Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. 4 StR 114/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5858

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 114/14

vom
6. Mai
2014
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 6.
Mai
2014
gemäß §
349 Abs.
4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28.
Oktober 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht
Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre der Freiheits-strafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 24.
März 2014 ausgeführt:
1
2
-
3
-

275 Abs.
1 S.
2 StPO maßgebenden Frist zu den Akten gebracht worden, ist begründet, so dass es auf die zugleich erhobene Sachbeschwerde und weiteren Verfahrensrügen nicht mehr ankommt.
Das Urteil vom 28.
Oktober 2013 wurde nach dreitägiger Verhandlung verkündet (Bl.
33 PB). Gemäß §
275 Abs.
1 S.
2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die [X.] zu den Akten zu bringen war, fünf Wochen und endete mit dem 2.
Dezember 2013. Ausweislich des [X.] der Geschäftsstelle gelangte das schriftliche Urteil jedoch erst am 4.
Dezember 2013 zu den Akten (Bl.
421 Bd.
III). Damit war die fünf-wöchige Frist überschritten. Ein unabwendbarer Umstand im Sinne des §
275 Abs.
1 S.
4 StPO ist nicht ersichtlich. Den dienstlichen Stellung-nahmen des Vorsitzenden und Berichterstatters (Bl.
596
f. Bd.
IV) lässt sich entnehmen, dass diese bei der Berechnung der Frist irrten, in-
dem sie von ursprünglich vier angedachten Verhandlungstagen aus-gingen. Eine unrichtige Berechnung kann die Überschreitung der Frist jedoch nicht rechtfertigen (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Januar 2002

2
StR
504/01). Der absolute Revisionsgrund des §
338 Nr.
7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Dem tritt der Senat bei (vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.
Dezem-ber 2006

4
StR
468/06).
3
-
4
-
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass insbesondere bei Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom unbeendeten [X.] durch [X.] ein

ebenfalls vorsätzlich begangener

[X.] durch Unterlassen in Betracht kommt, etwa als der Angeklagte im Bade-zimmer an dem entkleideten Opfer dessen erhebliche Verletzungen
wahrnahm, ihm dessen Überleben aber gleichgültig war (UA S.
19) und er auch weiterhin nichts zur Rettung seines Opfers unternahm.
[X.]Roggenbuck Cierniak

Franke Mutzbauer
4

Meta

4 StR 114/14

06.05.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. 4 StR 114/14 (REWIS RS 2014, 5858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5858

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