Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2004, Az. 5 StR 530/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4982

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 20. Januar 2004in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der nicht öffentlichen Sit-zung (§ 48 Abs. 1 [X.]) vom 20. Januar 2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.]in [X.],[X.],[X.] [X.] beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revisionen der Angeklagten [X.] und[X.] gegen das Urteil des [X.] vom11. Juli 2003 werden verworfen.Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten [X.] des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils des versuchten [X.] (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsbe-raubung), des Raubes (u.a.) und des Diebstahls für schuldig befunden, [X.]ferner des versuchten schweren Raubes (u.a.), [X.] des Raubes(u.a.), der vollendeten und der versuchten räuberischen Erpressung sowieder (vorsätzlichen) Körperverletzung. Gegen den zur Tatzeit 15-jährigen An-geklagten [X.] wurden fünf Jahre und sechs Monate, gegen den [X.] 14-jährigen Angeklagten [X.] vier Jahre Jugendstrafe verhängt. [X.] mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten habenkeinen Erfolg. Der Ausführung bedarf nur [X.] Der Senat hat über die Revisionen der jugendlichen Angeklagtennach § 48 Abs. 1 [X.] nicht öffentlich verhandelt. Auch das Revisionsgerichtist erkennendes Gericht im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Wickern in Löwe/[X.], [X.]. § 169 [X.] Rdn. 1 f. m.w.[X.] 4 -2. [X.] sind [X.] auch insoweit nicht zubeanstanden, als die Beschwerdeführer wegen tateinheitlichen gemein-schaftlich versuchten Totschlags verurteilt worden sind.Auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung hat [X.] davon überzeugt, daß die von den [X.] den beiden Mitangeklagten gemeinsam in wechselnder Beteiligung be-gonnenen Gewalttätigkeiten gegen ihr zuvor ausgeraubtes, gefangen gehal-tenes Opfer in Form von Schlägen und Tritten, jeweils unter Billigung der vonden drei anderen zugleich verübten Gewalttätigkeiten, bis zum Abschluß [X.] andauerten. Währenddessen versetzte der [X.]dem Geschädigten mit direktem Tötungsvorsatz und Verdeckungs-absicht fünf Messerstiche, darunter einen heftigen Stich in die rechte [X.] einen weiteren in die linke Brustseite. Daß die Beschwerdeführer diesewiederholte Gewalteskalation ihres Mittäters wahrgenommen haben, verstehtsich angesichts ihrer unmittelbaren Präsenz und ihres weiteren eigenen [X.] gegen das Opfer von selbst, ohne daß es hierfür noch deutlichererAusführungen im Urteil bedurft hätte. Die [X.] hatte mit den [X.] der beiden Mitangeklagten und der Zeugenaussage des Geschä-digten [X.] bei [X.] zusätzlich mit der Einlassung des Beschwerdefüh-rers [X.] und der Aussage eines Zeugen vom [X.], bei [X.] zusätz-lich mit Feststellungen zu Blutanhaftungen des Opfers an [X.] [X.] vordem Hintergrund des bereits vorangegangenen gemeinsamen Vorgehensaller vier Mittäter gegen das Opfer eine ausreichende Beweisgrundlage zurWiderlegung der ihre fortdauernden eigenen [X.] bestreitendenEinlassungen der Angeklagten.Auch ohne Nachweis vorheriger Kenntnis vom [X.] und eines eigenen Verdeckungsmotivs der Beschwerdeführer stel-len die aus der Fortsetzung der eigenen Gewalthandlungen rechtsfehlerfreiabgeleitete Billigung des [X.] und dessen massive konkreteGefährlichkeit eine ausreichende Beweisgrundlage für die Annahme des [X.] -weils bedingten Tötungsvorsatzes der [X.] handelnden Be-schwerdeführer dar. Vor dem Hintergrund des insgesamt mit äußersterRücksichtslosigkeit einhergehenden besonders gewalttätigen Vorgehens ge-gen das hilflos unterlegene Opfer im Rahmen eines gruppendynamischenGeschehens mußten bei der offensichtlichen Lebensgefährlichkeit des wie-derholten [X.] keine weiter erörterungsbedürftigen Bedenkenaus der allgemein gegebenen hohen Hemmschwelle vor einem Tötungsvor-satz hergeleitet werden, auch nicht unter Berücksichtigung des sehrjungen Lebensalters der Beschwerdeführer. Durch die lebensgefährliche Artdes hier festgestellten [X.] unterscheidet sich der [X.] maßgeblich von dem Sachverhalt des Senatsbeschlusses vom15. August 2000 [X.] 5 StR 275/00, auf den der [X.] zur [X.] hingewiesen [X.] 6 -3. Die Annahme von Verantwortungsreife und uneingeschränkterSchuldfähigkeit des Angeklagten [X.] ist rechtsfehlerfrei. Sie ist auf [X.] sachverständiger Beratung ausreichend begründet, und zwar beider gegebenen Sachlage ersichtlich auch ohne Bezeichnung von Klassifika-tionen nach [X.]. Schließlich läßt die Bemessung [X.] bei beiden Beschwerdeführern keinen Rechtsfehler erkennen.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 530/03

20.01.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2004, Az. 5 StR 530/03 (REWIS RS 2004, 4982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4982

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