeten, das Senatsmitglied
zu benennen, das den Beschluss vom 2
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8.
Dezember 2016 als Berichterstatter vorbereitet hat, ihnen nach Erhalt der Auskunft Gelegenheit zu
weiterer
Stellungnahme zu geben und über ihre frühe-ren Eingaben und Rechtsbehelfe
zu entscheiden. Außerdem haben sie bean-standet, dass der vorgenannte Beschluss sowie
die Senatsentscheidungen vom 4. und 18. August 2016, die die Zurückweisung einer Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch
und eines
Antrags nach § 21 Abs.
1 Satz 1 GKG sowie die Verwerfung weiterer Ablehnungsgesuche als un-zulässig betreffen, ergangen seien, ohne dass dem Senat die vorinstanzlichen
Verfahrensakten vorgelegen hätten.

II.

1.
Soweit mit der Eingabe
der Kläger
vom 6. Januar 2017
Ablehnungsge-suche
gegen den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.]
und
[X.] und die [X.]in Dr. [X.] aus Anlass der Entscheidung vom 8. [X.] angebracht werden, sind diese unzulässig. Denn sie sind offen-sichtlich rechtsmissbräuchlich und dienen ausschließlich verfahrensfremden, schikanösen Zwecken. Die Kläger lehnen seit August 2014 pauschal nahezu sämtliche an den Beschlüssen des Senats mitwirkenden [X.] ab
und
wie-derholen dabei unablässig schon
vorgetragene Rechtsstandpunkte
und teilwei-se frühere, bereits abschlägig beschiedene
Ablehnungsgesuche. Auch die neu-erlichen
Ablehnungsgesuche greifen
wiederum nur die mit dem Beschluss vom 8. Dezember 2016 getroffene, von den Klägern nicht akzeptierte Sachentschei-dung des Senats über die Kostenerinnerung mit schon mehrfach vorgebrachten
Argumenten als unrichtig an, ohne Befangenheitsgründe aufzuzeigen.

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2.
Von keinem erkennbaren Rechtsschutzbedürfnis getragen und deshalb unzulässig ist auch das auf den längst aufgehobenen Beschluss vom 16. [X.] 2016 gestützte Ablehnungsgesuch gegen den [X.] [X.]. Davon abge-sehen war die Annahme
des [X.]s, er habe gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG als Einzelrichter
über die Kostenerinnerung zu befinden, nicht willkürlich, sondern zumindest gut vertretbar, und damit auch nicht geeignet, Misstrauen in seine Unbefangenheit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO) -
wie sich aus den Gründen des Senatsbeschlusses
vom 8. Dezember 2016 ergibt.

3.
Die gegen den Beschluss vom 8. Dezember 2016 gerichtete [X.] ist unbegründet. Der Senat hat in seiner
der Entscheidung zugrunde lie-genden Beratung das Vorbringen der Kläger vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz im [X.] bedurfte es
keiner
Beiziehung vorinstanzlicher Verfahrensakten.
Hierzu ist ergänzend anzumer-ken, dass in dem beim [X.] verbliebenen [X.] neben den Originalen der Senatsbeschlüsse (vgl. § 541 Abs. 2 i.V.m. § 565 Satz 1 ZPO) Kopien der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Hauptsache sowie des gesam-ten im dritten Rechtszug
geführten Schriftverkehrs enthalten sind, so dass die Befürchtung der Kläger, die angegriffenen Entscheidungen seien ohne Kenntnis des maßgeblichen Akteninhalts getroffen worden, unbegründet
ist.

4.
Da der Senat sämtliche
früheren
Eingaben, Anträge oder Rechtsbehelfe der Kläger
bereits abschließend beschieden hat, sind keine weiteren Entschei-dungen mehr zu treffen. Auch besteht keine Veranlassung, den Klägern eine Stellungnahmefrist zur Anbringung eines etwaigen weiteren Ablehnungsge-suchs gegen die als Berichterstatterin am Beschluss vom 8. Dezember 2016 beteiligte [X.]in [X.] einzuräumen.
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5.
Der Senat weist im Hinblick auf die mittlerweile verfestigte, rechtsmiss-bräuchliche Praxis der Kläger, auf jede ihnen nachteilige Entscheidung mit of-fensichtlich unzulässigen oder jedenfalls offenkundig unbegründeten
Gegen-vorstellungen, Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuchen zu reagieren, darauf
hin, dass er künftige Eingaben zwar prüfen, jedoch nur noch bescheiden wird, wenn hierfür objektiv ein rechtliches Interesse der Kläger erkennbar wird.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.06.2012 -
35 O 25376/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
18 U 2953/12 -

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Meta

III ZR 323/13

23.02.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. III ZR 323/13 (REWIS RS 2017, 15024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15024

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I ZB 73/14

X ZR 54/11

XI ZB 33/09

XII ZB 18/12

V ZR 8/10

III ZR 122/13

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