Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.07.2023, Az. 30 W (pat) 513/21

30. Senat | REWIS RS 2023, 8863

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 104 692.4

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 27. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, der Richterin [X.] und der Richterin kraft Auftrags Wagner

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des [X.] vom 15. Dezember 2020 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das am 25. April 2018 zur Eintragung in das beim [X.] geführte Register angemeldete Wortzeichen

2

[X.]

3

wird für die Waren

4

„Klasse 09: Elektrische Steckverbindungen, elektrische Steckverbinder und insbesondere koaxiale Steckverbinder sowie Teile hierfür“

5

beansprucht.

6

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des [X.]s die Markenanmeldung zurückgewiesen, weil der Anmeldemarke jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

7

Die angemeldete Wortmarke „[X.]“ sei aus der Abkürzung „[X.]“ für „Broadband (Breitband)“ und dem Bestandteil „5G“ gebildet. „5G“ stehe für „fünfte Generation [des Mobilfunks]“ und sei der Name eines Standards für mobiles [X.] und Mobiltelefonie, der seit 2019 Verbreitung gewonnen habe. Der Sinngehalt der angemeldeten Wortfolge „[X.]“ werde sich den angesprochenen Verkehrskreisen in Verbindung mit den beanspruchten Waren als werbeschlagwortartiger Sachhinweis darauf erschließen, dass diese zur Verwendung im Zusammenhang mit Breitbandverbindungen für das 5G-Netz, also die 5. Generation des mobilen [X.]s und der Mobiltelefonie, geeignet und bestimmt seien.

8

Der Umstand, dass die Wortkombination „[X.]“ als solche nicht lexikalisch nachweisbar sei und daher eine Wortneuschöpfung darstelle, erlaube nicht den Schluss auf das Vorhandsein von Unterscheidungskraft. Der Verkehr sei daran gewöhnt, in der Werbung ständig mit neuen Wortkombinationen konfrontiert zu werden, die ihm in einprägsamer Weise sachbezogene Informationen übermitteln sollen. Daher würden auch bisher unbekannte Sachaussagen als solche erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshinweise verstanden.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine Begründung ist im Beschwerdeverfahren nicht zur Akte gelangt. Im Verfahren vor der Markenstelle hatte sie ausgeführt, das Element "[X.]" sei für sich genommen unmittelbar verständlich; es werde ohne weiteres als Abkürzung für "[X.]", „Blue Byte", „[X.]", „[X.]", oder in der Elektronik als „[X.]" oder „busbar" verstanden. Im Zusammenhang mit Datenübertragungen werde „[X.]" als Abkürzung für „Breitband“ herangezogen, wobei die angesprochenen Verkehrskreise in diesem Zusammenhang nicht „[X.]“ verwendeten, sondern die Fachbegriffe DSL, VDSL, [X.] etc., denn im Zusammenhang mit der Abkürzung „[X.]" werde der [X.] mit [X.] Glasfaserkabel umschrieben.

Aus der Kombination von "[X.]" mit der Buchstabenfolge "5G" ergebe sich kein Gesamtzeichen, das geeignet wäre, von dem angesprochenen Publikum ohne analysierende Betrachtung verstanden zu werden. Der Verkehr habe keinen offensichtlichen Anlass, das als ein einziges Wort geschriebene Gesamtzeichen "[X.]" aufzuspalten und nach einer Bedeutung zu suchen. Die „vier zusammengeschriebenen Buchstaben des angemeldeten Zeichens“ würden nicht voneinander getrennt, vielmehr liege es aus der Sicht des angesprochenen Publikums nahe, "[X.]" für ein bedeutungsloses Kunstwort zu halten. Zudem böten sich auch bei Aufspaltung des Gesamtzeichens in die beiden Elemente "[X.]" und "5G" mehrere, jeweils nicht offenkundige Deutungsmöglichkeiten an, welche in keinen Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zu bringen seien. Sollte dennoch "5G" als Abkürzung für "5. Generation", welches der Bezeichnung eines Mobilfunkstandards entspricht, erkannt werden, dann könne "[X.]" auch "Breitbandglasfasernetz der 5. Mobilfunkgeneration" bedeuten. Es bedürfe aber einer tiefgehenden analysierenden Betrachtung, um zu dieser Bedeutung zu gelangen und darüber hinaus einen sachlichen Bezug zu den durch das angemeldete Zeichen beanspruchten Waren herzustellen, nämlich „Elektrische Steckverbindungen, elektrische Steckverbinder und insbesondere koaxiale Steckverbinder sowie Teile hierfür", denn Breitbandglasfasernetze basierten auf der Übertragung von optischen Signalen.

Auch ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren sei nicht gegeben, da das Zeichen schon nicht ohne analysierende Gedankenschritte verstanden werde. Zudem habe sich die Markenstelle nicht detailliert mit den einzelnen beanspruchten Waren auseinandergesetzt.

