Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. 5 StR 229/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6227

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom
22. Mai 2012
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Mai 2012
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. September 2011 gemäß §
349 Abs.
4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das nach elftägiger Hauptverhandlung am 20. September 2011 [X.] Urteil gelangte am 25. Januar 2012 mit Gründen zu den Akten. Das war verspätet; die Frist des §
275 Abs.
1
Satz
2 StPO hatte am 22. Novem-ber 2011 geendet.

Dass Hinderungsgründe im Sinne des §
275 Abs.
1
Satz
4 StPO vor-gelegen hätten oder dass das Urteil rechtzeitig auf den Weg zur [X.] gebracht worden wäre, ist nicht
ersichtlich; dies
ergibt sich [X.] auch nicht aus den dienstlichen Erklärungen der berufsrichterlichen [X.] der [X.]. Danach haben zwar alle [X.] das Urteil bereits bis zum 8. November 2011 unterzeichnet, konnten sich aber, als das Fehlen der [X.] bemerkt wurde, nicht mehr an deren weiteren Verbleib erinnern. Daraufhin haben sie das auf dem Computer ab-gespeicherte Urteil erneut ausgedruckt und unterzeichnet.

Ob an der Rechtsprechung, wonach das unterschriebene Urteil [X.] zu den Akten gebracht worden ist, wenn es vor Fristablauf auf den 1
2
3
-
3
-

Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. Ju-li
1979

4 StR 272/79,
[X.]St 29, 43, 45; Beschlüsse vom 4. Oktober 1989

3 StR 155/89

und vom 24. August 1994

1 StR 74/94, [X.]R StPO §
275 Abs.
1
Satz
1 Akten 1 und 2), auch dann festzuhalten ist, wenn die [X.] verloren gegangen ist, kann der Senat bei dieser Sachlage dahinstehen lassen.

[X.] Schneider

König Bellay

Meta

5 StR 229/12

22.05.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. 5 StR 229/12 (REWIS RS 2012, 6227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6227

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5 StR 229/12

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