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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
-
2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Mai 2012
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. September 2011 gemäß §
349 Abs.
4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das nach elftägiger Hauptverhandlung am 20. September 2011 [X.] Urteil gelangte am 25. Januar 2012 mit Gründen zu den Akten. Das war verspätet; die Frist des §
275 Abs.
1
Satz
2 StPO hatte am 22. Novem-ber 2011 geendet.
Dass Hinderungsgründe im Sinne des §
275 Abs.
1
Satz
4 StPO vor-gelegen hätten oder dass das Urteil rechtzeitig auf den Weg zur [X.] gebracht worden wäre, ist nicht
ersichtlich; dies
ergibt sich [X.] auch nicht aus den dienstlichen Erklärungen der berufsrichterlichen [X.] der [X.]. Danach haben zwar alle [X.] das Urteil bereits bis zum 8. November 2011 unterzeichnet, konnten sich aber, als das Fehlen der [X.] bemerkt wurde, nicht mehr an deren weiteren Verbleib erinnern. Daraufhin haben sie das auf dem Computer ab-gespeicherte Urteil erneut ausgedruckt und unterzeichnet.
Ob an der Rechtsprechung, wonach das unterschriebene Urteil [X.] zu den Akten gebracht worden ist, wenn es vor Fristablauf auf den 1
2
3
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Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. Ju-li
1979
4 StR 272/79,
[X.]St 29, 43, 45; Beschlüsse vom 4. Oktober 1989
3 StR 155/89
und vom 24. August 1994
1 StR 74/94, [X.]R StPO §
275 Abs.
1
Satz
1 Akten 1 und 2), auch dann festzuhalten ist, wenn die [X.] verloren gegangen ist, kann der Senat bei dieser Sachlage dahinstehen lassen.
[X.] Schneider
König Bellay
Meta
22.05.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. 5 StR 229/12 (REWIS RS 2012, 6227)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6227
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