Die Anmelderin begehrt mit ihrer Beschwerde sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des [X.]s vom 15. Dezember 2020 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens „[X.]“ als Marke stehen keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] entgegen, so dass der angegriffene Beschluss der Markenstelle aufzuheben ist.

1. Dem angemeldeten Zeichen fehlt nicht die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderliche Unterscheidungskraft.

a. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 932 Rn. 7 - #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - [X.]; [X.], 934 Rn. 9 - [X.]; [X.], 569 Rn. 10 - [X.]; [X.], 731 Rn. 11 - [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 - Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 608 Rn. [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 229 Rn. 27 - BioID AG/[X.] [BioID]; BGH [X.], 934 Rn. 9 - [X.]; [X.], 565 Rn. 12 - smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 301 Rn. 11 - [X.]; [X.], 934 Rn. 9 - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 - [X.]; [X.], 301 Rn. 15 - [X.]; [X.], 934 Rn. 10 - [X.]; [X.], 872 Rn. 13 - Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH [X.],1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2019, 1194 Rn. 20 - AS/[X.] [#darferdas?]; [X.], 608 Rn. 67 - [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 411 Rn. 24 -] [X.]/[X.] [[X.]; BGH [X.], 376 Rn. 11 - grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; [X.], 932, Rn. 8 – #darferdas? I; BGH [X.], 270, Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.], 932, Rn. 8 – #darferdas? I; BGH [X.], 934, Rn. 12 – [X.]; BGH [X.], 872, Rn. 21 – Gute Laune Drops).

Keine Unterscheidungskraft haben darüber hinaus Angaben, die sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.], 932, Rn. 8 – #darferdas? I; [X.], 301, Rn. 11 – [X.]).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann dem Zeichen [X.] nicht die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] für die beanspruchten Waren abgesprochen werden.

b. Von den beanspruchten Waren sind Fachkreise insbesondere aus dem Bereich der Elektrotechnik ebenso angesprochen wie der Durchschnittsverbraucher.

c. Die Markenstelle nimmt zu Unrecht an, dieser angesprochene Verkehr zerlege das angemeldete Zeichen gedanklich in die Bestandteile „[X.]“ und „5G“, weise dabei dem Bestandteil „[X.]“ die Bedeutung „Breitband“ bzw. – auf [X.] – „Broadband“ zu und sehe in dem Bestandteil „5G“ einen Hinweis auf die fünfte Generation des Mobilfunkstandards.

aa. Der angesprochene Verkehr hat zunächst rein formal gesehen keine Veranlassung, eine Zerlegung des Zeichens vorzunehmen.

Das Zeichen besteht aus einer Folge von drei Großbuchstaben und – an der dritten Stelle des Zeichens – einer Ziffer, die ohne optische Unterbrechung (z. B. aufgrund einer getrennten Schreibweise oder durch die Verwendung eines Bindestrichs), zusammengefügt sind. Die Zeichenfolgen „[X.]“ und „5G“ sind daher nicht unmittelbar als eigenständige Elemente erkennbar. Der inländische Verkehr, welcher Kennzeichen regelmäßig in der Gesamtheit aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten und erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, sie begrifflich näher zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rdn. 170-172, 226 mit weiteren Nachweisen), hat somit vorliegend keinen formalen Anhaltspunkt dafür, im Zeichen „[X.]“ eine Kombination aus zwei Elementen zu erkennen und das Zeichen in „[X.]“ und „5G“ zu zergliedern.

Dies gilt umso mehr, als angesichts der gleichwertigen Anordnung der einzelnen Elemente neben der Untergliederung des Zeichens in die Komponenten „[X.]“ und „5G“ auch eine zergliedernde Gruppierung in einen Einzelbuchstaben nebst 3 Zeichen („B“ und „[X.]“) bzw. 3 Zeichen nebst einem Einzelbuchstaben („[X.]5“ und „G“) vorgenommen werden könnte. „[X.]“ kann dabei für „[X.]“ stehen und auf die Weiterentwicklung des 5G-Standards hinweisen ([X.]g). „[X.]5“ kann eine Typenbezeichnung sein, wie sie bei verschiedenen Produkten vorkommt (beispielsweise: https://www.amazon.de/Avid-Mechanische-[X.]5-Scheibenbremse-Scheibenbremskörper/dp/B01EKOE76Y/).

bb. Eine andere Betrachtungsweise wäre allerdings dann angezeigt, wenn den beiden Bestandteilen, die sich nach der von der Markenstelle angenommenen Aufgliederung des Zeichens ergeben, tatsächlich ein offensichtlich beschreibender Sinnzugrunde läge, der sich dem angesprochenen Verkehr, insbesondere dem Fachverkehr, ohne gedankliche Zwischenschritte erschlösse. Auch dies ist jedoch nicht der Fall.

Zwar erscheint es im Zusammenhang mit den von der Anmeldung beanspruchten Steckverbindern, die auch spezielle Steckverbinder für den 5G-Ausbau umfassen können, nicht fernliegend, dass zumindest der Fachverkehr der Zeichenfolge „5G“ einen Hinweis auf den entsprechenden Mobilfunkstandard entnimmt. Für die vorangestellte Zeichenfolge „[X.]“ lässt sich dies aber nicht feststellen.

Die Markenstelle hat nicht belegt, dass es sich bei „[X.]“ tatsächlich um eine gängige Abkürzung für „Breitband/Broadband“ handelt. Aus der Recherche der Markenstelle ergibt sich vielmehr, dass „[X.]“ die Abkürzung für eine Vielzahl von Begriffen sein kann. Weder ergibt sich aus der Recherche, dass „Breitband/Broadband“ stets oder auch nur häufig mit „[X.]“ abgekürzt wird, noch ergibt sich der Umkehrschluss von der Abkürzung „[X.]“ auf „Breitband/Broadband“. Auch eine ergänzende Recherche des Senats hat hierfür keinen Beleg ergeben. Vielmehr finden sich im Zusammenhang mit dem Begriff „Breitband“ spezifische Abkürzungen wie „ISDN“, „[X.]“, „[X.]“, „DSL“, nur vereinzelt jedoch „[X.]". Selbst bei dem Begriff „Breitband-ISDN“ wird „Breitband“ nicht mit „[X.]“ abgekürzt, sondern es wird von „B-ISDN“ gesprochen (https://de.wikipedia.org/wiki/Breitband-ISDN).

Der gedankliche Schluss von der Buchstabendoppelung „[X.]“ auf den Begriff „Breitband/Broadband“ liegt angesichts der Fülle von möglichen Bedeutungen von „[X.]“ auch dann nicht nahe, wenn man berücksichtigt, dass das Zeichen für elektrische Steckverbindungen und Steckverbinder beansprucht wird. Denn elektrische Steckverbindungen und Steckverbinder werden mannigfaltig eingesetzt, nicht nur und nicht hauptsächlich bei der [X.]. Ein gedanklicher Schluss dahingehend, dass die beanspruchten elektrischen Steckverbindungen und Steckverbinder im Rahmen der [X.] Verwendung finden könnten, „Breitband“ mit „[X.]“ bezeichnet werden könnte und daher die angemeldeten Waren bestimmungsgemäß bei Breitbandverbindungen verwendet werden bzw. verwendet werden könnten, bedarf analytischer Überlegungen. Selbst der Fachverkehr benötigt somit ein gewisses Maß an Fantasie, um der Buchstabenkombination „[X.]“ einen entsprechenden sachbezogenen Bedeutungsgehalt zuzuweisen.

Zwar haben ergänzende Recherchen des Senats ergeben, dass die Anmelderin selbst eine Steckverbinderserie mit „[X.]“ bezeichnet, die als „[X.] und [X.] Steckverbinder“ verwendet wird (https://www.imscs.com/de/applikationen/board-to-board). Soweit sie somit „[X.]“ mit „[X.]“ in Zusammenhang bringt, könnte der Buchstabenfolge „[X.]“ der Sinngehalt „[X.]“ zugeordnet werden. Allerdings führt auch diese Lesart des Zeichens nicht dazu, dass ihm die Unterscheidungskraft abzusprechen wäre. Denn auch die Bezeichnung „[X.]“ wird nicht gängigerweise mit „[X.]“ abgekürzt, sondern beispielsweise mit „[X.]“ (https://en.wikipedia.org/wiki/Board-to-board_connector) oder – wie von der Anmelderin selbst – mit „B2B“ (https://www.imscs.com/de/applikationen/board-to-board). Für den angesprochenen Verkehr liegt es daher nicht nahe, der Buchstabenfolge „[X.]“ die Bedeutung „[X.]“ zuzuweisen.

c. Jedenfalls die ersten beiden Buchstaben „[X.]“ des angemeldeten Zeichens haben somit keine gesicherte Bedeutung, die der angesprochene Verkehr ihnen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zuweist. Der angesprochene Verkehr hat damit auch keine Veranlassung, das Gesamtzeichen „[X.]“ in einzelne Bestandteile zu zerlegen, insbesondere hat er keine Veranlassung, die ersten beiden Buchstaben „[X.]“ gedanklich abzuspalten. Es handelt sich insgesamt um ein reines Fantasiezeichen, das für die beanspruchten Waren nicht beschreibend ist und dem daher Unterscheidungskraft zukommt.

2. Einer Registrierung steht auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen, da „[X.]“ aus den genannten Gründen keine sich sofort und ohne weiteres erschließende unmittelbar beschreibende Bedeutung hat.

Meta

30 W (pat) 513/21

27.07.2023

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.07.2023, Az. 30 W (pat) 513/21 (REWIS RS 2023, 8863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8863

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